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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2014 AUS.2014.49 (AG.2014.533)

10 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,174 mots·~6 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.49

URTEIL

vom 10. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A___, geb. am 22. Mai 1987, alias A___, geb. 24. Mai 1980, alias (…), geb. 24. Mai 1987, alias (…), geb. 22. Mai 1984, alias (…), geb. 2. Mai 1985, alias (…), geb. 24. Mai 1984 jeweils aus Algerien, wurde am 9. September 2014 aus der Strafhaft entlassen und dem Migrationsamt überwiesen.

A___ hält sich seit dem Jahr 2008 im Schengenraum auf, wo er zuerst in Italien, später in Österreich und in der Schweiz je einen Asylantrag stellte. Im Jahr 2009 wurde er von den Schweizer Behörden in Anwendung der Dublin Verträge nach Italien überstellt, nachdem auf seinen Asylantrag mit Entscheid des BFM vom 28. Mai 2009 nicht eingetreten wurde. Um die Rückweisung sicher zu stellen, wurde die damals seitens des Migrationsamt beantragte Ausschaffungshaft mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009 bestätigt. Am 17. Juli 2009 wurde er nach Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte A___ erneut Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte der Kanton BS dem BFM mit, dass A___ für die Behörden nicht mehr auffindbar sei. Das BFM trat mit Entscheid vom 29. April 2013 auf sein Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. In den Jahren 2012 und 2013 wurde er insgesamt dreimal von den niederländischen Behörden in die Schweiz überstellt, welche sich gestützt auf die Dublin Verträge für zuständig erklärte.

A___ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Juli 2010 wurde er des versuchten Raubes und geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen, mit Urteil des Strafgerichts vom 3. November 2010 wurde er des Diebstahls schuldig gesprochen, mit Strafbefehl vom 6. Februar 2013 wurde er der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten schuldig befunden und mit Strafbefehl vom 7. April 2014 wurde er des mehrfachen sowie des versuchten Diebstahls schuldig erklärt. Zu Beginn des Jahres 2014 wurde A___ in Untersuchungs- und später in Sicherheitshaft genommen und sodann dem Strafvollzug zugeführt.

Mit Verfügung vom 9. September 2014 beantragt das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten, nachdem die algerischen Behörden ihn als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben. An der heutigen Verhandlung wurde A___ zur Sache befragt. Er führte dazu aus, er wolle die Schweiz nun verlassen und nach Algerien gehen, der gebuchte Flug am 23. Oktober sei aber zu spät. Delinquieren würde er jeweils, wenn er Alkohol getrunken habe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende Wegweisung wurde seitens des BFM zusammen mit dem Asylentscheid am 29. April 2013 eröffnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug der Ausweisung konnte vorerst aufgrund Untertauchens des A___ und danach aufgrund seiner Haft sowie wegen fehlender Papiere nicht durchgeführt werden.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt  (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des A___ mit seinem unkooperativen Verhalten, seinem Untertauchen in der Vergangenheit und seiner Benutzung diverser Identitäten.

3.3      A___ bewegt sich seit dem Jahr 2008 unkontrolliert im Schengenraum. Den Ausgang seines im Jahr 2010 in der Schweiz gestellten Asylgesuchs hat er nicht in der Schweiz abgewartet sondern hat diese mehrfach verlassen (dreimalige Rückweisung aus den Niederlanden). Trotz mehrfacher Aufforderung hat er sich in dieser ganzen Zeit nie ernsthaft um die Beschaffung seiner Identitätspapiere gekümmert. Ausserdem hat er im Laufe dieser Zeit diverse Aliasidentitäten benutzt. Dass er in keiner Art und Weise mit den Behörden kooperiert, hat er entsprechend den Ausführungen des Migrationsamts eindeutig mehrfach bewiesen. Zudem gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass er wieder in die Niederlanden ausreisen möchte. An der Gerichtsverhandlung gab er zu verstehen, dass ihm das vorgesehene Reisedatum nicht genehm sei. Es ist folglich damit zu rechnen, dass er im Falle einer Freilassung für die Behörden wieder unauffindbar wäre. Hinzu kommt, dass A___ wiederholt straffällig wurde und damit auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG vorliegt. Nachdem er offensichtlich immer wieder delinquiert, um seine finanzielle Lage zu verbessern (versuchter Raub, Diebstahl) ist nicht auszuschliessen, dass er dies auf freiem Fuss wieder tun würde.

4.

Eine Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Konkret ist bereits ein Flug in die Heimat des A_____ für den 23. Oktober 2014 gebucht. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Nachdem A___ bereits wiederholt ausgesagt hat, dass er nicht nach Algerien zurück will, ist zum heutigen Zeitpunkt äussert unsicher, ob er am 23. Oktober 2014 die Maschine nach Algerien besteigen wird. Da es sich dabei um eine unbegleitete Rückführung handelt, käme in einem zweiten Schritt eine begleitete Rückführung in Betracht. Aufgrund dieser Unsicherheiten – resultierend aus dem Verhalten und den Aussagen A___ – rechtfertigt sich die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten (BGE 133 II 97 E. 3.3 S. 101 e contrario). Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A___ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 10. September 2014 bis zum 9. Dezember 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am 10. September 2014 mündlich eröffnet.

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