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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2016 AUS.2016.6 (AG.2016.51)

22 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·831 mots·~4 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.6

URTEIL

vom 22. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Thailand,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

  dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 AuG vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,  

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),  

dass   A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in ihre Heimat Thailand zurückkehren kann, da sie über gültige Reisepapiere verfügt, weshalb sie bereits zum Rückflug angemeldet werden konnte, und sie ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat sowie eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,  

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),   dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),  

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,  

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ am 21. Januar 2016 anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle in einem Etablissement in der Ochsengasse 17 kontrolliert und sodann festgenommen wurde, nachdem sie sich dort hinter einer Wand zu verstecken versucht hatte,  

dass   sie sich zwar mit einem gültigen Pass ausweisen kann, ihr Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz aber bereits am 8. Januar 2016 abgelaufen ist,  

dass   sie zugibt, seit Ablauf des Visums wissentlich ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieben zu sein und hier ausserdem ohne Bewilligung gearbeitet zu haben,  

dass   ihren Angaben zu entnehmen ist, dass sie in der Schweiz und möglicherweise auch in Deutschland über Kontakte verfügt, die ihr ein Untertauchen ermöglichen würden und aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, dass sie dies tun würde, um weiterhin im Sexgewerbe tätig zu sein, wobei unklar bleibt, inwiefern sie sich freiwillig prostituiert, sie indessen einen Zwang gegenüber der Polizei bestritten hat,  

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,  

dass   das Migrationsamt die Haft für drei Monate angeordnet hat, diese aber wegen des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung zur Haftüberprüfung sowie zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes auf die Dauer von 12 Tagen zu reduzieren ist, weil bei einer Verzögerung des geplanten Wegweisungsvollzugs eine allfällige längere Haftanordnung innerhalb dieser Frist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut gerichtlich zu überprüfen wäre (Businger, Auländerrechtliche Haft Zürich/Basel/Genf 2015, S. 239 f.)  

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)  

erkennt die Einzelrichterin:    

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.   Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von 12 Tagen zu reduzieren und ist vom 21. Januar 2016 bis zum 1. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.   Es werden keine Kosten erhoben.   Das Migrationsamt wird angewiesen, A____. das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.   Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatsekretariat für Migration   VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT   Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht       lic. iur. Barbara Grange  

      Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  

      Bestätigung     Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt   in _________________ Sprache eröffnet.     Datum:   Unterschrift Beurteilte:   Unterschrift Migrationsamt:

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