Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.53
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1970, von Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 30. September 2015 beim Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse bei der Ausreise nach Deutschland in einem mit drei Personen besetzten Fahrzeug mit Zürcher Kennzeichen (vgl. Parallelfall AUS.2015.54) als Mitfahrer durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 12.30 Uhr festgenommen worden ist, nachdem festgestellt worden war, dass er mit einem von 12. Mai 2012 bis 11. Mai 2022 gültigen Einreiseverbot belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für drei Monate, also bis 29. Dezember 2015, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass liegt vor, ein Flug nach Tirana wurde bereits bei swissREPAT beantragt, und Abklärungen haben ergeben, dass ein Flug am nächsten Montag oder Dienstag möglich ist – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass dem Beurteilten das vom 12. Mai 2012 bis 11. Mai 2022 gültige, schengenweite Einreiseverbot am 20. April 2012 eröffnet worden und seine Angabe, er sei davon ausgegangen, dass es eine diesbezügliche Amnestie für 70'000 Personen gebe, als Schutzbehauptung zu werten ist, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte am 19. April 2012 vom Strafgericht wegen Raubes in einer Bijouterie an der [...]strasse zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug),
dass er am 23. April 2012 bereits einmal nach Albanien ausgeschafft worden ist,
dass der Beurteilte ungeachtet des Einreiseverbots bereits am 17. Mai 2014 – vergeblich – versucht hat, über Ungarn in den Schengenraum einzureisen, und er seinen aktuellen Aufenthalt mit dem beabsichtigten Kauf von Gebrauchtwagen erklärt, worauf nicht weiter einzugehen ist,
dass aufgrund dieser Vorgeschichte nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von drei Monaten, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 1. Oktober 2015, somit bis 13. Oktober 2015 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 13. Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: