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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.05.2024 AUS.2024.23 (AG.2024.309)

17 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,009 mots·~10 min·4

Résumé

Ausgrenzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.23

URTEIL

vom 17. Mai 2024

Beteiligte

A____, geb. [...] 2001, von Libyen,                                   Beschwerdeführer

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 16. April 2024

betreffend Ausgrenzung

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. April 2024 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 21. April 2024 (Postaufgabe: 22. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Damit beantragt er eine Eingrenzung des Verbotsrayons auf die Dreirosenanlage oder die Erlaubnis, mit seiner Verlobten "unterwegs sein zu dürfen". Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2024 hält das Migrationsamt an der verfügten Ausgrenzung fest. Der Beschwerdeführer hat innert gesetzter Frist keine Replik eingereicht.

Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt eingereichten Vorakten) ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Am heutigen Tag ist eine mit "Bestätigung der Behauptungen" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen, die das Datum vom 13. Mai 2024 trägt. Sie ist allerdings erst tags darauf mit der Post aufgegeben worden, was verspätet ist, nachdem dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 Frist zur Einreichung einer (fakultativen) Replik gesetzt worden ist. Diese Eingabe kann daher grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

2.

Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat. Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4; BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 74 AIG N 3; Baumann/ Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 246; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.220). Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen. Insbesondere sind Grösse des Rayons und die Dauer der Massnahme so zu gestalten, wie es der Zweck der Massnahme erfordert (BGE 142 II 1 E. 2.3; BGer 2C_762/2021 vom 13. April 2022 E. 6.1; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 236; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.220).

3.

3.1      Das Migrationsamt hat zur Begründung der Ausgrenzung in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der am 9. Juni 2023 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hier ein Asylgesuch gestellt habe, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. September 2023 abgelehnt habe. Dieser Entscheid sei seit dem 20. Dezember 2023 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2023 und 16. April 2024 mehrfach im Geviert der Dreirosenanlage betroffen worden. Er habe dabei gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt Betäubungsmittel bzw. verschreibungspflichtige Medikamente auf sich getragen, ohne über das entsprechende Rezept zu verfügen. Die Dreirosenanlage werde seit geraumer Zeit von Betäubungsmittel-, Vermögensund Gewaltdelinquenz im Übermass heimgesucht. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und in einer Unterkunft für Asylsuchende im Kanton Basel-Landschaft untergebracht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zum Kanton Basel-Stadt darlegen können. Hinzu komme, dass er verschiedentlich strafrechtlich verurteilt worden sei. Gemäss konstanter Praxis würden Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74 AIG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt.

3.2      Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde zunächst vor, er sei im Kantonsspital Baselland Liestal in ärztlicher Behandlung und werde Ende Mai/Anfang Juni operiert. Er habe vor einigen Jahren einen grossen Unfall gehabt, weshalb ihm am Oberschenkel Schrauben implantiert worden seien, die nun wegen grosser Schmerzen entfernt werden müssten. Daher habe er die verschreibungspflichtigen Medikamente bei sich gehabt. Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Asylantrag ein schöneres und sicheres Leben in der Schweiz erhofft habe. Jedoch habe er viele Fehler und Straftaten begangen. Seit anfangs November sei er mit seiner Verlobten B____ zusammen, die er im Juni 2023 im Bundes-asylzentrum [...] kennengelernt habe. Seit sie in seinem Leben sei, habe er sich entschlossen, keine Fehler und Straftaten mehr zu begehen. Seine Verlobte habe für ihn ihren Job im Bundesasylzentrum [...] gekündigt und habe eine neue Stelle in Basel-Stadt angetreten. Er habe sie bisher immer von der Arbeit abgeholt, weil sie im Schichtbetrieb arbeite und daher sehr spät Feierabend habe. Jetzt könne er sie nicht mehr abholen und sie müsse mitten in der Nacht alleine mit dem ÖV unterwegs sein.

3.3      Dass der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist unbestritten. Er stellt jedoch in Abrede, im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder zu gefährden.

Anlass für die Anordnung der Ausgrenzung bildete, dass der Beschwerdeführer mehrfach im Geviert der Dreirosenanlage einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden war, wobei er jeweils verschreibungspflichtige Medikamente auf sich trug, ohne sich über eine entsprechende ärztliche Verordnung oder einen regulären Kaufbeleg ausweisen zu können. Gemäss den betreffenden Polizeirapporten trug er am 28. Dezember 2023 sechs Tabletten Lyrica 300 mg, am 16. April 2024 21 Tabletten Lyrica 300 mg auf sich. Dieses Medikament mit dem Wirkstoff Pregabalin wird weitverbreitet zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen sowie bei Epilepsie und generalisierten Angststörungen eingesetzt (vgl. die Angaben auf https://compendium.ch/product/1013155-lyrica-kaps-25-mg/mpro#MPro7100). Aufgrund seiner psychoaktiven Wirkweise kann es euphorische und/oder entspannte Stimmung auslösen, kann aber bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, insbesondere bei Mischkonsum, zu gefährlichen Abhängigkeiten führen. In der Drogenszene werden pregabalinhaltige Mittel wie Lyrica infolgedessen häufig illegal gehandelt (vgl. statt vieler Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V., Potenziell tödlich: Pregabalin/Gabapentin in Kombination mit anderen Drogen, vom 26. März 2024 [abrufbar unter https://dgn.org/artikel/potenziell-todlich-pregabalin-gabapentin-in-kombination-mit-anderen-drogen]. Sie werden in der Schweiz besonders auch von Asylsuchenden und Häftlingen konsumiert (vgl. Angstblocker in der Schweiz auf dem Vormarsch – Psychiater warnt, Interview mit dem Suchtmediziner Jochen Mutschler, in: Tagesanzeiger vom 19. März 2024 [abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/interview-ueber-pregabalin-missbrauch-angstblocker-in-der-schweiz-auf-dem-vormarsch-psychiater-warnt-417468517040]). Der Beschwerdeführer gibt an, im Besitz dieses verschreibungspflichtigen Medikaments gewesen zu sein, weil ihm vor einigen Jahren nach einem grossen Unfall im Oberschenkel Schrauben eingesetzt worden seien, die ihm grosse Schmerzen zufügten und jetzt deshalb wieder entfernt werden sollen. Zur Belegung dieser Aussage hat er seiner Beschwerde die Kopie des Röntgenbildes eines (mutmasslichen) Oberschenkels beigelegt. Dieses Röntgenbild trägt das Datum vom 21. Dezember 2023, vermutungsweise das Aufnahmedatum. Es trägt jedoch keinen Patientennamen, so dass es nicht zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers taugt. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welche seine Behauptungen stützen würden. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch innert gesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht. Seine Vorbringen erscheinen auch insofern wenig glaubhaft, als er schon bei den erwähnten Polizeikontrollen ohne Weiteres zu Protokoll hätte geben können, dass er die vorgefundenen Medikamente wegen seiner Schmerzen im Oberschenkel ärztlich verschrieben erhalten habe. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er entsprechende Belege spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren beibringen können und müssen. Daran ändert auch nichts, dass heute eine (allerdings erst nach Ablauf der Replikfrist aufgegebene) Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen ist (dazu oben E. 1.2), der eine Bestätigung seiner Ärztin Dr. med. [...] vom 13. Mai 2024 beiliegt, wonach er aus medizinischen Gründen Pregabalin 50 mg bei zweimaliger Einnahme täglich benötige. Abgesehen davon, dass aus der Bestätigung der Ärztin nicht hervorgeht, seit wann er dieses Medikament benötigt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeweils mit Lyrica in der Dosierung 300 mg angetroffen worden ist, was eines Mehrfachen seines täglichen Bedarfs entspricht. Dass der Beschwerdeführer in illegalen Drogenhandel verwickelt sein könnte, ist auch darin zu erkennen, dass er wiederholt im Geviert der Dreirosenanlage, einem notorischen Drogenumschlagsplatz in Basel, mit einem in Drogenkreisen beliebten Medikament im Besitz betroffen wurde, ohne dass er sich erklärt hätte, warum er sich zur fraglichen Zeit ausgerechnet in diesem Gebiet aufgehalten hatte. Auch in der Beschwerde bleibt er eine Erklärung für seinen Aufenthalt dort schuldig.

Dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet, zeigt sich auch in seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Im kurzen Zeitraum zwischen seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2023 und der Ausgrenzung wurde er nicht weniger als siebenmal wegen verschiedenster Vermögensdelikte (Hehlerei, wiederholter Diebstahl und Sachbeschädigung), wiederholter Beschimpfung, Tätlichkeit (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verstössen gegen das AIG (wiederholte Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) in verschiedensten Kantonen (Neuenburg, Solothurn, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt) zu (teils unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafen und Bussen verurteilt. Eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2024 wegen Beschimpfung und Sachbeschädigung ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch rechtshängig. Dass die meisten Verurteilungen Straftaten betreffen, die schon ein paar Monate (Juni – Oktober 2023) zurückliegen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet. Er beteuert zwar, sich, seit er seine Freundin kenne, an die gesetzliche Ordnung halten und seinen Verpflichtungen nachkommen zu wollen. Aber abgesehen davon, dass die tatsächliche Existenz dieser Freundin nicht nachgewiesen ist (dazu nachstehend E. 3.4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 4. Februar bis zum 5. April 2024 im Gefängnis sass, so dass er in dieser Zeit grundsätzlich auch nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen konnte. Nur nebenbei bemerkt findet sich in den Akten ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Februar 2024, wonach der Beschwerdeführer tags zuvor zusammen mit zwei anderen Personen wegen Verdachts des bandenmässigen Ladendiebstahls angehalten worden war. Er wurde dabei mit offensichtlichen Neuwaren (Kleidung mit Preisschildern und/oder Etikettenschnur) auf sich betroffen. Im Zusammenhang mit seiner Anhaltung und Verbringung auf die Polizeiwache Clara zeigte sich der Beschwerdeführer ausgesprochen widerständig, so dass er in der Folge wegen Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes [ÜStG, SG 253.100]) bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wurde.

Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt in beträchtlicher Weise gestört hat bzw. gefährdet. Es besteht demzufolge ein erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt fernzuhalten.

3.4      Der Beschwerdeführer beantragt die Beschränkung der Ausgrenzung auf die Dreirosenanlage bzw. deren Begrenzung auf ein Gebiet, das ihm ermögliche, seine Verlobte nach deren Arbeit abzuholen ("Geben Sie mir ein Verbot für die Dreirosenanlage, oder erlauben Sie mir nur unterwegs mit meiner Verlobten zu sein."). Für eine derartige Einschränkung der Ausgrenzung besteht kein Grund. Der Beschwerdeführer nennt zwar in seiner Beschwerde den Namen seiner Verlobten ("B____"). Er macht jedoch keine näheren Angaben zu ihrer Person, zu ihrem Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt und zu ihren Arbeitszeiten. Trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer keine Replik mit weiterführenden Angaben und Belegen eingereicht, so dass dieses Vorbringen mangels Substantiierung unbeachtlich bleiben muss. Abgesehen davon macht er auch nicht geltend, dass die (angebliche) Verlobte ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hätte. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu ihr nicht leben könnte, weil er das Kantonsgebiet nicht mehr betreten darf. Andere Gründe, warum er sich auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufhalten können soll, macht der Beschwerdeführer, der in [...] (Kanton Basel-Landschaft) lebt, keine geltend.

Dass der Beschwerdeführer die Mehrzahl der Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist (oben E. 3.3), in anderen Kantonen verübt hat, spricht nicht gegen die vorliegend zur Diskussion stehende Massnahme. Denn eine Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt ist nicht nur bei ortsspezifischen Delikten zulässig (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.223). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, darf die verfügende Behörde in Rechnung stellen, dass die Gefahr von Delinquenz in der "Anonymität grösserer Städte" ungleich viel grösser ist als in der Agglomeration oder – wegen der stärkeren Sozialkontrolle – auf dem Land (BGE 142 II 1 E. 4.4). Die Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, namentlich aus der Stadt Basel, erscheint unter diesen Umständen durchaus geeignet, ihn von weiterer Delinquenz, insbesondere im Betäubungsmittelhandel, abzuhalten. Im Übrigen sind Ausgrenzungen, die sich auf ein ganzes Kantonsgebiet, jedenfalls auf einen Stadtkanton, erstrecken und für ein Jahr ausgesprochen werden, unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des ausserhalb des Kantons Basel-Stadt lebenden Beschwerdeführer vergleichsweise leicht wiegt (BGer 2C_123/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 für den Kanton Genf). Die vorliegend zur Diskussion stehende Ausgrenzung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            -   Beschwerdeführer

            -   Migrationsamt

            -   Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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