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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 AUS.2014.82 (AG.2015.7)

7 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,876 mots·~14 min·1

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.82

URTEIL

vom 7. Januar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien oder Algerien

(Identität nicht gesichert),

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Dezember 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Tunesien oder Algerien (Identität nicht gesichert), reiste am 17. Juli 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat am 26. August 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A____ aus der Schweiz nach Frankreich weg. Die Kantonspolizei nahm A____ am 7. November 2011 fest. Gleichentags verfügte das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 6. Februar 2011, welche Haft die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2011.62 vom 9. November 2011 bis 6. Dezember 2011 bestätigte. Am 10. November 2011 wurde A____ ein bis 15. November 2013 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Am 16. November 2011 wurde A____ nach Lyon/Frankreich ausgeschafft. Am 18. Januar 2012 wurde A____ im Zug bei Grellingen kontrolliert. Gleichentags hat ihn das Grenzwachtkorps aus der Schweiz weggewiesen. Am 23. November 2012 hat A____ ein zweites Asylgesuch gestellt, worauf das BfM am 5. Dezember 2012 nicht eingetreten ist und ihn nach Frankreich weggewiesen hat. Am 7. Januar 2013 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft über A____ bis 6. Februar 2013 verfügt, und am 9. Januar 2013 hat es ihm die Verlängerung des Einreiseverbotes bis 15. November 2015 eröffnet. Am 11. Januar 2013 wurde er erneut nach Lyon/Frankreich ausgeschafft. Am 23. Juni 2013 informierte der Kanton Jura das Migrationsamt, dass sich A____ im Strafvollzug befinde. Am 3. Juli 2013 wurde er dem Migrationsamt zugeführt und entlassen. Am 19. Juli 2013 wurde A____ in Arbon von der Kantonspolizei Thurgau anlässlich eines Einbruchsversuchs festgenommen. Am 20. August 2013 wurde bekannt, dass Frankreich eine erneute Rückübernahme ablehnt, weil das dort hängige Asylgesuch des A____ als zurückgezogen gilt. Am 22. August 2013 wurde A____ von der Kantonspolizei anlässlich eines Ladendiebstahls in Basel festgenommen und im Auftrag der Kantone Jura und Thurgau in den Straf- und Massnahmenvollzug versetzt, aus welchem er am 25. Juni 2014 entlassen wurde. Am 25. Juni 2014 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 24. September 2014 verfügt und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Die Einzelrichterin hat die Haft mit Urteil AUS.2014.29 vom 27. Juni 2014 bestätigt. Am 23. September 2014 wurde A____ dem Kanton Genf zum Strafund Massnahmenvollzug zugeführt, aus welchem er am 22. Dezember 2014 entlassen wurde. Das Migrationsamt hat am 23. Dezember 2014 über A____ Ausschaffungshaft bis 21. März 2015 verfügt. Der Einzelrichter hat die Haft bis 7. Januar 2015 bestätigt. Am 30. Dezember 2014 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft erneut bis 21. März 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Sein Vertreter, [...], beantragt, die angefochtene Haftverfügung sei aufzuheben und A____ sei aus der Haft zu entlassen, unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht, eventualiter sei die Haftdauer auf einen Monat zu verkürzen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung vom 25. Juni 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet. Daran ändert nichts, dass er die Unterschrift verweigert hat.

2.2      Der Beurteilte wurde bereits zweimal aus der Schweiz ausgeschafft und ist anschliessend zweimal unter Missachtung der Einreisesperre wieder in die Schweiz eingereist. Die Einreisesperre und seine Verlängerung bis 15. November 2016 wurden dem Beurteilten eröffnet; daran ändert nichts, dass er jeweils die Unterschrift verweigert hat. Der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre ist damit gegeben.

2.3      Ebenfalls gegeben ist die Untertauchensgefahr. Dies zunächst deshalb, weil die Identität des Beurteilten nicht gesichert ist. Er ist gemäss Strafregisterauszug unter zahlreichen Aliasnamen bekannt: B____, C____, D____, E____. Unbekannt ist seine Nationalität. Er gibt zwar an, Tunesier zu sein – dies auch anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 und anlässlich der heutigen Verhandlung –, eine Lingua-Analyse und die Auswertung seiner Mobiltelefondaten deuten aber eher auf Algerien hin; auch war er im Jahr 2010 in Toulouse unter dem Namen C____, geb. [...], Algerien, registriert. Der Beurteilte weigert sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken, indem er nicht mit seiner Botschaft sprechen und auch in seiner Heimat niemanden kontaktieren will. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung hat er auch angegeben, nicht nach Tunesien gehen zu wollen; nach Algerien ebenfalls nicht, da er Tunesier sei. Weiter hat der Beurteilte gemäss Strafregisterauszug gleich reihenweise Straftaten begangen. Er wurde verurteilt von der Staatsanwaltschaft am 8. August 2011 wegen Diebstahls, vom Tribunal de première Instance du Jura Porrentruy am 21. September 2012 wegen Diebstahls, Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Sachbeschädigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, vom Ministère public des Kantons Jura am 25. Juni 2013 wegen Diebstahls, von der Staatsanwaltschaft Bischofszell am 22. Juli 2013 wegen Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sowie wiederholt von verschiedenen Instanzen verschiedener Kantone wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt). Zusammengenommen verbrachte der Beurteilte deswegen mehr als 12 Monate im Straf- und Massnahmenvollzug. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist gegeben.

2.4      Eine Ausschaffung nach Tunesien, woher der Beurteilte seinen Angaben gemäss stammt, ist möglich und zumutbar. Allerdings wurde er im Jahr 2010 in Toulouse unter dem Namen C____, geb. [...], Algerien, registriert. Eine Lingua-Analyse und die Auswertung des Mobiltelefons des Beurteilten deuten ebenfalls auf seine algerische Herkunft hin. Eine Ausschaffung nach Algerien ist ebenfalls möglich und zumutbar. Das Beschleunigungsgebot ist überdies gewahrt, nachdem das Migrationsamt und das BfM den Beurteilten schon während des Straf- und Massnahmenvollzugs immer wieder auf seine Pflicht zur Mitwirkung und Papierbeschaffung hingewiesen haben und auch selber bereits am 24. Oktober 2013 bei der tunesischen Botschaft eine Identitätsanfrage gestellt haben. Das BfM hat am 12. März 2014 die tunesische Botschaft abgemahnt. Das Migrationsamt hat in der Folge immer wieder beim BfM nachgefragt, eine Antwort der tunesischen Botschaft ist nach wie vor ausstehend, und das BfM hält aus diplomatischen Gründen eine weitere Mahnung für kontraproduktiv. Sie wäre beim heutigen Kenntnisstand auch wenig erfolgversprechend, zumal sich die Anzeichen dafür verdichten, dass der Beurteilte aus Algerien stammt. Gestützt auf diese neuen Kenntnisse hat das BfM seine Bemühungen auf Algerien ausgedehnt. Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er bei der Feststellung seiner Identität und der Papierbeschaffung mitwirkt. Während des Strafvollzugs hat er immerhin entsprechende Schritte unternommen und die tunesische Botschaft schriftlich und telefonisch kontaktiert, bisher aber ohne Erfolg. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass der Beurteilte möglicherweise nicht aus Tunesien stammt oder nicht, kann offen bleiben. Beim heutigen Kenntnisstand ist vom Beurteilten jedenfalls weiterhin Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu erwarten.

2.5      Der Beurteilte befand sich vorgängig des Strafvollzugs vom 23. September - 22. Dezember 2014 bereits von Juni - September 2014 drei Monate in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung bis 21. März 2015 wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG), sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht gegeben sein müssen. Allerdings sind auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, da der Beurteilte, wie sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, nicht mit den Behörden kooperiert und daher noch nicht einmal seine Identität geklärt ist, und weil sich die Ausstellung eines Laissez-Passer durch Tunesien, das kein Schengen-Staat ist, verzögert. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beurteilten ist es daher den Schweizerischen Behörden auch nicht möglich, die Organisation eines Sonderflugs zu beschleunigen; zuerst ist ein Reisepapier zu beschaffen, worum sich die Schweizer Behörden – nicht zuletzt auch mit der Ausdehnung des Verfahrens auf Algerien – genügend rasch bemühen. Die Ausstellung dieses Papiers liegt in den Händen der Behörden des Heimatstaates des Beurteilten, und dieser selbst kann die Angelegenheit durch seine Mitwirkung beschleunigen. Der Eventualantrag auf Beschränkung der Dauer der Haft ist daher abzuweisen, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs nach einem Monat hinzuweisen ist. Es ist gerade vorliegend kein Interesse der Behörden ersichtlich, den Beurteilten unnötig lange in Haft zu belassen. Dem ist beizufügen, dass der Beurteilte auch anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben hat, er sei Tunesier und wolle nicht nach Tunesien (oder Algerien) zurückkehren. Im Falle einer Freilassung würde er die Schweiz nach Frankreich verlassen.

2.6      Der Beurteilte beklagt sich über psychische Probleme. Nachdem er Suizidabsichten geäussert hat, wurde er am 23. Dezember 2014 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) überführt. Gemäss Auskunft der Oberärztin wurde allerdings keine Suizidgefahr festgestellt. So habe er zum Beispiel Zukunftspläne: Falls er ausgeschafft würde, sei er in 3 Monaten wieder da. Aus Sicht der UPK ist der Beurteilte hafterstehungsfähig. Er am 24. Dezember 2014 wieder ins Gefängnis Bässlergut überführt.

Es besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Oberärztin zu zweifeln. Beim derzeitigen Kenntnisstand stellt der Gesundheitszustand des Beurteilten kein Hindernis für die Haft oder den Wegweisungsvollzug dar.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Vorliegend sind die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Sie stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, und ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen. Sollten sich hierzu abweichende Erkenntnisse ergeben, so wäre auch seitens des Migrationsamtes und des medizinischen Dienstes darauf einzugehen. Jedenfalls hat der Beurteilte auch an der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass er im Strafvollzug in Genf einen Suizidversuch unternommen habe und deshalb hospitalisiert wurde. Die Ritz/Schnittwunden an den Armen sind sichtbar. Der Beurteilte gibt an, nicht seiner selbst Herr zu sein. Er trinke Shampoo und werde sich auch künftig etwas antun wollen. Daher wolle er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Es wird Aufgabe des medizinischen Dienstes sein, den Beurteilten engmaschig zu begleiten und nötigenfalls die erforderlichen Schritten einzuleiten. Dem wird offenbar in der Praxis tatsächlich auch Rechnung getragen: Am 26. Dezember 2014 hat er Shampoo getrunken. Er wurde in der Folge zur Überwachung in die Sicherheitszelle versetzt und wird durch Dr. F____ medizinisch betreut; dies nach Rücksprache mit Dr. G____ von der UPK.

2.6      Der Verteidiger beantragt die Freilassung des Beurteilten bei einer wöchentlichen Meldepflicht. Dem kann schon nur deshalb nicht entsprochen werden, weil der Beurteilte selber angibt, im Falle seiner Freilassung nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, sondern nach Frankreich. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Freiheit den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten und sich regelmässig melden würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich den Behörden entziehen und sich nach Frankreich absetzen würde, wie er es ja selber in Aussicht stellt.

Ein milderes Mittel für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haftverlängerung um drei Monate ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 21. März 2015 ist somit grundsätzlich recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

3.1      Der Beurteilte befand sich bereits vom 25. Juni - 23. September 2014 in Ausschaffungshaft – bevor er in den Straf- und Massnahmenvollzug überführt wurde, von welchem er nun zurückgekehrt ist. Da es bei der vorliegend zu beurteilenden, bis 21. März 2015 verfügten Ausschaffungshaft um den Vollzug derselben Wegweisungsverfügung geht wie bei der vom 25. Juni - 23. September 2014 erstandenen Ausschaffungshaft, übersteigt die gesamte Haftdauer der Ausschaffungshaft mit der vorliegenden Anordnung von (weiteren) drei Monaten die (gesamte) Dauer von drei Monaten. Daher ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).

Dem Überweisungsblatt des Migrationsamtes für die Haftüberprüfung vom 24. Dezember 2014 war zu entnehmen, dass der Beurteilte keinen Anwalt wünsche. Aus der Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Dezember 2014 ging dies allerdings nicht hervor. Auf Nachfrage vom 24. Dezember 2014 beim Migrationsamt hin hatte sich um 11.01 Uhr ergeben, dass der Beurteilte durchaus einen Anwalt wünschte; dies hat er anlässlich der Verhandlung vom 24. Dezember 2014 bestätigt. Angesichts des Feiertags und der kommenden Feiertage sowie des Umfangs der Akten erschien es nicht sinnvoll und wäre für den Beurteilten nachteilig gewesen, auf jene Verhandlung hin noch einen Anwalt zu bestellen. Die Organisation eines Anwalts benötigt eine gewisse Zeit, und der Anwalt soll genügend Vorbereitungszeit haben. In diesem Sinn wurde die Ausschaffungshaft nicht wie verfügt bis 21. März, sondern bloss bis 7. Januar 2015 bestätigt. Die Haft hat damit die Dauer von drei Monaten um ein paar Tage überschritten. Angesichts einerseits des dargestellten Verhaltens des Beurteilten und seinem Interesse, keine Haft ohne anwaltliche Verbeiständung ausstehen zu müssen, die länger als drei Monate dauert, und andererseits dem grossen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs des renitenten und mehrfach straffälligen Beurteilten erscheint die geringfügige Überschreitung der dreimonatigen Frist verhältnismässig, zumal es sich dabei nur um ein paar Tage handelt und der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung durch einen Anwalt vertreten war. Auch handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist.

3.2      Da die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten deutlich übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21. März 2015 rechtmässig.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird an [...], Advokat, ein Honorar von [...] aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.82 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 AUS.2014.82 (AG.2015.7) — Swissrulings