Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.30
URTEIL
vom 18. April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], alias [...],
von Russland,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, alias [...], geb. [...], von Russland, wurde am 14. April 2017 um 19.00 Uhr nach telefonischer Meldung seiner Ex-Freundin bei deren Wohnung an der Buchenstrasse durch ein Alarmpikett der Kantonspolizei im Auftrag des Kriminalkommissariats wegen rechtswidriger Einreise sowie Drohung und Sachbeschädigung festgenommen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der erstmals im Jahr 1999 in die Schweiz gekommen und seither unter verschiedenen Identitäten strafrechtlich in Erscheinung getreten sowie mit einem bis 19. August 2021 gültigen Einreiseverbot belegt ist, welches ihm auch eröffnet worden war. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 15. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft über ihn bis 13. Juni 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ beantragt seine Freilassung.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Diese Voraussetzung von Art. 76 AuG ist erfüllt.
2.2 Der Beurteilte hat mit der Einreise, welche seinen Angaben zufolge vor ca. 14 Tagen erfolgt sei, gegen ein bis 19. August 2021 gültiges Einreiseverbot verstossen, welches ihm am 5. August 2016 gegen Unterschrift eröffnet worden war. Das Einreiseverbot enthält die Begründung, dass der Beurteilte „durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. April 2016 wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr und 4 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde. Die Person hat mit ihrem Verhalten klar aufgezeigt, dass sie weder willens noch fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Mit dem Besitz und Tragen einer Pistole in der Öffentlichkeit hat die Person aufgezeigt, dass von ihr eine grosse kriminelle Energie und ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpotenzial ausgeht. In Anbetracht der gesamten Umstände und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Zu den im rechtlichen Gehör vom 8. Juli 2016 gemachten Ausführungen betreffend seinen 7-jährigen Sohn ist festzuhalten, dass der Person – eine entsprechende Bewährungszeit im Ausland vorausgesetzt – die Möglichkeit offen steht, mittels Gesuch die zeitweilige Suspendierung der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse erscheint eine Fernhaltung von fünf Jahren als gerechtfertigt und auch verhältnismässig.“ Diese Verfügung ist rechtskräftig und deren Begründung erscheint zumindest nicht unhaltbar, sodass darauf abzustellen ist. Der Haftgrund der Einreise trotz Einreiseverbots ist somit gegeben.
2.3 Daneben ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben:
Die vorstehend (Ziff. 2.2) zitierte Verurteilung findet in den Akten entsprechende Stütze, und der Beurteilte befand sich 2015/2016 während eines Jahres im Strafvollzug. Er hält sich an keine behördlichen Weisungen: Obschon ihm im Einreiseverbot dessen Suspendierung zwecks Besuchs seines in Basel bei seiner Mutter lebenden Sohnes (Jg. 2009) in Aussicht gestellt worden war, kümmerte er sich nicht darum und ist illegal eingereist. Die aktuelle Verhaftung ist auf die Requisition der Kantonspolizei durch ebendiese Mutter wegen häuslicher Gewalt zurückzuführen – auch wenn der Beurteilte die Situation anders darstellt als die Mutter. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beurteilte bereits kurz nach seiner ersten Einreise in die Schweiz straffällig geworden und mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2000 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, der Hehlerei, der sexuellen Handlung mit einem Kind, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu 4 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden ist. Nach der seinerzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug verbrachte der Beurteilte etwa achteinhalb Monate in Ausschaffungshaft, bevor er am 9. Mai 2001 ausgeschafft wurde. Im März 2002 wurde er aber bereits wieder in Muttenz angehalten, dem Strafvollzug in den Kanton Bern überstellt und nach der Rückführung in den Kanton Basel-Stadt wegen erneuter Ladendiebstähle verhaftet und erneut u.a. vom Strafgerichtspräsidenten am 27. Mai 2002 zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Nach dem Verbüssen dieser Strafe wurde er erneut für 3 Monate in Ausschaffungshaft gesetzt, nach 3 Monaten dann aber entlassen, weil er seine Identität gewechselt hatte und die russische Botschaft nicht mehr bereit war, ein Laissez-Passer auszustellen. Entgegen den Weisungen des Migrationsamtes, bei der tadschikischen Botschaft Papiere zu beschaffen und sich dann wieder zu melden, ist er untergetaucht. Am 18. November 2002 konnte der Beurteilte wieder angehalten werden. Einer weiteren Vorladung, vorzusprechen, leistete er keine Folge und tauchte er erneut unter. Damaligen Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Beurteilte in der Schweiz auch illegal auf dem Bau gearbeitet hat. Am 25. August 2003 wurde er erneut wegen Diebstahls festgenommen und am 2. Dezember 2003 vom Strafgerichtspräsidenten deswegen zu 7 Tagen Haft verurteilt. In der Folge wurde er aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Schliesslich liegt der vorstehend dargestellten Verurteilung vom 13. April 2016 ein Vorfall vom 22. August 2015, morgens um Vier, in einer Bar im Kleinbasel zugrunde, bei dem der Beurteilte Personen mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und in die Luft geschossen hat. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft kennt der Beurteilte seine Freundin seit ca. 10 Jahren, und sie gebar 2009 das Kind. Bis 2013 hat er bei ihr gelebt, also illegal, und dies tat er in den Tagen von seiner neuesten Einreise bis zur Verhaftung ebenfalls.
2.4 Der Beurteilte hat sich bei seiner Auseinandersetzung mit der Mutter seines Sohnes vom 14. April 2017 die Hand gebrochen; diese ist derzeit geschient. Offen ist die Frage, ob es eines chirurgischen Eingriffs bedarf. Angesichts der hohen Gewaltbereitschaft und der in Migrationsangelegenheiten sehr grossen Unzuverlässigkeit des Beurteilten einerseits und der hohen Wahrscheinlichkeit keines oder eines allfällig ambulanten Eingriffs andererseits erscheint die Haft nicht nur recht-, sondern auch verhältnismässig; ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich und zielführend, auch nicht die vom Beurteilten vorgeschlagene Entlassung mit Meldepflicht; es ist ihm zuzumuten, sich von seiner Freundin und dem Sohn im Gefängnis Bässlergut besuchen zu lassen und fortan unter Beweis zu stellen, dass er in der Lage ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, insbesondere an das Einreiseverbot, welches ja zu seinen Gunsten noch ausdrücklich die Suspendierung zwecks Besuchs der Familie stipuliert. Es ist beim heutigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Beurteilte auch mit einer geschienten Hand reisefähig sein und eine ärztliche Nachkontrolle und -behandlung auch in Russland möglich sein wird. Der Beurteilte ist reisewillig, weil er am 21. April 2017 in Russland eine neue Arbeitsstelle antreten will. Sollte sich die gesundheitliche Situation des Beurteilten wider Erwarten derart verschlechtern, dass er nicht mehr reisefähig wäre, so hätte das Migrationsamt die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Das Migrationsamt wird in diesem Sinne eingeladen, den Haftrichter über den Fortgang der Dinge zu informieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist bis 13. Juni 2017 rechtmässig.
Für das Haftüberprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.