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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2024 AUS.2024.26 (AG.2024.324)

24 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,652 mots·~8 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.26

URTEIL

vom 24. Mai 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Mai 2024

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der von der nigerianischen Botschaft am 22. Mai 2024 als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannte A____ befindet sich seit seiner Festnahme am Abend des 20. Mai 2024 in Ausschaffungshaft. Dies nachdem er seit dem 6. Januar 2024 in der Öffentlichkeit, namentlich auf dem Gelände des Bahnhof SBB, und insbesondere im Rahmen von Personenkontrollen negativ und aggressiv in Erscheinung getreten ist. Anlässlich seiner zweiten Festnahme durch die Polizei und der ersten Zuführung zu Handen des Migrationsamts wurde festgestellt, dass A____ von den italienischen Behörden im Ripol/SIS zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen ausgeschrieben ist. Er wurde aus der Festnahme entlassen und aufgefordert, die Schweiz umgehend bis zum 10. Januar 2024 zu verlassen. Anlässlich einer weiteren Zuführung zu Handen des Migrationsamts wurde er mit Verfügung vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und aufgefordert, am 17. März 2024 beim Migrationsamt vorzusprechen, was er in der Folge nicht tat. Zwischenzeitlich erfolgte Anfragen des Staatsekretariats für Migration (SEM) um Rückübernahme von A____ durch die italienischen oder österreichischen Behörden wurden negativ beantwortet. Nachdem eine Rücküberführung in einen Schengenstaat nicht möglich ist, hat das SEM auf Antrag des Migrationsamts vom 5. März 2024 die Papierbeschaffung bei den nigerianischen Behörden eingeleitet. Dies nachdem A____ Aufforderungen sich selbständig bei der Botschaft um Ersatzreisepapiere zu beschaffen wiederholt nicht nachgekommen ist. Zur Sicherstellung der für den 22. Mai 2024 geplanten Anhörung durch die nigerianischen Behörden wurde A____ zur Fahndung ausgeschrieben, weshalb er sich seit dem Abend des 20. Mai 2024 – wie Eingangs festgehalten – in Ausschaffungshaft befindet, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnet wurde. Die Kommunikation mit A____ gestaltet sich gemäss den Akten als äusserst schwierig, da dieser psychisch äusserst auffällig ist, was am 12. April 2024 zu seiner Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) durch die Amtsärztin geführt hatte. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass über A____ bereits am 21. Juni 2021 durch das Amtsgericht Mitte in Berlin, Deutschland, die zwangsweise psychiatrische Unterbringung verfügt worden war, da er gemäss der damaligen Einschätzung «gegenwärtig und in erheblichem Masse ernsthaft und besonders bedeutende Rechtsgüter anderer» gefährdete. Gemäss E-Mail-Schreiben des medizinischen Dienstes Gefängnis Bässlergut vom 22. Mai 2024 sei A____ nach ärztlicher Einschätzung hafterstehungsfähig. Gemäss Rapport des Gefängnis Bässlergut vom 22. Mai 2024 ist davon auszugehen, dass A____ wohl seit spätestens dem 21. Mai 2022, 10.00 Uhr, keine feste oder flüssige Nahrung zu sich genommen hat. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) hat am 24. Mai 2024 weitere und aktuellste Informationen zur Hafterstehungsfähigkeit von A____ beim zuständigen Amtsarzt eingeholt. Der Bericht wurde ihr vor der Verhandlung zugestellt.

Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2024 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. März 2024 wurde A____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der rechtswidrigen Einreise und der Beeinträchtigung des Bahnbetriebes im Sinne des Eisenbahngesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt.

A____ ist zur Verhandlung aus der Haft zugeführt worden. Bevor es der Einzelrichterin möglich gewesen ist, die Verhandlung zu eröffnen, hat A____ aggressiv und nur schwer verständlich herumgeschrien. Insbesondere wollte er nicht mit Herr A____ angesprochen werden. Auf die Nachfrage der Einzelrichterin, wie er denn angesprochen werden wolle, verlangte er ein Blatt Papier, auf das er den Namen «A____» schrieb. Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass ihm ein Anwalt bestellt werde, antwortete er mit Drohungen. Schliesslich musste die Verhandlung abgebrochen werden, ohne dass eine Befragung stattfinden konnte. Auch eine mündliche Urteilseröffnung war unter den gegebenen Umständen nicht möglich.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      A____ ist seit Januar 2024 mehrfach aufgefordert worden, sich um Ersatzreisepapiere zu kümmern und die Schweiz und den Schengenraum selbständig zu verlassen. Er ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er lebt in Basel offenbar auf der Strasse bzw. auf dem Gelände des Bahnhof SBB. Dies scheinbar verwahrlost und mit einem für die Öffentlichkeit bzw. insbesondere für uniformierte Beamte bedrohlichen Verhalten. Dass er sich in Freiheit nicht um seine Rückreise in die Heimat bemühen wird, ist nach dem aktenkundigen Verlauf der bisherigen Bemühungen des Migrationsamts offensichtlich. Unklar ist diesbezüglich einzig, ob er dazu aufgrund seine psychischen Gesundheit überhaupt in der Lage ist. A____ ist offensichtlich nicht absprachefähig und hält sich in Freiheit weder an behördliche Anweisungen, noch an die Regeln des sozialverträglichen Verhaltens. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben und gleichzeitig klargestellt, dass mildere Anordnungen nicht tauglich sind, seine zukünftige Ausschaffung nach Nigeria sicherzustellen. Damit ist die Anordnung von Haft rechtmässig

4.

Aufgrund der offenbar bestehenden psychischen Erkrankung – A____ hat bislang eine Entbindung vom Arztgeheimnis gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht verweigert – stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit, welche am 22. Mai 2024 bejaht wurde. Nachdem die Einzelrichterin seitens des Migrationsamts am 23. Mai 2024 darüber informiert wurde, dass A____ sich in den Hungerstreik begeben habe, drängte sich eine erneute diesbezügliche ärztliche Abklärung auf. Gemäss den Feststellungen des heutigen Tages durch den Amtsarzt, ist A____ nach wie vor hafterstehungsfähig. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass er Flüssigkeit zu sich genommen hat, da er gemäss ärztlicher Auskunft nicht dehydriert ist.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2      Die nigerianischen Behörden haben die nigerianische Staatszugehörigkeit von A____ bestätigt, weshalb eine Rückführung nach Nigeria grundsätzlich möglich, auch wenn die nigerianischen Behörden dafür eine medizinische Abklärung verlangen, was sich aufgrund der Situation aber ohnehin als notwendig erweist. Die Einzelrichterin ersucht in diesem Zusammenhang das Migrationsamt um die Einholung eines Berichts beim SEM betreffend die konkret geplanten Modalitäten der Ausschaffung. Die Haft ist damit grundsätzlich rechtmässig und notwendig.

5.3      Aufgrund der wohl vorhandenen psychischen Erkrankung von A____ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, seine Interessen im Haftverfahren selbständig zu wahren. Aus diesem Grund ist trotz grundsätzlich gegebener Berechtigung der Haftanordnung die Haft nur für kurze Dauer bis zum 12. Juni 2024 zu bestätigen, damit eine zweite Verhandlung unter Beigabe eines Rechtsbeistandes stattfinden kann.

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 20. Mai 2024, 18.50 Uhr, bis zum 12. Juni 2024, 18.50 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird ersucht, beim Staatssekretariat für Migration einen Bericht einzuholen betreffend die Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden soll und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in Hinsicht auf seine psychische Erkrankung getroffen werden. Es wird um Vorlage eines entsprechenden Berichts bis 7. Juni 2024 ersucht.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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