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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2016 AUS.2016.58 (AG.2016.519)

25 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,017 mots·~5 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.58

URTEIL

vom 25. Juli 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Juli 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina, wurde am 21. Juli 2016 auf dem Flughafen Basel Mulhouse Freiburg bei der Ausreise nach Bosnien durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie sich mit einem echten biometrischen, ihr aber nicht zustehenden Bosnischen Reisepass, lautend auf [...], ausgewiesen hatte, wurde sie um 12.10 Uhr festgenommen und der Kantonspolizei übergeben. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 24. Juli 2016 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, wobei durch den Freiheitsentzug drei Tagessätze Geldstrafe getilgt sind. Das Migrationsamt hat sie am 25. Juli 2015 aus der Schweiz weggewiesen und am 22. Juli 2016 Ausschaffungshaft bis 20. Oktober 2016 über sie verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde der Beurteilten eröffnet. Sie hat sich anlässlich der Grenzkontrolle mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass ausgewiesen, was Untertauchensgefahr begründet. Ihren Angaben zufolge habe sie den Pass der rechtmässigen Inhaberin weggenommen. Für Untertauchensgefahr spricht zudem, dass die Beurteilte bereits am 5. Juni 2015 rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist. Mit Wegweisungsverfügung vom 5. Juni 2015 wurde sie aus der Schweiz weggewiesen und dann aus der Haft entlassen.

Zu ihrer neuerlichen Einreise am 21. Juli 2016 führte die Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt aus, sie habe in Mulhouse ihre Familie besuchen wollen, welche sie aber nicht angetroffen habe. So sei sie am 21. Juli 2016 mit dem Zug von Mulhouse nach Basel gekommen und mit dem Bus 50 zum Euroairport gefahren, wo sie den Flug nach Tuzla (BIH) habe nehmen wollen. Ihr Mann habe ihren eigenen bosnischen Pass verloren, und seinen eigenen Pass ebenfalls. Sie habe drei Kinder, welche zusammen mit ihrem Mann in Italien wohnten. Einen italienischen Permesso di soggiorno, den sie im Jahr 2015 noch vorgewiesen hatte, führte sie diesmal aber nicht mit sich. Die Beurteilte hat diese Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Die Beurteilte ist offenbar nicht bereit, sich an die geltenden Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt zu halten. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist erfüllt.

3.

Die Beurteilte würde im Falle ihrer Freilassung nach Italien gehen wollen. Sie schlägt vor, dass ihr Mann sie abholen könne. Dabei übersieht sie, dass sie über keine gültigen Reisedokumente verfügt und daher nicht rechtmässig nach Italien gelangen kann. Hingegen gibt sie an, dass sie über eine gültige Geburtsurkunde verfüge, welche ihr Mann ihr faxen könne; sie hat bereits entsprechend Kontakt mit ihrem Mann aufgenommen. Die Geburtsurkunde ist mittlerweie eingetroffen. Damit wird der Ausstellung eines Laissez-Passer nichts im Wege stehen. Der Wegweisungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina ist möglich und zumutbar. Damit erscheint die Haft rechtmässig, und ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend; die Haft ist somit auch verhältnismässig. Mithin ist die Haft bis 20. Oktober 2016 zu bestätigen. Die Beurteilte wurde anlässlich der heutigen Verhandlung zur Praxis des Gerichts und die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs für den Fall hingewiesen, dass sie in der Ausschaffungshaft während mehr als eines Monats allein, also ohne Mitgefangene, wäre. Dies ist derzeit nicht der Fall, befinden sich doch nach ihren Angaben noch drei weitere Frauen in der Abteilung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Oktober 2016 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilte

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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