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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.09.2025 AUS.2025.114 (AG.2025.564)

29 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,162 mots·~6 min·4

Résumé

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.114

URTEIL

vom 29. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Libyen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 26. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der eigenen Angaben zufolge aus Libyen stammende A____ (Beurteilter) wurde am 24. September 2025 wegen des Verdachts des Einbruchdiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte am 26. September 2025 die Anordnung von Untersuchungshaft und entliess ihn zu Handen des Basler Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft. Letzteres verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Es handelt sich um ein objektives gesetzliches Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. Januar 2019, am 15. Januar 2020 und am 23. Juni 2025 in den Niederlanden, am 25. Oktober 2019 in Dänemark sowie am 25. November 2019 in Schweden um Asyl ersucht. Dass er sich zumindest in den Niederlanden nicht an die behördlichen Anordnungen hielt und untertauchte, objektiviert die Tatsache, dass die niederländischen Behörden ihn im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben mussten («Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen [Art. 3 Verordnung (EU) 2018/1860])». Zudem wurde der Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits einmal im Dublin-Verfahren in die Niederlande verbracht. Nichtsdestotrotz wurde er – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut in der Schweiz betroffen, was ebenfalls illustriert, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beurteilte die Behörden in der Vergangenheit zu täuschen versucht hat, ist er doch im SIS mit der Alias-Identität [...], geboren am [...], von Marokko, verzeichnet. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht darüber hinaus die Aussage des Beurteilten beim Migrationsamt, wonach er bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal –nach Frankreich gehen würde. Schliesslich lässt auch befürchten, dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dass er am 29. August 2025 gegenüber den Schweizer Behörden kundtat, in Basel ein Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft entlassen, mit einem Passierschein ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel zu melden, wobei er nie dort erschienen ist. Seine anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 26. September 2025 hierzu vorgebrachte Aussage, wonach er das BAZ nicht gefunden habe, weshalb er nach Frankreich gegangen sei, überzeugt nicht einmal ansatzweise, befindet sich das BAZ doch nur wenige Meter vom Gefängnis Bässlergut entfernt und ist davon auszugehen, dass der Beurteilte bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, das BAZ ausfindig gemacht hätte (allenfalls mit Nachfragen).

2.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie vor dem Migrationsamt angegeben nach Frankreich reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. September 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, dass er weder in ärztlicher Behandlung sei noch regelmässig Medikamente einnehme. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich die Niederlande, Dänemark oder Schweden) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 26. September 2025 bis zum 14. November 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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