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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.04.2017 AUS.2017.28 (AG.2017.250)

18 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·618 mots·~3 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.28

URTEIL

vom 18. April 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, geb. [...], von Kosovo, am 14. April 2017 beim Kasinokreisel als Mitfahrer eines Fahrzeugs mit Schweizer Kontrollschild durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sich mit einem zustehenden kosovarischen Reisepass, aber mit einem inhaltsverfälschten Schengenvisum ausgewiesen hat und in der Folge um 13.25 Uhr zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 26. April 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2017 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und bestraft hat mit einer auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 15. April 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug konnte bereits auf den 19. April 2017 gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   der Beurteilte gemäss seinen Angaben im anfangs November 2016 mit einem damals noch nicht verfälschten Schengenvisum in Ungarn eingereist ist und sich seither in Österreich, Deutschland und in der Schweiz aufgehalten hat,

dass   dann gemäss seinen eigenen Angaben sein Visum abgelaufen sei und er trotzdem geblieben sei und einem gewissen „Emrush“ Euro 200 bezahlt habe, damit dieser das Visum verlängere, wobei er nicht gewusst haben will, dass dies eine Verfälschung ist, was aber als Schutzbehauptung zu werten ist,

dass   der Haftgrund der Untertauchensgefahr damit gegeben ist,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und damit wie angeordnet für 12 Tage zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. April 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, Mentor ASAJ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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