Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.89
URTEIL
vom 15. Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, [...], alias C____, [...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4 kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er schriftlich an, B____ zu sein. Der Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr 2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst worden war. Weiter ergab sich, dass er über ein von Frankreich ausgestelltes und vom 31. März 2014 bis 26. September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend auf A____, [...], verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, welches zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23. Januar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 bestätigt hat, allerdings nur bis 23. Dezember 2017. Das Migrationsamt hat am 5. Dezember 2017 die Verlängerung der Haft um 2 Monate bis 23. Februar 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 15. Dezember 2017 anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
1.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.
Hinsichtlich des Haftgrundes ist auf das Urteil AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen.
3.
Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind.
Im Asylverfahren hat bereits am 3. November 2017 eine Befragung stattgefunden. Weil sich der Beurteilte dabei dahingehend geäussert hatte, sich illegal in Frankreich aufgehalten zu haben und illegal über Spanien in den Dublin-Raum eingereist zu sein, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Länder um weitere Informationen angefragt. Die Antworten stehen noch aus. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes sind die Behörden gehalten, bei den angefragten ausländischen Stellen innert nützlicher Frist nachzufragen, widrigenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen und der Grund für eine Haftentlassung vorliegen kann (vgl. AUS.2017.86 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3). Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Im Sinne des Beschleunigungsgebotes ist die Haft indessen nicht wie beantragt um 2 Monate, sondern um 1 Monat bis 24. Januar 2018 zu verlängern. Dannzumal wird der Beurteilte insgesamt 3 Monate in Haft verbracht haben. Es wird mehr Klarheit herrschen darüber, ob Frankreich oder Spanien zuständig ist, oder ob das nationale Verfahren durchgeführt wird. Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und bis 24. Januar 2018 zu bestätigen.
4.
Der Beurteilte beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Derzeit ist der Antrag wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Sollte eine weitere Haftverlängerung angeordnet werden, so wird die Haft länger als 3 Monate dauern und der Beurteilte wird praxisgemäss Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Vorbereitungshaft ist bis 24. Januar 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.