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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2016 AUS.2016.55 (AG.2016.498)

18 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·868 mots·~4 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.55

URTEIL

vom 18. Juli 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von […],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes […]

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

[…]

Erwägungen

[…]

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

3.

[…] Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Einzelrichterin, den Wegweisungsentscheid auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Lediglich dann, wenn dieser geradezu nichtig erscheint, kann er nicht als Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG dienen und wäre demgemäss durch die Einzelrichterin auch nicht zu beachten. Denn der Vollzug einer offenkundig rechtswidrigen Anordnung kann nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die kantonale Ausländerbehörde die betroffene Person wegweisen, ohne dass zuvor durch das SEM das Asyl widerrufen worden sein muss. Dabei ist es Aufgabe der kantonalen Ausländerbehörde, allfälligen Vollzugshindernissen beim Wegweisungsentscheid Rechnung zu tragen (BGE 139 II 65, BGer 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012). Die Wegweisungsverfügung ist deshalb zwar anfechtbar, nicht aber nichtig.

4.

Der Beurteilte hat gegen eine Einreisesperre verstossen. Allerdings hat er von dieser nachgewiesenermassen keine Kenntnis gehabt. Aus seinem diesbezüglichen Verhalten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Das SEM hat die Einreisesperre mit konkreten Hinweisen darauf begründet, dass […]. Damit bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. Dieser Verdacht würde für sich alleine gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG die Anordnung von Vorbereitungshaft rechtfertigen, er kann jedoch nicht als Haftgrund für die Anordnung von Ausschaffungshaft dienen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, bei welchem kein Verweis auf Art. 75 Abs. 1 lit. d AuG erfolgt). Es stellt sich deshalb die Frage, ob Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, sich durch Untertauchen der Pflicht zur Ausreise entziehen würde. In diesem Zusammenhang ist einerseits in Erwägung zu ziehen, dass er sich am […] freiwillig bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und um ein Gespräch ersucht hat, nachdem er am frühen Morgen durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war ihm allerdings noch nicht bekannt, dass er seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verloren hatte und dass gar eine Einreisesperre gegen ihn bestand. Dieses Wissen könnte ihn nunmehr dazu verleiten unterzutauchen, zumal er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat, dass eine Wegweisung in den […] sein Todesurteil wäre. Auch in der heutigen Verhandlung hat er bestätigt, eine Rückkehr in den […] wäre für ihn sehr gefährlich. Es kann dem Beurteilten geglaubt werden, dass er in der Schweiz mit legalen Mitteln, insbesondere einer Beschwerde gegen die erfolgte Wegweisung, versuchen will, seinen weiteren Aufenthalt zu regeln. Könnte er den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, bestünde während der Dauer dieses Verfahrens auch tatsächlich kaum Untertauchensgefahr. Dem ist jedoch nicht so: Es war dem Beurteilten bis zur heutigen Verhandlung nicht bewusst, dass die erfolgte Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Art. 64d Abs. 2 AuG) und einer Beschwerde dagegen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin innerhalb von zehn Tagen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 64 Abs. 3 AuG). Ob dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Bis zum entsprechenden Entscheid ist jedenfalls vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen. Die Haft ist deshalb für die Dauer von 16 Tagen zu bestätigen. Es bleibt dem Migrationsamt unbenommen, gegebenenfalls eine Verlängerung der Haft zu verfügen.

5.

Der Beurteilte hat bereits gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wolle anlässlich der heutigen Verhandlung durch einen Anwalt unterstützt werden. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, es sei ihm wegen des Wochenendes zu wenig Zeit verblieben, einen Anwalt zu suchen, und hat um Verschiebung der Verhandlung um etwa zwei Tage gebeten. Diesem Ersuchen konnte nicht stattgegeben werden, da die Einzelrichterin die Frist von 96 Stunden gemäss Ziff. 1 dieses Entscheids einzuhalten hat. Sollte es jedoch zu einer Verlängerung der Haft kommen, wird dem Beurteilten auf Wunsch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die mündliche Verhandlung gewährt werden. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 16 Tagen, das heisst bis zum […], rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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