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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2016 AUS.2016.80 (AG.2016.656)

30 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,181 mots·~6 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.80

URTEIL

vom 30. September 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. September 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in der […]-Moschee konnte sich der algerische Staatsangehörige, A____, nicht ausweisen. A____ ist in der Schweiz aktenkundig, nachdem er bereits viermal gegenüber den Behörden ankündigte, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen. Ausserdem hat er bereits in diversen Ländern des Schengenraums um Asyl ersucht. Er hält sich mutmasslich seit dem Jahr 2003 im Schengenraum auf. Das Migrationsamt ordnete seine Festnahme an. Mit Verfügungen vom 28. September 2016 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt. Ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wurde mangels Beweisen eingestellt.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er kein Problem habe in seine Heimat zurück zu kehren. Er habe die letzten ca. 6 Jahre in der Schweiz gelebt. Er habe sich nicht im Empfangszentrum für Asylsuchende gemeldet, da er wisse, dass er keine Chance habe, Asyl zu erhalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 28. September 2016.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Den diesbezüglichen Ausführungen des Migrationsamt ist vollumfänglich zuzustimmen. A____ hält sich aktenkundig seit dem Jahr 2003 im Schengenraum auf und hat in 6 verschiedenen Ländern Asylanträge gestellt. In der Schweiz wurde er in den Jahren 2012 bis 2013 insgesamt 4-mal an das Empfangszentrum für Asylsuchende verwiesen, nachdem er jeweils angegeben hatte, er wolle (auch) hier ein Asylgesuch einreichen. In allen vier Fällen ist er nicht im Empfangszentrum erschienen, sondern hat es vorgezogen unterzutauchen. An der heutigen Verhandlung hat er denn auch zugegeben, dass er sich jeweils nicht gemeldet habe, da ihm klar gewesen sei, dass er kein Asyl erhalten wird. Zudem ist A____ in der Schweiz bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafbefehl vom 8. Februar 2013 wegen geringfügigen Diebstahls in zwei Fällen). Aus diesen Umständen wird zweifelsfrei ersichtlich, dass A____ nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten bzw. dass er einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und dem Schengenraum einer Rückkehr in die Heimat vorzieht. Es ist davon auszugehen, dass er in Freiheit untertaucht, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Es liegt folglich ein Haftgrund vor.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung als Haft ist nicht ersichtlich. A____ verfügt über keine Papiere und scheint auch nicht gewillt, an deren Beschaffung mitzuwirken, nachdem er angegeben hat, er habe in Algerien keine Angehörigen mehr. An der heutigen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, er habe nun drei Monate Zeit darüber nachzudenken, wie er sich Papiere beschaffen könne. Erfahrungsgemäss dauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei den algerischen Behörden einige Monate. Das Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Vor diesem Hintergrund ist die Haftdauer angemessen. Die Haft dauert damit vom 29. September 2016 bis 28. Dezember 2016 nachdem zwei Tage Haft im Strafbefehl vom 28. September 2016 berücksichtigt wurden bzw. zwei Tagessätze der dort angeordneten Geldstrafe als mit Freiheitsentzug getilgt gelten.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 29. September 2016 bis 28. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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