Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.51
URTEIL
vom 27. Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juni 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus dem Kosovo stammende A____ am 24. Juni 2016 in der Wohnung seiner Tante an der [...]strasse 58 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist,
dass er sich gemäss Polizeirapport zuerst nicht hat ausweisen wollen, jedoch bei der Durchsicht der Effekten seine kosovarische Identitätskarte gefunden worden ist,
dass sich herausgestellt hat, dass A____ in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er zu Handen des Migrationsamtes verhaftet worden ist,
dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung vom 26. Juni 2016 für drei Monate in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375), sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass es dazu ausführt, A____ halte sich seit dem 25. Oktober 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf und habe seinen Lebensunterhalt seit November 2015 mit Schwarzarbeit bestritten, wobei er weder den Namen seiner Familienangehörigen in Zürich, bei denen er zuerst gewohnt habe, noch denjenigen seines Arbeitgebers nennen wolle,
dass aufgrund dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und weiterhin seinen illegalen Aufenthalt mit Schwarzarbeit bestreiten werde,
dass dieser Schlussfolgerung des Migrationsamtes nicht gefolgt werden kann,
dass das Migrationsamt nicht darlegt, dass der Beurteilte schon früher Anordnungen der Behörden nicht beachtet hätte,
dass das Bundesgericht den Haftgrund der Untertauchensgefahr restriktiv auslegt und es konkrete Anzeichen für dessen Vorliegen verlangt, wobei der Umstand des illegalen Aufenthalts alleine nicht genügt, um diese annehmen zu können,
dass solche konkreten Anzeichen im vorliegenden Fall nicht vorhanden sind,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verweigern der Namen seiner Verwandten und seines Arbeitgebers die Prognose zulassen würde, dass der Beurteilte auch in Zukunft, nachdem ihn die Behörden nun erwischt haben, mit allen Mitteln an seinem illegalen Aufenthalt festhalten würde,
dass sich A____ gegenüber dem Migrationsamt nicht geweigert hat, in seine Heimat zurück zu kehren, sondern vielmehr bestätigt hat, es sei ihm klar, dass er die Heimreise antreten müsse,
dass in Basel eine Tante des Beurteilten lebt, deren Adresse dem Migrationsamt bekannt ist und bei der er (wie bereits vor seiner Verhaftung) unterkommen und auf den Termin der Heimreise warten kann,
dass die Haft damit weder rechtmässig noch verhältnismässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. Der Beurteilte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.