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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2014 AUS.2014.78 (AG.2014.735)

5 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,455 mots·~7 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.78

URTEIL

vom 5. Dezember 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Dezember 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 3. Dezember 2014 an der Brombacherstrasse von der Kantonspolizei kontrolliert und, nachdem er sich nur mit einer abgelaufenen kosovarischen Identitätskarte ausweisen konnte und gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot besteht, um 20.45 Uhr festgenommen. Das Migrationsamt hat am 4. Dezember 2014 die Wegweisung und Ausschaffungshaft über A____ bis 1. März 2015 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat  A____ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 350.–. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2      Gegen den Beurteilten besteht ein von den Deutschen Migrationsbehörden verfügtes, schengenweites Einreiseverbot bis 27. Juni 2016. Er bestreitet jedoch, davon Kenntnis gehabt zu haben. Ob es der Kenntnis des Einreiseverbots für den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre bedarf oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden.

2.3      Das Aussageverhalten des Beurteilten zeichnet sich durch Widersprüche und Ungereimtheiten aus. Gegenüber dem Migrationsamt hat er zunächst angegeben, er sei vor zwei Wochen im Zug von Frankreich her kommend nach Basel in die Schweiz eingereist, zum Besuch von Kollegen der Familie und Verwandten. Etwas später gab er dann zu Protokoll, er sei am 3. Dezember 2014, also dem Tag vor der Befragung in die Schweiz eingereist – anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, gar erst 4 Stunden vor der Festnahme eingereist zu sein. Weiter sagte er, er habe erst vor zwei Tagen bemerkt, dass die Identitätskarte abgelaufen sei. Auf den Vorhalt, weshalb er dann mit einer abgelaufenen ID in die Schweiz eingereist sei, gab er im Widerspruch zur vorherigen Aussagen an, nicht gewusst zu haben, dass diese abgelaufen sei. Auf die Frage, wann er in der [...]-Filiale Zigaretten gekauft habe, gab er an, gestern. Dem steht aber eine entsprechende Quittung vom 18. November 2014 gegenüber. In den Effekten des Beurteilten fand sich weiter ein TNW Fahrticket mit dem Datum 1. Dezember 2014, sowie ein i-phone und eine Quittung für ein i-phone vom [...] vom 18. Juni 2014. Auf Vorhalt hin gab der Beurteilte an, die Belege seien in der Jacke gewesen, die einem Freund von ihm gehöre. In einer Disco in Frankreich habe es einen Jackentausch gegeben, weil dem Albaner seine Jacke gefallen habe. Das i-phone selber habe er von einer gewissen B____ in Frankreich, die es ihm im Kosovo gegeben habe. Nun mag nicht einleuchten, dass man die Jackentaschen nicht geleert hat, bevor Jacken getauscht worden sein sollen. Ebensowenig liegt nahe, dass der "Albaner" in Frankreich Quittungen aus Basel und Umgebung in der Jacke gehabt haben soll. Das i-phone passt besser zur entsprechenden Quittung als zur These eines Geschenkes von einer B____, deren Nachnamen der Beurteilte nicht einmal kennt, und zum angeblichen Jackentausch. Dazu kommt eine Telefonliste in den Effekten des Beurteilten mit 26 Schweizer Telefonnummern, mit einer Ausnahme alles Mobiltelefonnummern. Es liegt die Annahme nahe, dass sich der Beurteilte bereits erheblich länger in der Schweiz aufhält, als er einräumt, und dass es sich bei seinen Angaben vorwiegend um Schutzbehauptungen handeln dürfte. Dafür spricht auch der weitere Widerspruch des Beurteilten in der Aussage, er sei nur eine Woche in Frankreich gewesen; auf den Widerspruch betreffend seiner früheren Angabe von zwei Wochen angesprochen, korrigierte er dies dann. Die Angaben bleiben zudem betreffend Personen und Adressen immer vage und nicht überprüfbar, sowohl was die sogenannte B____ betrifft, als auch betreffend dem Freund, dem die Jacke zuvor gehört haben soll – deren Namen und Adressen kann er nicht nennen, und zur angeblichen Tante in der Schweiz verweigert er weitere Angaben. Immerhin hat der Beurteilte seinen Angaben gemäss gewusst, dass seine ID abgelaufen ist – unternommen hat er nichts, sondern ist bewusst damit in die Schweiz eingereist. Kaum auflösbar sind auch die Angaben des Beurteilten, er sei mit einem Visum nach Frankreich eingereist – notabene bei bestehendem schengenweitem Einreiseverbot, welches die Visumserteilung zum vornherein ausschliesst –, während sich nach seinen Angaben sein gültiger Reisepass im Kosovo befinden soll und er nur eine abgelaufene ID auf sich trägt. Auf Frage, was er im Jahr 2011 in Deutschland gemacht habe, gab der Beurteilte an, nichts, er sei bei einem Onkel zu Besuch gewesen. Nachforschungen der Behörden haben aber ergeben, dass der Beurteilte in Deutschland 2011 ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches für ihn negativ verlaufen ist und worauf er abgeschoben wurde. Während seines Aufenthalts hat er sich mit gefälschten Identitätsdokumenten ausgewiesen, und es besteht eine nationale Fahndungsausschreibung wegen Urkundenfälschung. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass es der Beurteilte mit der Wahrheit wohl nicht immer ganz genau nimmt.

Dieses Bild hat sich anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Erst auf Nachfrage hin bestätigte der Beurteilte, in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen zu haben. Sein gültiger Reisepass befinde sich entgegen früherer Aussagen im Tessin, seit 3 – 4 Tagen. Das Visum für Frankreich finde sich nicht in diesem Pass, sondern in einem früheren UNMIK-Pass. Er habe nicht die Tante in Basel besucht, sondern sie ihn in Frankreich. Handkehrum will er doch wieder bei ihr genächtigt haben, obschon er gleichzeitig angab, erst 4 Stunden in Basel gewesen zu sein. Die Telefonliste hat er als zugehörig anerkannt, die vielen Telefonnummern in der Schweiz seien seine Verwandten – was im Widerspruch steht zur Aussage beim Migrationsamt, er habe nur eine Tante hier, und was weiter dafür spricht, dass sich der Beurteilte bereits weit länger in der Schweiz aufhält, als er angibt. Zusammenfassend ergeben sich sehr viele Widersprüche und Ungereimtheiten, sodass die Wahrheit nur schwer erkennbar ist. Untertauchensgefahr ist nach dem Gesagten gegeben.

2.4      Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Der Beurteilte führt eine abgelaufene kosovarische ID mit sich. Nach seinen Angaben verfügt er jedoch auch über einen gültigen kosovarischen Reisepass, der sich den Angaben dem Migrationsamt gegenüber in Kosovo, den Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung in der Schweiz befinden soll. Jedenfalls ist es Sache des Beurteilten, diesen Pass zu beschaffen, ansonsten ein Ersatzreisepapier wird erhältlich gemacht werden können. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 1. März 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. März 2015 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.