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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2016 AUS.2016.86 (AG.2016.706)

24 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·659 mots·~3 min·4

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.86

URTEIL

vom 24. Oktober 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von […],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes […]

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

[…]

Erwägungen

1.

[…]

2.

Die Einzelrichterin hat anlässlich der letzten Verlängerung der Haft festgehalten, bis zum Entscheid, ob der Beschwerde gegen die Wegweisung aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, sei vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen. Darauf kann verwiesen werden, zumal sich die Situation nicht massgeblich geändert hat: Nach wie vor steht nicht fest, ob der Beurteilte den Entscheid über seine Wegweisung aus der Schweiz hier abwarten darf oder ob er bereits während der Dauer des Verfahrens in seine Heimat zurückkehren muss. Immerhin hat seit der letzten Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft eine weitere Instanz, nämlich das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, diese Frage zu Ungunsten des Beurteilten entschieden […]. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt werden wird, und damit auch die Gefahr, dass der Beurteilte vor Erlass des Entscheids durch das Bundesgericht untertauchen würde, zumal dieser in allernächster Zeit zu erwarten ist. Ferner hat auch der Vertreter des Migrationsamtes zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beurteilte um seine Wohnsituation in Basel aus der Haft heraus gekümmert hätte, wenn er hätte für die Behörden nach einer allfälligen Haftentlassung erreichbar sein wollen. Eine Meldepflicht reicht unter diesen Umständen nicht aus. Die Haft ist deshalb weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

3.

[…]

4.

Der Vollzug der Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Im Falle des Beurteilten scheitert er zurzeit daran, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und auch das Verwaltungsgericht haben ihre Entscheide innert kurzer Frist gefällt und eröffnet. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts […] ist der Beurteilte (erst) am 12. September 2016 und damit [beinahe] am letzten Tag der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt. Eine gewisse Verzögerung des Verfahrens hat er sich somit selbst zuzuschreiben. Es ist aber davon auszugehen, dass auch das Bundesgericht seinen Entscheid in nächster Zeit fällen wird. Wie eine telefonische Erkundigung der Einzelrichterin ergeben hat, wird das Verfahren prioritär geführt, wobei weitere Einzelheiten nicht mitgeteilt worden sind. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorerst nicht ersichtlich.

5.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Mit der durch das Migrationsamt verfügten Verlängerung der Haft um drei Monate wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten überschritten. Für die darüber hinausgehende Zeit müssten deshalb die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG gegeben sein. Die Einzelrichterin verzichtet zurzeit auf eine Überprüfung dieser Frage. Allerdings erweist sich die Haft deshalb nur bis zur maximalen Haftdauer von sechs Monaten als zulässig.

6.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit gut drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum […] als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. [...], Advokat, bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 850.–  zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 68.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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