Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2014 AUS.2014.2 (AG.2014.33)

17 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,147 mots·~6 min·4

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.2

URTEIL

vom 17. Januar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____, geb. […], von Nigeria,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Januar 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Am 19. Juli 2013 und am 9. Oktober 2013 haben der bzw. die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die vom Migrationsamt verfügte Ausschaffungshaft betreffend A_____ bestätigt, zuletzt bis zum 17. Januar 2014. Für den Sachverhalt und die entsprechenden Erwägungen wird auf die ausführlich begründeten Urteile verwiesen (ERE AUS.2013.48 und AUS.2013.65). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 17. April 2014 verlängert. Diese Verfügung ist vor Ablauf der bewilligten Verlängerungsdauer anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut durch die Einzelrichterin überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt. Auf den Beizug eines Advokaten oder einer Advokatin hat der Beurteilte wiederholt verzichtet (vgl. Einvernahme durch das Migrationsamt vom 3. Januar 2014; vgl. bereits das Protokoll der Verhandlung vom 9. Oktober 2013).

Erwägungen

1.

Die verschiedenen ausländerrechtlichen Festhaltungsarten dürfen zusammen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate dauern (Art. 79 Abs. 1 AuG); mit der Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde können sie um „eine bestimmte Dauer“, jedoch grundsätzlich höchstens um 12 Monate, verlängert werden, falls die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengen-Staat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AuG). Beim Verlängerungsentscheid sind die Tragweite des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falles unter Einschluss der Frage der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des Inhaftierten, Haftentlassungsgesuche stellen zu können, zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die verfügte Haftdauer erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs) verstösst (vgl. BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.1 und 3.1.2). Von Bedeutung ist der zeitliche Rahmen, den die Vollzugsbehörden aufgrund ihrer Erfahrungswerte sachlich begründet als realistisch einschätzen dürfen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N 10.104 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Haft nicht dahinfallen oder die Ausschaffung bereits als undurchführbar erscheinen (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 80 AuG N 9). Die Ausschaffungshaft dient dazu, Probleme bei der Papierbeschaffung auch gegen den Willen des Betroffenen zu überwinden. Die Haft bzw. ihre Verlängerung ist nur unzulässig, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4 S. 59 ff.; BGer 2C_393/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.4).

Im Rahmen des sogenannten "Beschleunigungsgebots" sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehren durch die Behörde umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG). Arbeiten diese nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Festhaltung mit der einzig zulässigen Zielsetzung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, den Vollzug sicherzustellen, nicht mehr vereinbar (Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Schweizer Behörden sind aber nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen; ihnen kommt bei der Wahl des Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgeblich sind neben der Haltung des Betroffenen auch die Erfahrungen mit den entsprechenden ausländischen Behörden (BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.4). Schliesslich muss die Haft verhältnismässig sein.

2.

Zu den bereits zweifach beurteilten Haftvoraussetzungen (insbesondere zu den Haftgründen der Verurteilung wegen Verbrechens und Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie Untertauchensgefahr) wird vollumfänglich auf die bisherigen, im Sachverhalt zitierten Urteile verwiesen. Seit der letzten Verhandlung wurde der Beurteilte zunächst am 22. Oktober 2013 durch das Migrationsamt einvernommen. Dort bestätigte er, dass er in der Zwischenzeit nichts zur Papierbeschaffung unternommen habe. Vielmehr macht er geltend, dass er noch Geld von den Behörden zu gut habe. Er sei nicht bereit, nach Ghana zurückzugehen. Am 5. November 2013 wurde er durch die Ghanaische Botschaftsvertreterin in Bern befragt und nicht als Ghanaer anerkannt. An der darauf folgenden Einvernahme vom 18. November 2013 machte der Beurteilte weiter geltend, er sei aus Ghana, danach behauptete er, er sei aus der Schweiz. Im Übrigen erkundigte er sich danach, was mit seinem Geld sei. Am 10. Dezember 2013 wurde der Beurteilte einer Identifikationsbefragung durch die Delegation des „Nigeria Immigration Service“ zugeführt, welche ihn vorbehaltlos als Nigerianer anerkannt hat. Daraufhin konnte ein Flug gebucht werden für den 16. Januar 2014. Ab dem 24. Dezember 2013 klagte der Beurteilte über gesundheitliche Probleme, er höre Stimmen und habe einen Dämon. Er wolle nicht essen, weil er diesen nicht stärken wolle, und wenn er „zu gross“ werde, würde er (was bereits vorgekommen ist) die Zelle auseinandernehmen. Daraufhin verordnete ihm der zuständige Arzt verschiedene Medikamente. Am 30. Dezember 2013 klagte er über einen steifen Hals, was sich kurz darauf verbesserte. Zudem höre er wieder Stimmen. Daraufhin erhielt er erneut Medikamente. Am 3. Januar 2014 wurde dem Beurteilten ein Einreiseverbot, gültig vom 17. Januar 2014 bis zum 16. Januar 2024 erteilt. Am 16. Januar 2014 verweigerte der Beurteilte ankündigungsgemäss den Rückflug nach Nigeria. Auf Rückfrage der Einzelrichterin beim Migrationsamt hin teilte der zuständige Verfahrensleiter mit, dass der Beurteilte bereits provisorisch für den Sonderflug nach Nigeria, der im März 2014 stattfinde, angemeldet wurde. Die definitive Anmeldung könne jederzeit erfolgen.

Die Haftverlängerung ist vorliegend notwendig, um den illegal anwesenden Beurteilten in sein Heimatland zurückführen zu können (zumal er heute erneut gesagt hat, er werde nicht nach Afrika zurückgehen und wolle hier bleiben und arbeiten), und dient damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse, das schweizerische Asylund Ausländerrecht wirksam durchzusetzen. Angesichts seiner konstanten Weigerung, nach Nigeria (oder Afrika überhaupt) zurückzukehren und bei der Ausreise mitzuwirken, ist auch weiterhin kein milderes Mittel als Haft ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würden, bestehen nicht; ein Sonderflugtermin im März steht fest. Gründe, die dagegen sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (BGE 122 II 148 E. 3 S. 152), sind ebenfalls nicht erkennbar. Schliesslich ist auch die Hafterstehungsfähigkeit gegeben, stehen ihr doch die berichteten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben), soweit diese tatsächlich bestehen, nicht entgegen. Heute hat er ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut.

Zwar stellt der immer unausweichlicher bevorstehende Wegweisungsvollzug für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerheblich (psychische) Belastung dar. Mit dem geplanten Sonderflug wird es aber möglich sein, genügend auf die Befindlichkeit des Beurteilten Acht zu geben (vgl. ERE AUS.2013.80 vom 20. Dezember 2013, vgl. BGer 2C_20/2014 vom 10. Januar 2014).

3.

Nach dem Gesagten ist die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft für 3 Monate bis am 17. April 2014 rechtmässig und zu bestätigen. Das Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Der Beurteilte hat auf den Beizug eines Rechtsbeistands verzichtet; damit sind keine ausserordentlichen Kosten zu verlegen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis zum 17. April 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2014 AUS.2014.2 (AG.2014.33) — Swissrulings