Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.42
URTEIL
vom 27. Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2016
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (angeblich, Identität nicht gesichert) stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Mai 2016 in Basel im Zug Richtung Deutschland fahrend einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass er in der Schweiz unter diversen Aliasnamen verzeichnet und mit einer bis zum 22. Januar 2015 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt ist. Überdies zeigte sich, dass er am 21. April 2011 in Wien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Migrationsamt befragte ihn am 26. Mai 2016 zu seinem Aufenthalt und dem Asylgesuch. In der Folge verfügte es zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft. Auf Frage hin verlangte A____ eine schriftliche Überprüfung dieses Entscheids.
Erwägungen
1.
A____ hat um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft jederzeit möglich und hat diese in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die Frist, innert welcher dies zu geschehen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG;BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt damit rechtzeitig.
2.
Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Vorliegen der Gründe gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b, e und h AuG. A____ habe sich während 17 Jahren mehrheitlich rechtswidrig in europäischen Ländern aufgehalten und dabei verschiedene Identitäten angenommen. Er habe ein bestehendes Einreiseverbot missachtet und schliesslich in Genf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Raubes und illegalem Aufenthalt verbüssen müssen. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass sich A____ der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, wäre er in Freiheit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Inhaftierung unverhältnismässig wäre. Schliesslich ist auch festzustellen, dass weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht im vorliegenden Fall nicht genügend wirksam wären, um das Wegweisungsverfahren zu sichern. Die angeordnete Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird bestätigt. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die für sieben Wochen angeordnete Vorbereitungshaft (25. Mai 2016, 18.00 Uhr bis 13. Juli 2016, 18.00 Uhr) ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.