Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2013 AUS.2013.81 (AG.2013.2188)

16 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·885 mots·~4 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2013.81

URTEIL

vom 16. Dezember 2013

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Russland,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Russland. Sein erstes Asylgesuch hatte er in Ungarn eingereicht, weshalb dieser Staat gemäss Dublin Abkommen für ihn zuständig ist. In der Schweiz hat er bereits drei erfolglose Asylgesuche eingereicht, wobei er jedes Mal, bevor ihm ein Entscheid hat eröffnet werden können, untergetaucht ist. Überdies ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. den Strafregisterauszug, bei den Akten). Er ist mit mehreren Aliasnamen aktenkundig. Mit Verfügung vom 13. August 2010 wurde ihm eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre eröffnet. Am 13. November 2013 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einem lettischen Pass, lautend auf [...], auswies. In der Folge wurde er wegen des Verdachts auf Begehung von Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft versetzt. Am 12. Dezember 2013, 15 Uhr, wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies A____ aus der Schweiz nach Ungarn weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 16. Dezember 2013 hätte die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden sollen. Das Gericht einschliesslich einer Dolmetscherin war anwesend. Der Ausländer hat sich jedoch geweigert, vor Gericht zu erscheinen, was durch das Gefängnispersonal mitgeteilt und entsprechend im Protokoll festgehalten worden ist. Auf eine zwangsweise Zuführung ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist ohne die Durchführung einer Verhandlung gefällt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Aufgrund der Weigerung des Beurteilten, vor Gericht zu erscheinen, hat diese Bestimmung nicht eingehalten werden können. Da Art. 80 Abs. 2 AuG zu Gunsten des Ausländers eine Verhandlung vorsieht, damit seine Sache nicht nur aufgrund von Akten, sondern auch eines persönlichen Eindrucks von ihm entschieden wird, ist sein Verhalten als Verzicht zu beurteilen, der zu respektieren ist. Jedenfalls ist es dem Gericht nicht zumutbar, einen Beteiligten in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit zwangsweise mit Hilfe der Anwendung von Polizeigewalt vorführen zu lassen.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Einen selbständigen Haftgrund bildet der Verstoss gegen eine Einreisesperre (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

3.1      Gegen den Beurteilten hat eine bis zum 17. August 2013 gültige Einreisesperre bestanden. Entgegen den Erwägungen des Migrationsamtes kann ihm vorliegend eine Missachtung dieses Einreisverbots nicht vorgeworfen werden, wurde er doch am 13. November 2013 durch die Polizei in Basel kontrolliert und ist er nach eigenen Angaben erst kurz zuvor in die Schweiz eingereist, was nicht widerlegt werden kann. Die Einreise nach Ablauf einer Einreisesperre kann keinen Haftgrund bilden.

3.2      Hingegen besteht offensichtlich die Gefahr des Untertauchens. Der Beurteilte hat in der Schweiz bereits drei Mal ein Asylgesuch eingereicht, sich den Behörden jedoch kein einziges Mal für die Eröffnung des entsprechenden Entscheids zur Verfügung gehalten. Er ist unter diversen Aliasnamen bekannt und hat sich anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei am 13. November 2013 erneut mit einem gefälschten (lettischen) Pass, lautend auf [...], ausgewiesen. Überdies hat er falsche Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht, will er doch sein Auto, welches in Basel aufgefunden worden ist, in Deutschland abgestellt haben und zu Fuss in die Schweiz gekommen sein. All dies macht deutlich, dass die gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft des Beurteilten, so schnell wie möglich nach Ungarn auszureisen, lediglich der Inhaftierung zuzuschreiben ist. Wäre er hingegen in Freiheit, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit nutzen und untertauchen. Eine Zuführung nach Ungarn erscheint ohne Weiteres möglich und innert nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel als die Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 11. März 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2013.81 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2013 AUS.2013.81 (AG.2013.2188) — Swissrulings