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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.03.2016 AUS.2016.28 (AG.2016.194)

21 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·621 mots·~3 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.28

URTEIL

vom 21. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Montenegro,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,  

  dass   der montenegrinische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen bis am 31. März 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,  

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),  

dass   die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann (Rückflug gebucht für Mittwoch, 23. März 2016) und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,  

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung der Ausschaffungshaft vom 19. März 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,  

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt wurde (Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen),  

dass   deshalb, wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, befürchtet werden muss, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen wird, da er gemäss den Erwägungen im Urteil als Teil einer professionell agierenden Bande handelte und nicht alle Mittäter gefasst werden konnten,  

dass   A____ bereits in Italien und Deutschland einschlägig vorbestraft ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er und seine Mittäter auch in anderen Ländern des Schengenraums agieren, er über die für ein Untertauchen notwendigen Kontakte im Schengenraum verfügt und seine kriminellen Aktivitäten im Schengenraum wieder aufnehmen würde,

dass   im Übrigen auf die korrekten Ausführungen in der Verfügung betreffend die Ausschaffungshaft des Migrationsamts vom 19. März 2016 verwiesen werden kann,  

dass   mit der Buchung des Rückfluges per 23. März 2016 das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Buchung per Ende der Strafhaft aufgrund von Abklärungen betreffend eine Haftüberstellung nach Spanien nicht möglich war und die Weigerung der slowenischen Behörden, A____ zwischenlanden zu lassen, zur Stornierung eines Fluges zu einem früheren Zeitpunkt führte,  

dass   kein milderes Mittel zur Verhinderung eines Untertauchens ersichtlich ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,  

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

    erkennt die Einzelrichterin:  

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.   Die über A____ angeordnete Haft vom 19. bis 31. März 2016 ist rechtmässig und angemessen.   Es werden keine Kosten erhoben.   Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.   Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - SEM       Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht       lic. iur. Barbara Grange      

Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  

      Bestätigung     Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in   _________________ Sprache eröffnet.     Datum:   Unterschrift Beurteilter:   Unterschrift Migrationsamt:

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