Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.60
URTEIL
vom 14. Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geboren am […] und kosovarischer Staatsangehöriger, wollte am 9. Oktober 2014 im Personenwagen seines in der Schweiz wohnhaften Onkels die Grenze von Basel nach St. Louis, Frankreich, passieren. Als ihn die Grenzwache anhalten wollte, wendete er den Wagen und fuhr zurück Richtung Stadt, wo er an der Flughafenstrasse vom Grenzwachkorps angehalten und überprüft werden konnte. A____ wies sich bei dieser Kontrolle mit einem gefälschten slowenischen Führerausweis aus. Bei der späteren Effektenkontrolle wurden ihm ausserdem eine gefälschte slowenische Identitätskarte und ein eine gefälschte Visakarte abgenommen. A____ wurde daraufhin festgenommen und der Polizei übergeben.
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2014 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'200.– verurteilt.
Nach erfolgter Anhörung wies das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 aus dem Schengenraum aus und ordnete gleichzeitig die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 9. Januar 2015 an. An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe die Grenze nach Frankreich am 9. Oktober 2014 nicht passieren wollen, sondern einen Freund seines Onkels auf den Flughafen gebracht. Danach habe er sich verfahren. Er sei noch nie in Haft gewesen und wolle nun so schnell wie möglich nach Hause in den Kosovo. In Finnland habe er eine Freundin, mit der er sich vor kurzem verlobt habe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten, nachdem A____ zwar bereits am 9. Oktober 2014 festgenommen wurde, ihm aber ein Tag der bisher ausgestandenen Haft an die mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2014 verhängte Sanktion angerechnet wurde. Die Administrativhaft begann damit erst am 10. Oktober 2014.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 10. Oktober 2014 eröffnet.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Diese sei als gegeben zu erachten, nachdem sich A____ mit einem total gefälschten Ausweis ausgewiesen habe. Ausserdem habe er versucht, die Grenze nach Frankreich zu überschreiten, weshalb davon auszugehen sei, dass er weiterhin versuchen würde, sich illegal im Schengenraum aufzuhalten.
3.3 Den Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ hat in seiner Anhörung vor dem Migrationsamt zugegeben, sich bereits seit einem Jahr illegal im Schengenraum aufzuhalten. Davon habe er 11 Monate in Österreich verbracht. In die Schweiz sei er vor 10 Tagen mit dem Zug von Österreich eingereist und habe bei seinem Onkel im Kanton Bern gewohnt. Ebenso hat er zugestanden, die gefälschten Ausweise in Kosovo für EUR 1'500.– gekauft zu haben. A____ hat sich demnach gefälschte slowenische Papiere erstanden, um sich als vermeintlicher Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates in einer Vielzahl von europäischen Ländern aufhalten zu können. Hinzu kommt, dass ihm die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2011 verweigert wurde. Ihm war folglich bewusst, dass ihm ein legaler Aufenthalt in der Schweiz nicht möglich ist. Aufgrund dieses Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig nach Kosovo zurück begeben würde. Nachdem er bislang offenbar unbehelligt in Österreich leben konnte, ist vielmehr anzunehmen, dass er sich im Falle einer Freilassung weiterhin illegal im Schengenraum aufhalten würde. Dabei ist unerheblich, dass er möglicherweise am 9. Oktober 2014 gar nicht nach Frankreich ausreisen wollte. Immerhin hat er eine Verlobte in Finnland und damit weiterhin ein Interesse, sich auf dem Gebiet der EU aufzuhalten. Die Gefahr des Untertauchens ist zu bejahen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
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4.2 Eine Ausschaffung nach Kosovo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Der kosovarische Pass des A____ wurde zwischenzeitlich dem Migrationsamt zugestellt. Damit kann die Ausreise unverzüglich geplant werden. Die Dauer der Ausschaffungshaft von drei Monaten erweist sich aufgrund dieser aktuellen Entwicklung als unverhältnismässig lange. Wegen des nun vorliegenden Passes ist die Ausreise nach Kosovo innerhalb eines Monates zu organisieren. Die Dauer der Haft ist dementsprechend zu reduzieren Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 10. Oktober 2014 bis zum 9. Januar 2015 ist auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren. Die Ausschaffungshaft endet damit am 9. November 2014.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.