Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.81
URTEIL
vom 30. September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Chile,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. September 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 28. September 2016 um 18 Uhr beim Grenzübergang Basel Flughafen bei der Einreise durch die Grenzwache kontrolliert und festgenommen wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot besteht,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 29. September 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 10. Oktober 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, sein gültiger Reisepass liegt vor, er erklärt sich reisewillig, und ein Flug nach Chile wird innert kurzer Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass der Beurteilte angibt, nichts von einem Einreiseverbot gewusst zu haben,
dass indessen offen bleiben kann, ob dem Beurteilten das Einreiseverbot durch die Niederländischen Behörden eröffnet worden ist, weil Abklärungen des Fedpol in der Zwischenzeit ergeben haben, dass der Beurteilte im Jahr 2011 in der Niederlande wegen „theft out of a person’s house with violence“ verurteilt worden ist, weswegen auch das Einreiseverbot verhängt wurde,
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, in der Niederlande in Haft gewesen und anschliessend nach Chile ausgeschafft worden zu sein,
dass damit jedenfalls der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h i.Verb.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG gegeben ist, wonach die Verurteilung wegen eines Verbrechens einen Haftgrund darstellt und Diebstahl sowohl nach niederländischem (Art. 310 ff. Wetboek von Strafrecht: Strafandrohung 4 Jahre Freiheitsstrafe, bei Anwendung von Gewalt 6 Jahre Freiheitsstrafe) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 StGB: Strafandrohung 4 Jahre Freiheitsstrafe) ein Verbrechen darstellt (Art. 10 StGB),
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, er verfüge über ein elektronisches Ticket für den Rückflug von Madrid nach Chile, sein Bruder könne ihm dieses faxen, ein solcher Fax indessen nicht eingetroffen ist,
dass somit keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 10. Oktober 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Bundesamt für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: