Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2016 AUS.2016.48 (AG.2016.425)

20 juin 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,497 mots·~7 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.48

URTEIL

vom 20. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____, geb. [...], stellte am 16. August 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Entscheid vom 14. Juni 2013 nicht eintrat und den Ausländer aus der Schweiz wegwies. Vom 18.  Juni 2013 bis zum 3. Juni 2014 befand sich A____ im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft. Aus dieser wurde er durch das Migrationsamt entlassen, weil nicht absehbar war, wann und ob er durch die algerischen Behörden anerkannt werden würde. Die ihm in der Folge genannten Vorsprachetermine nahm er dreimal wahr. Nach dem letzten Termin vom 21. Juli 2014 tauchte er unter. Am 29. September 2014 wurde er in Basel durch die Polizei kontrolliert und durch das Migrationsamt befragt. Dabei gab er an, sich in Frankreich bei seinem Bruder aufgehalten zu haben. Er erhielt erneut die Weisung, die Vorsprachetermine bei den Behörden einzuhalten. Am 1. Dezember 2014 teilte die Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ seit dem 10. November 2014 nicht mehr gesehen worden sei. Am 20. Februar 2015 erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die algerischen Behörden A____ anerkennen würden. Dabei stellte sich heraus dass er bei seinem Asylgesuch falsche Angaben über seine Person gemacht hatte ([...]). Am 21. April 2016 wurde A____ durch die Polizei in Basel festgenommen und dem Strafvollzug zugeführt, um offene Strafen, die ihm wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) auferlegt worden waren, zu verbüssen. Am 19. Juni 2016 wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits zuvor hatte das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Juni 2016 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet. Am 20. Juni 2016, 14 Uhr, hätte die Anordnung der Haft im Gefängnis Bässlergut aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft werden sollen. A____ hat sich jedoch geweigert, seine Zelle zu verlassen und vor Gericht zu erscheinen, was durch das Gefängnispersonal mitgeteilt und entsprechend im Protokoll festgehalten worden ist. Der vorliegende Entscheid ist ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 19. Juni 2016 im Strafvollzug befunden. Seit dem 20. Juni 2016 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Auf diesen Tag ist eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin angesetzt worden. Der Beurteilte hat sich jedoch geweigert, an dieser teilzunehmen. Da das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG zu Gunsten eines Ausländers besteht, damit seine Sache und insbesondere die Prognose seines zukünftigen Verhaltens nicht nur aufgrund von Akten, sondern auch eines persönlichen Eindrucks entschieden wird, ist das Verhalten von A____ als Verzicht zu beurteilen, der zu respektieren ist. Bei einer zwangsweisen Vorführung durch die Polizei wäre im Übrigen auch keine aktive Teilnahme des Ausländers an der Verhandlung zu erwarten gewesen, sodass diese ihren Zweck ohnehin nicht hätte erfüllen könnte. Bei dieser Situation ist der vorliegende Entscheid einzig aufgrund der Akten ergangen. Anzumerken bleibt, dass er dem Beurteilten auch lediglich in schriftlicher Form in der Amtssprache Deutsch eröffnet wird. Für die mündliche Verhandlung ist zwar eine Dolmetscherin aufgeboten gewesen, die dem Beurteilten den wesentlichen Inhalt ins Arabische hätte übersetzen sollen. Mit seinem Verzicht auf die mündliche Verhandlung hat  A____ auch darauf verzichtet. Der Beurteilte hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der vorliegende Entscheid schriftlich in arabischer Sprache ausgehändigt wird,

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen. Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tat-sächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

3.1      Der Beurteilte wurde mit Entscheid des BFM vom 14. Juni 2013 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2016 ist das nunmehr zuständige SEM nicht eingetreten; es hat festgestellt, dass die Verfügung vom 14. Juni 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei und hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit liegt der in Art. 76 AuG geforderte erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vor.

3.2      Der Beurteilte ist, nachdem er am 3. Juni 2014 aus der damaligen Ausschaffungshaft entlassen wurde, nach dem 21. Juli 2014 ein erstes Mal und nach dem 10. November 2014 ein weiteres Mal untergetaucht und für die hiesigen Behörden nicht mehr auffindbar gewesen. Seit der Anerkennung des Beurteilten als Staatsbürger durch die algerische Botschaft vom 20. Februar 2015 steht ferner fest, dass dieser bei der Einreichung seines Asylgesuchs im August 2012 falsche Angaben bezüglich seiner Identität gemacht hat. Obschon er anlässlich seiner letzten Verhaftung gegenüber der Polizei erklärt hat, er wolle nach Algerien zurückkehren, hat er sich gegenüber dem Migrationsamt geweigert, die notwendige Erklärung, wonach er freiwillig ausreise, zu unterschreiben. Überdies hat er in der Befragung des Migrationsamtes vom 10. Juni 2016 darauf hingewiesen, in Algerien ein Problem zu haben. Dort müsse er 15 Jahre ins Gefängnis. Er habe gegenüber der Polizei in Algerien Schulden und könne das Geld nicht zurückbezahlen. Er müsse EUR 6‘000.– zurückbezahlen. In der Befragung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2016 hat er einerseits angegeben, er würde selber das Land (= die Schweiz) verlassen und nach Algerien gehen. Andererseits hat er aber auch ausgeführt, „er habe keine Papiere, keine Kontakte in Algerien, dass er arbeiten könne“. Er reise nicht freiwillig nach Algerien. Auf eine weitere diesbezügliche Frage hat er die Antwort verweigert. Aufgrund der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, (erneut) untertauchen würde. Es ist keine mildere Massnahme als Haft ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung genügend sicherstellen könnte.

3.3      Der Beurteilte befand sich bereits von Juni 2013 bis Juni 2014 in Ausschaffungshaft. Auch wenn es sich vorliegend um eine neue Anordnung der Haft und nicht um deren Verlängerung handelt, wird deshalb die maximale Haftdauer von sechs Monaten überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG), sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG gegeben sein müssen. Wie sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, kooperiert der Beurteilte nicht mit den Behörden. Trotz grundsätzlicher Anerkennung durch Algerien verzögert sich die Ausstellung eines Laissez-Passer, weil zuvor zwingend ein konsularisches Ausreisegespräch stattfinden muss und solche wegen des Ramadan bis zum 5. Juli 2016 nicht abgehalten werden. Damit sind auch die besonderen Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG für eine länger als sechs Monate dauernde Haft gegeben.

3.4      Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis zum 18. September 2016, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

A____

Migrationsamt BS

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2016.48 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2016 AUS.2016.48 (AG.2016.425) — Swissrulings