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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 AUS.2025.102 (AG.2025.508)

4 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·862 mots·~4 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.102

URTEIL

vom 4. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Ghana

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der ghanaische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2025 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, gewerbsmässig bei Ausbildungsstätte für Jugendliche) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und des Weiteren für sechs Jahre des Landes verwiesen wurde;

dass   der Beurteilte am 3. September 2025 zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde, woraufhin Letzteres A____ per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 15. September 2025, 08:30 Uhr, anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, sondern bereits am 3. September 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Barcelona (der Beurteilte verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien und die spanischen Behörden haben einer Rückübernahme zugestimmt) in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch eine Flugbuchung für den 9. September 2025 vorliegt;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 3. September 2025 per sofort aus der Schweiz weggewiesen hat, was ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   der Beurteilte darüber hinaus vom Strafgericht mit einem sechsjährigen Landesverweis belegt worden ist;

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24);

dass   nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG auch wiederholter Kokain- oder Heroinhandel mit Kleinstmengen haftbegründend sind (BGE 125 II 369 E. 3b/bb; Sert, a.a.O., Art. 75 N 24);

dass   der Beurteilte just deswegen mit einer 1 1/2-jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde und der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG damit erfüllt ist;

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der in Basel über keinerlei sozialen Bindungen verfügende Beurteilte sich in der Vergangenheit um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert hat, wurde er doch bereits am 3. Dezember 2024 aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig mit einem Einreiseverbot belegt, aber am 22. Januar 2025 dennoch wieder in Basel betroffen, sodass er entweder gar nicht ausgereist oder ausgereist und trotz bestehendem Einreiseverbot wieder eingereist ist;

dass   Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62);

dass   damit – auch wenn der Beurteilte bei seiner Befragung beim Migrationsamt ausgeführt hat, er wolle so schnell als möglich nach Spanien ausreisen – von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist, zumal der Beurteile in mehrere andere Länder Kontakte pflegt (nicht nur Spanien, gemäss den Stempeln in seinem Reisepass befand er sich in der Vergangenheit auch in Österreich und Nigeria);

dass   der unter keinen medizinischen Problemen leidende Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb angesichts der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung (und der Landesverweisung) absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 15. September 2025, 08:30 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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