Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2016 AUS.2016.93 (AG.2016.815)

8 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,175 mots·~16 min·4

Résumé

Verfügung vom 28. November 2016 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.93

URTEIL

vom 8. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

[…]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am [...], widerrufen, nachdem dessen Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als zwei Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Oktober 2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen ein Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015 wurde der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. In Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall führende chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in den Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und dass aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon auszugehen sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und finanzierbar sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auf den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat dieser infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz abgewiesen.

Am 9. November 2015 entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, um Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei ihm der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gewähren sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter anderem das vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der Schweigeplicht beigelegt. Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____ eine Anwesenheitsbestätigung aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der Anlaufstelle für Sans-Papiers mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum Entscheid über das IV-Gesuch (gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des IV-Rentenanspruchs) sistiert worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung zugestellt worden sei. Mit Entscheid der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____ der weiterbestehende Anspruch auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts handelt es sich um eine Rente in der Höhe von monatlich CHF 390.–, welche A____ auch im Kosovo beziehen könne. Mit Entscheid des Migrationsamts vom 12. April 2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch des A____ nicht eingetreten, da keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen würden und es wurde A____ eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhob A____ vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen diesen Entscheid beim JSD und beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung, wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und A____ der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten sei. Mit Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der Anlaufstellte für Sans-Papiers die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom selben Tag seinem behandelnden Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr vertraue und er „alle Vollmachte widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen unterschrieben habe“. Diese Schreiben stellte er auch dem Migrationsamt zu. Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für Sans-Papiers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes für A____. Die KESB stellte mit Entscheid vom 12. Mai 2016 in der Begründung fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden Verfahrensakten deuten zum heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund dessen er schutzbedürftig ist. A____ scheint insbesondre aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein, seine Rechte in einem Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr der Inhalt der von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei. Gestützt auf diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der Begründungsfrist wurde seitens des JSD nicht gewährt nachdem  A____ den Rekurs selbständig fristgerecht begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 wurde der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte  A____ verspätet Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 beim Regierungsrat ein und ersuchte um ein Eintreten auf den Rekurs trotz Nichteinhaltung der Frist zur Rekursanmeldung. Mit Präsidialbeschluss vom 21. Juli 2016 tat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Ein gegen diesen Entscheid eingereichter Rekurs beim Verwaltungsgericht wies dieses mit Urteil vom 24. November 2016 kostenpflichtig ab.

Nachdem A____ die Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016 (AUS.2016.72) wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016 bestätigt. Gleichzeitig wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht vom 16. September 2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit bei A____ vorlägen, nachdem der abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt Erwachsenenforensik, dem Gericht bereits am 14. September 2016 mitgeteilt hatte, dass von einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen sei. Ein seitens des Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Frage, ob im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen Dekompensation beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie einer entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch entgegen zu wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom 23. September 2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den er zur Vertretung seiner Interessen im Verfahren betreffend die Ausschaffungshaft bevollmächtigt hat. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. September 2016 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember 2016 verlängert. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 28. September 2016 (AUS.2016.77) wurde die Haftanordnung bis zum 2. November 2016 bestätigt.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision der Verfügung vom 30. Juli 2014. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober 2016 nicht eingetreten.

Am 10. Oktober 2016 verfügte das Migrationsamt gegen A____ ein bis 11. Oktober 2019 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Am 11. Oktober 2016 verweigerte A____ den Antritt des für ihn für diesen Tag gebuchten Rückfluges in den Kosovo.

Am 18. Oktober 2016 erhob A____ Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober 2016 beim JSD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids unter gleichzeitiger revisionsweiser Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2016 (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Subeventualiter sei die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück zu weisen mit der Anordnung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2016 einzutreten und die Angelegenheit der Härtefallkommission vorzulegen. Ausserdem sei die Schweizerische Botschaft in Pristina zu beauftragen, die Wohnverhältnisse von A____ in Pristina abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Migrationsamt superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____ eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung des Kostenerlasses ab und ordnete die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.– an, andernfalls das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Mit Rekurs vom 11. November 2016 focht A____ den Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 beim Regierungsrat an. Er ersucht um vollumfängliche Aufhebung des Zwischenentscheids, wobei das JSD anzuweisen sei, ihm den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Rekursverfahrens zu bewilligen. Zudem sei das JSD anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei ihm superprovisorisch die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Des Weiteren sei das Migrationsamt anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 28. November 2016 überwies der Regierungsrar den Rekurs dem Verwaltungsgericht (Sprungrekurs). Der Instruktionsrichter verfügte am 30. November 2016 die vorläufige Abnahme der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäss angefochtenem Zwischenentscheid und wies das Migrationsamt an, mit Ausnahme der Ausschaffungshaft vorläufig keine Vollzugsmassnahmen anzuordnen. Der definitive Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid ist noch nicht ergangen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Februar 2017. Die Haftverlängerung wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 2. November 2016 bis 9. Dezember 2016 bestätigt (AUS.2016.87). An der dazu durchgeführten Gerichtsverhandlung führte A____ aus, er habe am Abend vor dem geplanten Rückflug in den Kosovo am 11. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt. Dem Migrationsamt war dies nicht bekannt. Das Asylgesuch wurde nach der Verhandlung an das Staatsekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Das SEM wies das Asylgesuch des A____ mit Entscheid vom 10. November 2016 begründet ab und verfügte die unverzügliche Wegweisung nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids. Der Asylentscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 28. November 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis 8. März 2017. An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Anwalt zum Vortrag gelangt. Er beantragt die sofortige Haftentlassung des A____, eventualiter unter Anordnung einer milderen Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die angeordnete Haft am 9. Dezember 2016. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

2.         Ein für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendiger Wegweisungsentscheid liegt mit dem in Rechtkraft erwachsenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der mit derselben Verfügung angeordneten Wegweisung vor (s. dazu auch AUS.2016.77 E. 2). Erneut wurde die Wegweisung des A____ im Entscheid des SEM betreffend die Ablehnung des Asylantrags vom 10. November 2016 angeordnet. Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen Gründen (z.B. Transportunfähigkeit) undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). ). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2; Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Umstand, dass A____ hinreichend Zeit gehabt hätte, die Schweiz selbständig zu verlassen, dies aber unterlassen hat und im Übrigen wiederholt in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, die Schweiz auf keinen Fall freiwillig verlassen zu wollen. Ausserdem habe er während der andauernden Ausschaffungshaft missbräuchlich ein Asylgesuch gestellt, weshalb zusätzlich der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG erfüllt sei.

3.3      Das während der andauernden Ausschaffungshaft und angesichts des drohenden Vollzugs der Wegweisung gestellte Asylgesuch des A____ ist als missbräuchlich einzustufen. Dies umso mehr, als bereits vorgängig gestellte Asylgesuche abschlägig beurteilt wurden. Damit liegt neben der vielfach und ausdrücklich verweigerten Mitwirkung des A____ am Vollzug seiner Ausschaffung und der damit einhergehenden Gefahr eines zumindest zeitweisen Untertauchens in Freiheit auch dieser Haftgrund vor. Betreffend die fehlende Mitwirkung und Untertauchensgefahr wird auf die Begründungen in den vorgehenden Haftentscheiden verwiesen (AGE AUS.2016.72, AUS.2016.77, AUS.2016.87). Wenn der Rechtsvertreter ausführt, die Situation stelle sich aktuell neu und anders dar, da mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 30. November 2016 der vorläufige Stopp von Vollzugsmassnahmen (abgesehen von der Ausschaffungshaft, s. oben Sachverhalt) angeordnet worden sei, ist er damit nicht zu hören. Bei der genannten Verfügung handelt es sich einzig um eine Anordnung für die Zeit bis zum Entscheid betreffend die angefochtene Zwischenverfügung, mithin bis zum Entscheid darüber, ob A____ ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des jüngsten Rekursverfahrens einzuräumen ist. Dieser Entscheid ist in Kürze zu erwarten, da es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt. Sollte nicht im Sinne des A____ entschieden werden, verschärft sich die Situation entgegen den Ausführungen des Anwalts sogar, da diesfalls der tatsächliche Vollzug unverzüglich wieder konkret angegangen werden kann. Soweit im Sinne des A____ entschieden wird, ist hingegen tatsächlich neu über die Richtigkeit der Haftanordnung zu befinden. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache und das Migrationsamt ist ohnehin gehalten, die Rechtmässigkeit der Haft im Rahmen von Verfahrensentwicklungen laufend zu überprüfen und die Haft gegebenenfalls zu beenden.

3.4      Soweit A____ weiterhin geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar wird auf die ausführlichen Erwägungen dazu in den beiden letzten Haftentscheiden verwiesen (AGE AUS.2016.77 E. 3.5.2. f.; AUS.2016.087 E. 3.3.1) Die Situation hat sich nicht verändert. Das Migrationsamt hat die medizinische Begleitung des A____ beim Vollzug der Wegweisung umfassend geplant. Neu ist den Akten zu entnehmen, dass eine von den kosovarischen Behörden bestellte Medizinalperson am Flughafen in Pristina zugegen sein wird. Damit ist auch für die umgehende und weitere medizinische Versorgung des A____ im Kosovo gesorgt, insbesondere auch für den Fall, dass sich sein Zustand angesichts des Wegweisungsvollzugs verschlechtern sollte. A____ kann auch im Kosovo adäquat psychiatrisch betreut werden. Aus den Akten ergeht, dass im Kosovo entgegen den anwaltlichen Ausführungen nicht einzig eine medikamentöse sondern auch eine ärztliche Betreuung möglich ist. Möglich sind dabei sowohl die ambulante wie auch die stationäre ärztliche Versorgung. Auch Angebote für betreutes Wohnen sind vorhanden (s. Medizinisches Consulting vom 12. Oktober 2016).

Entgegen den Ausführungen des Anwalts hält das Gericht das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 23. September 2016 nach wie vor als lege artis erstellt (vgl. dazu AGE AUS.2016.87 E. 3.3.1). So zielt etwa die Kritik, der Gutachter habe sich nicht mit den psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Qualität im Kosovo auseinandergesetzt, insofern ins Leere, als dass solches gar nicht Inhalt des Expertiseauftrags war. Insbesondere aber hat sich der Gutachter auch mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass A____ verschiedentlich hat verlauten lassen, es gäbe Situationen, in welchen er sich umbringen wolle (vgl. Gutachten S. 4 „…Weiterhin leide er an plötzlich überkommenden Anfällen, die jeweils eine halbe Minute anhielten. Er habe dabei das Gefühl, neben sich zu stehen und sich selbst zu beobachten. Dieses Gefühl sei für ihn unerträglich, gepaart mit einem massiven inneren Spannungszustand und auch mit dem Impuls, sich umbringen zu wollen…“) und hat er die Aussage des A____ über längere Zeit behandelnden Psychiaters, A____ leide an „intermittierend auftretenden Angstattacken“ (Gutachten S. 5) berücksichtigt. Insofern birgt die Aussage des A____ an der Einvernahme vom 24. November 2016 „.. Ich leide an psychotischen Attacken, von denen bei mir Selbstmordgefahr besteht. Selbstmordabsichten habe ich nicht, aber die Gefahr ist da, dass ich die Absicht nicht vermeiden kann…“ nichts Neues bzw. keine Information, die im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Der Vollzug der Wegweisung ist mit der vorgesehenen medizinischen Begleitung und Übergabe an eine medizinische Fachperson im Kosovo zumutbar und stellt keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Ausschaffungshaft steht damit eine rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs nicht entgegen.

3.5      A____ befindet sich nun seit rund drei Monaten in Ausschaffungshaft. Damit ist die maximale Haftdauer noch nicht erreicht. Dass der Vollzug der Wegweisung in dieser Zeit noch nicht stattgefunden hat, ist einzig dem Verhalten des A____ zuzuschreiben: er verweigerte den bereits organisierten Rückflug am 11. Oktober 2016 und stellte ein als missbräuchlich zu wertendes Asylgesuch, womit er eine nächste konkrete Planung seiner Ausschaffung für die Dauer des Asylverfahrens verhinderte. Dass das Appellationsgericht mit Verfügung vom 30. November 2016 die vorläufige Sistierung der Vollzugsmassnahmen mit Ausnahme der Ausschaffungshaft angeordnet hat, ändert zudem nichts an der Absehbarkeit des baldigen Vollzugs: mit einem Entscheid betreffend die beantragte Gewährung des Aufenthaltsrechts für die Dauer des Rekursverfahrens ist innerhalb der kommenden Wochen zu rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – vorbehältlich eines allfällig gewährten Aufenthaltsrechts für die Dauer des Rekursverfahren – sodann innerhalb der verlängerten Haftdauer weiter vorangetrieben und wohl auch umgesetzt werden kann.

3.6      Damit sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben und die Haft erweist sich als angemessen und verhältnismässig. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Haft erscheint nicht zielführend. Allerdings handelt es sich bei A____ weiterhin um eine aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verletzliche Person. Es hat sich aber zwischenzeitlich gezeigt, dass die bisherig ausgestandene Haft seinen Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat. Soweit er dazu angibt, er leide unter der Haft, unterscheidet er sich darin nicht grundsätzlich von einer psychisch gesunden Person. Die angeordnete Haft kann damit für weitere drei Monate bestätigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich A____ ab dem 5. März 2017 seit sechs Monaten in Haft befinden wird, sollte die Wegweisung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen worden sein. Aufgrund der qualifizierten Voraussetzungen betreffend die Verlängerung einer Ausschaffungshaft über die Dauer eines halben Jahres hinaus (vgl. Art. 79 Abs. 2 AuG), ist die Haft deshalb bis zum 5. März 2017 zu bestätigen.

4.

Der rechtliche Vertreter des A____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (s. dazu AGE AUS.2016.77 E. 3). Die Entschädigung erfolgt gemäss der dazu eingereichten Honorarnote. Ordentliche Kosten werden nicht erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Haftverlängerung ist bis zum 5. März 2017 angemessen und rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsvertreter des A____, […], werden ein Honorar von CHF 500.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 1.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 40.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2016.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2016 AUS.2016.93 (AG.2016.815) — Swissrulings