Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2015 AUS.2015.47 (AG.2015.607)

11 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·901 mots·~5 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.47

URTEIL

vom 11. September 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. September 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Entscheid des SEM vom 19. August 2015 wurde das Asylgesuch des albanischen Staatsangehörigen A____ abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz ein Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu verlassen habe. Der Entscheid wurde A____ gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum ausgehändigt. Am 10. September 2015 liess das Migrationsamt A____ festnehmen und verfügte die Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2015. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Migrationsamts im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Die angeordnete Administrativhaft ist innerhalb von 96 Stunden durch das Gericht aufgrund Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann die Richterin verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von 8 Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). A____ hat nach Eröffnung der Verfügung betreffend die Ausschaffungshaft am 10. September 2015 sein schriftliches Einverständnis zum Verzicht auf eine mündliche Gerichtsverhandlung abgegeben. Auf die Durchführung einer Verhandlung wird damit verzichtet. Die Haftüberprüfung aufgrund eines schriftlichen Verfahrens erfolgt mit dem heutigen Entscheid rechtzeitig.

2.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Mit der im negativen Asylentscheid verfügten Wegweisung liegt ein entsprechender Entscheid vor.

3.

3.1      Das Migrationsamt begründet die Inhaftnahme mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Der negative Asylentscheid sei am 31. August 2015 in Rechtskraft erwachsen, weshalb A____ sich seither rechtswidrig in der Schweiz aufhalte.

3.2      Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.3      A____ wurde von den Migrationsbehörden dort angetroffen, wo er sich gemäss den Akten auch zu befinden hatte, namentlich im Bundesempfangszentrum Bässlergut. In seiner Befragung durch das Migrationsamt am 10. September 2015 gab er an, es sei ihm klar, dass er nach Albanien zurückkehren müsse, er habe aber noch einige Dokumente nachgereicht und gehofft, es komme zu „einer zweiten Prozedur“. Deshalb habe er das Camp noch nicht verlassen. Auf die Frage, ob er bereit sei, nach Albanien zurück zu kehren, antwortete er: „Ja, ich muss. Es bleibt mir nichts anderes übrig.“. A____ hat sich damit einzig passiv verhalten, indem er seine Ausreise noch nicht selbständig unternommen hat. Dies reicht gemäss der konstanten und langjährigen Praxis des Bundesgerichts aber nicht, im den Haftgrund der Untertauchensgefahr zu statuieren. Vorliegend kommt hinzu, dass das genaue Datum der Ausreise der Verfügung einzig indirekt zu entnehmen ist, indem angeordnet wurde, A____ habe die Schweiz „ein Tag nach Eintritt der Rechtskraft“ zu verlassen. Die genaue Festlegung dieses Datums ist für den Rechtsunkundigen nicht einfach und seit dem Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids ist zudem noch nicht viel Zeit vergangen. Auch mit der Hoffnung auf ein zweites Verfahren aufgrund neuer Dokumente hat A____ zum Ausdruck gebracht, dass er nicht einfach in der Schweiz zu bleiben gedachte, sondern weiterhin einen legitimen Weg zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts anstrebte. Dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zu entziehen versucht hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit ist das Bestehen einer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG zu verneinen und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Mitteilung an:

            A____

            Migrationsamt BS

            Staatssekretariat für Migration

.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2015.47 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2015 AUS.2015.47 (AG.2015.607) — Swissrulings