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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2017 AUS.2016.109 (AG.2017.53)

17 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,027 mots·~5 min·2

Résumé

Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Bundes (EVZ Basel) und dessen nähere Umgebung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.109

AUS.2016.110

URTEIL

vom 17. Januar 2017

Beteiligte

A____

c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel,

Freiburgerstr. 50, 4057 Basel  

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügungen des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016

betreffend Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Bundes (EVZ Basel) und dessen nähere Umgebung sowie Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt

Der irakische Staatsangehörige A____ hat anfangs Dezember 2016 beim EVZ Basel ein Asylgesuch eingereicht, woraufhin er im Bundeszentrum Atlas in Allschwil untergebracht wurde. Am 15. Dezember 2016 soll er in Basel einen Ladendiebstahl begangen haben. Er ist deshalb mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt worden. Nach eigenen Angaben hat er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2016 hat das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) eine Eingrenzung auf das im Kanton Basel-Stadt gelegene Gebiet des EVZ Basel und dessen nähere Umgebung sowie eine Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.

Gegen beide Verfügungen hat A____ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung, eventualiter zeitliche Begrenzung der Eingrenzung bzw. der Ausgrenzung. Am 29. Dezember 2016 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens abgewiesen, den Beizug der Vorakten angeordnet und dem Migrationsamt eine kurze Frist zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme zu den Beschwerden eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 schliesst das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerden. Am 13. Januar 2017 hat die Post die an den Beschwerdeführer per Einschreiben versandte Verfügung vom 29. Dezember 2016 mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert. Eine telefonische Rückfrage beim EVZ Basel hat jedoch ergeben, dass sich A____ dort aufhält. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Post den Empfänger nicht hat ermitteln können. Die Einzelrichterin hat im Hinblick auf das vorliegende Urteil auf eine erneute Zustellung sowie die Einholung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Ein- und Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung i.V.m. § 12 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AuG (SG 122.300) innert 10 Tagen Beschwerde bei der kantonalen richterlichen Behörde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.

2.1      Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 mittels Verfügung auf das Gebiet des EVZ Basel eingegrenzt. Eine Verfügung wird definiert als Anordnung einer zuständigen Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise geregelt wird (vgl. auch die Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, SR 172.021). Damit der Verfügungsadressat die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts oder den Umfang der ihm auferlegten Pflicht kennt, muss eine Verfügung genügend konkret sein. Sie wird grundsätzlich ab ihrer Eröffnung rechtswirksam. Der Eintritt der Rechtswirksamkeit kann aber aufgeschoben sein, beispielsweise durch ein Spezialgesetz oder durch ausdrückliche Anordnung der Behörde im Dispositiv. In jedem Fall muss jedoch der Eintritt der Rechtswirksamkeit klar bestimmbar sein.

2.2      Der Beschwerdeführer reichte anfangs Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Als die vorliegend angefochtene Eingrenzung erging, war er noch keinem Kanton zugewiesen worden. Untergebracht war er im Bundeszentrum Atlas in Allschwil (Kanton Basel-Landschaft). Dieses gehört organisatorisch zum EVZ Basel, weshalb der Kanton Basel-Stadt als Standortkanton im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 AuG zu gelten hat. Das Migrationsamt war demgemäss grundsätzlich zum Erlass einer Eingrenzung gegen den Beschwerdeführer zuständig. Zur Verlegung seines Wohnsitzes in die im Kanton Basel-Stadt gelegene Hauptstelle des EVZ Basel war jedoch nicht das Migrationsamt, sondern allein das EVZ Basel befugt. Bevor diese Verlegung nicht stattgefunden hatte, konnte das Migrationsamt keine per sofort gültige Eingrenzung auf dieses Gebiet verfügen, da sich eine solche nicht hätte durchsetzen lassen. Dies ist der Mitarbeiterin des EVZ Basel, mit welcher die Mitarbeiterin des Migrationsamtes vor Erlass der Eingrenzung Rücksprache genommen hat, offenbar auch bewusst gewesen, hat sie doch darum gebeten, von dem Vermerk der Eingrenzung auf dem Ausgangsschein des Beschwerdeführers und der Ausschreibung im RIPOL abzusehen, bis die Verlegung ins EVZ erfolgt sei (vgl. Aktennotiz vom 16. Dezember 2016). Die ohne Aufschub des Eintritts der Rechtswirksamkeit und damit per sofort verfügte Eingrenzung erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Nur am Rande ist deshalb anzufügen, dass sich die Argumentation, mit welcher das Migrationsamt auf eine zeitliche Begrenzung der Eingrenzung verzichtet hat, nicht halten liesse. Abgesehen davon, dass im auch durch das Migrationsamt zitierten vergleichbaren Fall AGE AUS.2016.66 lediglich eine Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig erkannt worden ist und der Aufenthalt im EVZ Basel „im Regelfall“ bis zu 90 Tage dauert, war nicht bekannt, wann genau der Beschwerdeführer einem Kanton zugewiesen werden wird. Es hätte also durchaus auch länger als 90 Tage sein können.

3.

Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eingrenzung auf das Gebiet des EVZ Basel aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Dazu war es sowohl gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 (siehe oben) als auch Satz 3 AuG zuständig. Auch diese Verfügung enthält keinen Aufschub der Rechtswirksamkeit, weshalb sie per sofort Geltung beansprucht hat. Damit hat das Migrationsamt zwei sich widersprechende Verfügungen erlassen. Für den Betroffenen konnte keine Klarheit herrschen, welche der beiden Verfügungen für ihn nun verbindlich sein soll. Ein solches Vorgehen beziehungsweise eine solche Verfügung ist nicht zulässig. Ob das Migrationsamt am 16. Dezember 2016 bereits eine Ausgrenzung auf den (noch offenen) Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeführers in einen Vollzugskanton hätte erlassen können, ist fraglich. Es wäre insbesondere auch zu prüfen, ob eine solche Anordnung verhältnismässig wäre, was von den konkreten Umständen abhängig ist. Darauf kann und muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Es bleibt einzig noch festzuhalten, dass auch der Verzicht des Migrationsamtes auf eine zeitliche Befristung der Ausgrenzung nicht korrekt war. Dazu hat die Einzelrichterin bereits im Entscheid AUS.2016.66 vom 30. August 2016 ausgeführt, Ausgrenzungsverfügungen seien stets zeitlich zu limitieren. Eine „periodische Überprüfung“ dieser Massnahme durch das Migrationsamt genügt nicht. Eine zeitliche Befristung kann auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass ein Betroffener jederzeit die Möglichkeit habe, eine Ausgrenzung unter Angabe entsprechender Gründe zu beantragen, vermieden werden.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die beiden Beschwerden als begründet und sind die Eingrenzung beziehungsweise Ausgrenzung aufzuheben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016 betreffend Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Bundes (EVZ Basel) und dessen nähere Umgebung sowie Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufgehoben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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