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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2025 AL.2025.3 (SVG.2025.133)

10 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,754 mots·~14 min·3

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.3

Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Der 1977 geborene Beschwerdeführer trat per 1. Oktober 2024 eine Stelle als [...] bei der C____ AG an (Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwort-beilage/AB 2). Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin drei Wochen später noch während der Probezeit am 24. Oktober 2024 unter Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 (Kündigung, AB 3).

Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte diese bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Diese hielt fest, die Kündigung sei während der Probezeit aufgrund mangelnder Motivation erfolgt (AB 8, S. 1). Ausserdem vermerkte sie, es seien vertragliche Pflichten verletzt worden und es habe zwar eine Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz bestanden, dafür habe aber kein Interesse vorgelegen (a.a.O., S. 1). Auf die Frage, ob die Entlassung ausschliesslich auf Selbstverschulden zurückzuführen sei, gab die Arbeitgeberin an, es habe kein Interesse am Aufgabengebiet bestanden und das Austrittsgespräch sei nicht wahrgenommen worden (a.a.O., S. 2).

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse holte ebenfalls eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Dieser gab an, die Stelle habe nicht zu ihm gepasst (AB 9, S. 2).

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 sanktionierte die Öffentliche Arbeitslosen-kasse Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit 26 Einstelltagen (vgl. AB 5). Zur Be-gründung führte sie aus, er habe mindestens eventualvorsätzlich seine Kündigung sowie die eintretende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Aus diesen Gründen müsse von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 6). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 abgewiesen (AB 7).

II.       

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 werden sinngemäss folgende Rechtsbegeh-ren gestellt:

1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Eventualiter seien die verfügten Einstelltage zu reduzieren.

Mit Eingabe vom 20. März 2025 wird die Beschwerdebegründung nachgereicht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben von D____ vom [...] ein (Gerichtsakte 7).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 8. Mai 2025 auf eine eingehende Replik.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 10. Juni 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der durch Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 (AB 7) geschützten Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 5). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt verschiedene Einwände vor (vgl. die Beschwerdebegründung).

2.2.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Leistungseinstellung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.          Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3.          Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2). 

3.4.          Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D26, www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.).

3.5.          Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat. Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

3.6.          Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

3.7.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).

4.                

4.1.          4.1.1. In der Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde zur Begründung der 26 Einstelltage ausgeführt, die Arbeitgeberin habe angegeben, der Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt und es habe ihm an Motivation gemangelt (AB 5). Zwar habe die Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz bestanden, doch daran habe er ebenfalls kein Interesse gehabt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst hätte, was die Vorwürfe seiner Arbeitgeberin glaubhaft erscheinen lasse (a.a.O.). Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sei müssen, dass seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflösen könnte, wenn er Desinteresse und keine Motivation für die Arbeit zeigen würde. Deshalb habe er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und seine Kündigung sowie die eintretende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Aus diesen Gründen müsse von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden (a.a.O.).

4.1.2. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 wird ausgeführt, dass sowohl die angetretene Stelle als auch die (alternativ) angebotene Stelle in [...] für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären (Einspracheentscheid, Rz. 12). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung gehabt, welche er durch sein Verhalten vereitelt habe. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer selbstverschuldet arbeitslos geworden, weshalb an der Sanktion festhalten werde. Die Höhe der Sanktion von 26 Tagen sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine unbefristete Stelle angetreten und wäre in der Folge auf die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gar nicht angewiesen gewesen (a.a.O.).

4.2.          4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe (Beschwerdebegründung, Ziff. II). Zur Begründung führt er aus, er habe sich mit dem Chef nicht verstanden, es sei keine Einarbeitung erfolgt und bereits zwei Wochen nach Stellenantritt sei er zum Stellvertreter ernannt worden, was seine Kompetenzen überschritten habe. Zudem sei er als [...] eingestellt worden, habe aber effektiv überwiegend Reinigungsaufgaben übernehmen müssen, was nicht zum Stellenbeschrieb gepasst habe. Er sei in zu vielen (insgesamt 8) [...] eingeteilt gewesen und habe auf Missstände aufmerksam gemacht, was ihm negativ angelastet worden sei (a.a.O.).

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die ihm alternativ angebotene Stelle unzumutbar gewesen sei (Beschwerdebegründung, Ziff. III), da die Stelle nicht in [...], sondern in [...] gewesen wäre. Ebenfalls unzumutbar sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nachts und mit einem um 20% reduzierten Pensum hätte arbeiten müssen. Bislang habe er immer tagsüber gearbeitet (a.a.O.). Eine solche Stelle wäre von der Annahmepflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ausgenommen gewesen (a.a.O.).

4.2.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen hat (Beschwerdebegründung, Ziff. IV). Er hätte zwar Interesse gehabt, dieses dann aber verloren, nachdem die Chefin das Gespräch mehrfach verschoben habe (a.a.O.).

4.2.4.  Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht der einzige Arbeitnehmer der C____ AG sei, der wegen prekären Arbeitsbedingungen, falschen Anstellungsbedingungen oder wegen Missständen bei der Durchführung des kantonalen Leistungsauftrages den Arbeitsvertrag gekündet habe (Beschwerdebegründung, Ziff. V). Die Arbeitsbedingungen bei der C____ AG seien schon Mitte 2024 bis zum «[...]» des Schweizer Radio und Fernsehens SRF gedrungen (a.a.O.). Gemäss den Recherchen des «[...]»-Redaktors D____ würden Angestellte bei der C____ AG unter prekären Arbeitsbedingungen leiden und es herrsche ein Klima der Angst und des Misstrauens. D____ sei im Rahmen eines informellen Gesprächs bereit, über seine Recherchearbeit Auskunft zu geben und stehe als Zeuge zur Verfügung (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass kein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung festzustellen sei (Beschwerdebegründung, Ziff. VI).

4.3.          Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angetretene Stelle nicht zugesagt hat und dieser deshalb für die Stelle keine Motivation hatte (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. II). Die Arbeitgeberin gab in der Stellungnahme auf die Frage, ob arbeitsvertragliche Pflichten verletzt worden seien, zuerst «Ja» und dann «Nein» an, wobei jedoch die unter Begründung angegeben Gründe («Kein Interesse am Aufgabengebiet, Austrittsgespräch wurde nicht wahrgenommen») eine Verletzung arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen (AB 8, S. 2). Des Weiteren ist unbestritten, dass ihm eine alternative Stelle angeboten worden ist, welche er ausgeschlagen hat, da sie ebenfalls nicht seinen Vorstellungen entsprach. Im Übrigen ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, dass die Arbeitgeberin die Stelle innerhalb eines Monats (noch während der Probezeit) kündigte und der Beschwerdeführer das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen hat, weil er hieran das Interesse verloren hatte (Beschwerdebegründung, Ziff. IV).

4.4.          Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von D____ vom «[...]» (Gerichtsakte 7) ableiten, ist dieses doch nicht sehr aussagekräftig und ohne entsprechenden Kontext. Darüber hinaus ergibt eine Internetrecherche zur Firma C____ AG, dass der Kanton [...] in verschiedensten Bereichen mit diesem Unternehmen eine Zusammenarbeit pflegt, was nicht auf eine besonders schlechte Organisation oder Reputation schliessen lässt. Für diese Ansicht spricht weiter, dass die Firma C____ AG auf der Internetbewertungsplattform kununu durchschnittliche Bewertungen aufweist und sich durchaus differenzierte Einträge finden (vgl. [...], zuletzt besucht am 8. August 2025).

4.5.          Bei allem Verständnis für die Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des oben ausgeführten Geschehensablaufs als selbstverschuldet anzusehen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen zumindest die Probezeit durchhalten, um in den Genuss einer längeren Kündigungsfrist zu kommen und gleichzeitig nach einer anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen besser entsprechenden, Stelle zu suchen. Indem sich der Beschwerdeführer dazu entschied, offen sein Desinteresse nicht nur an der angetretenen, sondern auch an der alternativ angebotenen Stelle kund zu tun, hat er die Kündigung während der Probezeit und die daraufhin eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, wie bereits im Einspracheentscheid korrekt festgestellt wurde.

4.6.          4.6.1. Damit bleibt die Höhe der Einstelltage zu prüfen.

4.6.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie berücksichtige bei der Bemessung der Höhe der Einstellung zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass es sich in vorliegendem Fall um eine Kündigung während der Probezeit handle, weshalb er für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (AB 5).

4.6.3. Der Beschwerdeführer dagegen erachtet die Höhe der Sanktion als unverhältnismässig im Vergleich zur Dauer der Anstellung (Beschwerdebegründung, Ziff. I).

4.7.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

4.8.          Grundsätzlich liegt ein mittelschweres Verschulden vor, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitgeber mittels Kündigung aufgrund eines Verstosses der versicherten Person gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt (AVIG-Praxis ALE D75/1.H1). Ein mittelschweres Verschulden wird mit 16 bis 30 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.9.          Dem Beschwerdeführer wurde die angetretene Stelle bereits nach drei Wochen während der Probezeit am 24. Oktober 2024 durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 gekündigt (Kündigung, AB 3). Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt vor (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Dementsprechend besteht ein mittelschweres Verschulden, welches mit 16 bis 30 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die gewählte Sanktionshöhe von 26 Tagen bewegt sich in diesem Rahmen, welchen die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers sogar unterschritten hat, sodass kein Anlass besteht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2025.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2025 AL.2025.3 (SVG.2025.133) — Swissrulings