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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 AUS.2024.70 (AG.2024.664)

27 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,308 mots·~7 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.70

URTEIL

vom 27. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Serbien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 24. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde erstmals am 19. Oktober 2024 in Basel betroffen. Als er von der Polizei kontrolliert wurde, konnte er sich nicht mit gültigen Papieren legitimieren. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und damit eine Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2024 verbunden. Am 30. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Basel erneut kontrolliert. Gleichzeitig wurde ihm ein Einreiseverbot, datierend vom 30. Oktober 2024 bis zum 29. Oktober 2026 gegen Unterschrift eröffnet und ihm abermals mitgeteilt, dass er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Am 5. November 2024 wurde der Beurteilte wiederum in Basel aufgegriffen. Er erhielt eine neuerliche Ausreiseaufforderung, die Schweiz und den Schengen-Raum innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Am 15. November 2024 hielt sich der Beurteilte immer noch in der Schweiz auf, wurde er doch gemäss Polizeirapport desselben Tages erneut in Basel betroffen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz nunmehr bis zum 22. November 2024 zu verlassen. Am 19. November 2024 wurde der Beurteilte erneut kontrolliert und in der Folge aufgefordert, bis zum 21. November 2024 dem Migrationsamt den sich anscheinend bei einem Arzt befindlichen Reisepass abzuliefern. Diesen Termin nahm der Beurteilte indes nicht wahr und wurde am 23. November 2024 nach einer Polizeikontrolle erneut vorläufig festgenommen.

Am 24. November 2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 22. Februar 2025. Am 27. November 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2      Der Beurteilte hat – obwohl er seine Rückkehr nach Serbien jeweils in Aussicht stellte – bereits mehrfach eine ihm gesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen und die Schweiz nie verlassen. Auch hat er seinen Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 21. November 2024 nicht wahrgenommen und ist in den polizeilichen Registern mit einem Alias-Namen ([...]) verzeichnet, was nach dem soeben Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Zudem hat er dem Migrationsamt mehrfach versprochen, er werde seinen serbischen Reisepass beibringen, was indes trotz aller Beteuerungen nie geschah. Dass das Spital, den Reisepass ihm nicht herausgibt, ist wenig plausibel, zumal ihm seine Effekten gemäss Akten vom Spital vollständig ausgehändigt wurden. Auch dies spricht dafür, dass der Beurteilte sich auch in Zukunft nicht an behördliche Anordnungen halten wird. Darüber hinaus hat er heute unumwunden zugegeben, er habe in der Schweiz «schwarz» arbeiten wollen. Im Übrigen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2024 wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre), wobei bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden. Gesundheitliche Probleme hat er bis anhin regelmässig verneint, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dasselbe gilt für eine allfällige Substitution (der Beurteilte hat angegeben, seit vier Jahren Kokain und Heroin zu konsumieren). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits am 15. November 2024, als sich der Beurteilte noch in Freiheit befand, eine Identifizierungsanfrage an die serbischen Behörden gestellt und das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. Noch während der Urteilsberatung ging die Information ein, dass der Beurteilte von den serbischen Behörden als eigener Staatsangehöriger anerkannt worden ist und innert einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden kann.

3.3      Dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal der Beurteilte in eine Rückkehr nach Serbien auch eingewilligt hat. Aufgrund der Tatsache, dass innert einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden kann, wird die Haft indes auf vorläufig sechs Wochen, bis zum 3. Januar 2025 begrenzt (mit einer Reserve für nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten). Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 3. Januar 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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