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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2016 AUS.2016.59 (AG.2016.530)

29 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·912 mots·~5 min·2

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.59

URTEIL

vom 29. Juli 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von […],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes […]

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

[…]

Erwägungen

1.

[…]

2.

Was die für die Anordnung beziehungsweise Verlängerung der Ausschaffungshaft notwendige erstinstanzliche Wegweisung betrifft, ist grundsätzlich auf die Erwägungen im Entscheid vom 18. Juli 2016 zu verweisen. Diese müssen jedoch in einem Punkt präzisiert werden: Gestützt auf einen Hinweis in den Akten ist die Einzelrichterin damals davon ausgegangen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beurteilten am […] widerrufen wurde. Dazu finden sich auch aktuell keine weiteren Unterlagen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, wobei sie auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Es steht fest, dass A____ weit länger als für ein halbes Jahr die Schweiz verlassen hat und dass kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung eingegangen ist. Damit ist er nach seinem Auslandaufenthalt in die Schweiz eingereist, ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Die durch das Migrationsamt erfolgte sofortige Wegweisung ist deshalb zwar anfechtbar, erscheint aber nicht als geradezu nichtig. Sie kann somit als Grundlage der Haftverlängerung dienen.

3.

Die Einzelrichterin hat anlässlich der Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft am 18. Juli 2016 ausgeführt, bis zum Entscheid, ob der Beschwerde gegen die Wegweisung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sei vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen. A____ ist in der Folge in einer Befragung durch das Migrationsamt dahingehend belehrt worden, dass das Migrationsamt den Entscheid bezüglich der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisung abwarte. Die Frage, ob er für den Fall, dass diese nicht bewilligt werde, freiwillig […] reise, hat er mit „nein“ beantwortet. Am 21. Juli 2016 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz wiege schwer und überwiege das private Interesse des Ausländers am Verbleib für die Dauer des Verfahrens. Die sofortige Wegweisung sei deshalb angezeigt. Eine Rückkehr […] sei zudem zweifelsohne zumutbar, sei A____ doch vor wenigen Jahren freiwillig in sein Heimatland gereist, habe zuletzt die Zeit bis zu seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz dort verbracht und verfüge dort über zahlreiche engste Familienangehörige. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat überdies einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren festgesetzt, da es aus der summarischen Würdigung des Falles die Erfolgsaussichten des Rekurses als äusserst gering bezeichnet hat. Damit konfrontiert, dass die Wegweisung nunmehr sofort vollziehbar sei und er den Beschwerdeentscheid in seiner Heimat abwarten müsse, hat A____ auch in der heutigen Verhandlung ein weiteres Mal erklärt, er könne auf keinen Fall in seine Heimat gehen, er sei dort gefährdet. Es wäre ihm lieber, hier ein Todesurteil zu bekommen, als […] zurückzukehren. Unter diesen Umständen ist die Gefahr des Untertauchens akut und die Haft notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Bei dieser Situation kann grundsätzlich offen bleiben, ob, wie das Migrationsamt in seiner Verfügung geltend macht, sich aufgrund der offensichtlichen Gefahr für die innere und äussere Sicherheit eine analoge Anwendung des Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG aufdrängt. Dagegen spricht, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der Entstehungsgeschichte vorgenommen zu haben, der ausdrückliche Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 1 AuG, in welchem eben gerade nicht auf Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG verwiesen wird. Zu erinnern ist an dieser Stelle auch daran, dass die Ausschaffungshaft einzig den Zweck hat, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie kann indessen nicht dazu dienen, Untersuchungshaft beziehungsweise Sicherheitshaft, die wegen Flucht- oder Ausführungsgefahr angeordnet werden könnte, zu ersetzen. Ob im vorliegenden Fall eine solche Gefahr für die innere und äussere Sicherheit überhaupt vorliegt, kann damit ebenfalls offen bleiben.

4.

Eine Ausschaffungshaft ist nur dann zweckgerichtet und zulässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S.59). Das ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss überdies zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu befinden. Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer krassen Rechtswidrigkeit nicht zulässig sein kann (vgl. BGer 2A.47/2007 vom 18. April 2007). […] Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eingehend beurteilt. Dieser Bericht erscheint sorgfältig redigiert und nicht „augenfällig unzulässig“. Ein Einschreiten der Einzelrichterin im Haftprüfungsverfahren ist deshalb nicht erlaubt; die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bleibt damit Sache des Migrationsamtes.

5.

Eine mildere Massnahme, die geeignet wäre, den Vollzug der Wegweisung absichern zu können, ist nicht ersichtlich. Der Beurteilte befindet sich auch erst seit gut zwei Wochen in Haft und bringt nichts vor, das diese unverhältnismässig erscheinen liesse. Die Verlängerung um drei Monate ist daher zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate […] ist rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

lic. iur. [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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