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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2016 AUS.2016.102 (AG.2016.818)

9 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,417 mots·~7 min·3

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.102

URTEIL

vom 9. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], Nationalität unbekannt,

 zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der mehrfach vorbestrafte Asylsuchende, A____, wurde letztmals am 26. Mai 2014 von der Schweiz an den damals für das Asylverfahren zuständigen Staat Ungarn ausgeschafft. Vorgehend wurde ihm ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit Wirkung für den gesamten Schengenraum gültig vom 20. Mai 2014 bis 19. Mai 2017 eröffnet. A____ reiste danach wieder in die Schweiz ein und wurde am 17. August 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich (ein weiteres Mal) verurteilt. Eine im Juli 2015 eingeleitete erneute Rückführung nach Ungarn scheiterte im August 2015 an einer TBC Erkrankung des A____ bzw. an einem fehlenden ärztlichen Attest betreffend das Fehlen einer Ansteckungsgefahr, weshalb er den gebuchten Flug nach Budapest am 27. August 2015 nicht antreten konnte. Nachdem A____ erneut wegen deliktischer Tätigkeit festgenommen wurde, scheiterte die Rückführung nach Ungarn schlussendlich am Zeitablauf.

A____, dessen Nationalität nicht bekannt ist, und der sich selbst abwechselnd als Kroate oder aber staatenlos bezeichnet, befand sich letztmals bis zum 8. Dezember 2016 in Strafhaft, von wo aus er dem Migrationsamt überstellt wurde. A____ hat in der Schweiz bereits mehrfach um Asyl ersucht, ebenso in Deutschland, Ungarn und Frankreich. Das letzte eingereichte Mehrfachgesuch um Asyl wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. März 2016 abgelehnt und A____ wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei er das Land nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids spätestens aber am Tag nach der Verbüssung seiner aktuellen Haftstrafe zu verlassen habe.

Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die gerichtliche Verhandlung wurde für heute Nachmittag, 14:00 Uhr, angesetzt. Bei der geplanten Zuführung in den Gerichtssaal hat A____ sich geweigert, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist läuft ab Beginn der Ausschaffungshaft und nicht ab Datum der entsprechenden Anordnung. Die Frist läuft damit vorliegend seit der Übergabe des A____ an die Migrationsbehörde am Morgen des heutigen Verhandlungstages. Da A____ sich weigert, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, findet eine Überprüfung der Haft allein gestützt auf die Akten statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Vorliegend ist die mit negativem Asylentscheid vom 30. März 2016 erfolgte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Eine gültige Wegweisung liegt damit vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft den Haftgründen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG (ernsthafte Bedrohung von Personen oder erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und Leben soweit eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet oder eine Verurteilung bereits erfolgt ist und Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie dem Bestehen einer Untertauchensgefahr.

3.3 A____ ist in der Schweiz und Deutschland mehrfach vorbestraft, wobei er nebst den zahlreichen Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung und Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt wurde. Allein dies zeigt deutlich, dass  A____ in keiner Art und Weise gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt, dass sich A____ weigert, seine Identität offen zu legen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. So behauptet er zwar aktuell, er sei Kroate und habe sich während der Strafhaft bei den kroatischen Behörden und den Erhalt von Papieren bemüht, belegen kann er dies allerdings nicht. Seinen widersprüchlichen Angaben zu seiner Person und Herkunft kann grundsätzlich kein Glauben geschenkt werden und auch hierin zeigt sich, dass sich A____ nicht an die Rechtsordnung hält und sich bereits seit Jahren illegal im Schengenraum aufhält. Dazu passt, dass er dem Migrationsamt an der Befragung vom 6. Dezember mitteilte, er wolle nach Deutschland und es seine Sache, wie er sich die notwendigen Papiere für einen Aufenthalt dort beschaffe. Hinzu kommt, dass sich A____ in der Vergangenheit zahlreicher Aliasidentitäten bedient hat (s. Zemis Auszug), mithin er auch mit solchem Vorgehen versucht hat, die behördliche Kenntnis seiner wahren Identität zu verhindern. Es ist damit offensichtlich, dass er sich im Falle seiner Freilassung weiterhin illegal in der Schweiz oder aber dem Schengenraum aufhalten würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.

Des Weiteren hat A____ mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz, nachdem er im Jahr 2014 zuständigkeitshalber nach Ungarn rückgeschafft wurde, gegen ein bestehendes und aktuell weiterhin geltendes Einreiseverbot verstossen. Damit liegt zusätzlich ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vor.

Ebenfalls zu Recht hat das Migrationsamt festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des A____ wegen Diebstahls (Art. 139 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) Verurteilungen wegen der Begehung von Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) vorliegen. Damit ist auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG gegeben. Offen bleiben kann damit, ob auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Das Migrationsamt hat die Abklärung der Herkunft durch das SEM bereits im November 2016 eingeleitet. Dass die Identität des A____ nicht erstellt ist, hat dieser seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Durch seine Mitwirkung könnte er das Verfahren massiv beschleunigen. Die angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten ist folglich angemessen. Inwiefern die vom 23. Juli bis 31. August 2015 stattgefundene Ausschaffungshaft, mit dem Ziel A____ nach Ungarn zurück zu führen, an eine Höchstdauer der Ausschaffungshaft zukünftig anzurechnen sein wird, kann aktuell noch offen bleiben, da auch unter Hinzurechnung dieser Haftdauer eine Haftdauer von mehr 6 Monaten nicht erreicht wird. Die angeordnete Haft wird bestätigt.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft wird vom 8. Dezember 2016 bis 7. März 2017 bestätigt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird ersucht, A____ das Urteil auszuhändigen und es ihm in einer ihm verständlichen Sprache zu erläutern.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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