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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2025 AL.2025.24 (SVG.2026.31)

25 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,013 mots·~20 min·4

Résumé

Zwischenverdienst; Gutheissung der Beschwerde

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Cédric Robin, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.24

Einspracheentscheid vom 14. August 2025

Zwischenverdienst; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Dezember 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 555) und hatte ab Dezember 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Februar 2020, AB 534). Die Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Kasse) eröffnete für die Beschwerdeführerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022. In dieser Zeit arbeitete die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin im Stundenlohn für die B____, die C____ und den D____ (im Folgenden: D____), was sie bereits in ihrer Anmeldung auch so angegeben hatte (vgl. AB 557). Die Einsätze wurden jeweils monatlich als Zwischenverdienst mit dem Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst» von den Arbeitgebern angegeben und sodann von der Kasse in den einzelnen monatlichen Taggeldabrechnungen abgerechnet. Die letzte Abrechnung der Kasse betrifft den Monat August 2022 (vgl. Abmeldebestätigung vom 3. Oktober 2022, AB 168).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 (AB 161) informierte die Kasse die Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) angeordnet worden sei und dass die Kasse im Zuge dessen den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) eingeholt habe. Bei der Prüfung des Auszugs hätten sie festgestellt, dass mehrere Arbeitgeber, die auf dem IK-Auszug aufgeführt seien, der Kasse nicht oder nicht vollständig gemeldet worden seien. Aufgrund der Einträge im IK-Auszug würden sie weitere Abklärungen treffen müssen. Sie würden für die gesamte Bezugsdauer allfällige abgerechnete Zwischenverdienste prüfen. In der Folge forderte die Kasse von den drei Arbeitgebern die Lohnjournale an (AB 156 und 159 f.).

Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (AB 46) hat die Kasse zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 4'518.00 zurückgefordert und für die einzelnen Monate neue Abrechnungen erstellt (AB 57 bis 90). In der Verfügung vom 17. Februar 2025 führte die Kasse als Begründung auf, dass gemäss den durch die Arbeitgeber eingereichten Unterlagen die Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in denen sie erarbeitet worden seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien. Da sich die Zwischenverdienste verändert hätten, habe dies auch Auswirkungen auf die anzurechnende Ferienentschädigung während des Ferienbezugs. Aufgrund dessen sei der Ferienbezug ebenfalls neu berechnet worden. Die Korrekturen würden zu einer Rückforderung von Fr. 4'518.00 und einer Nachzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 1'239.00 führen. Der offene Rückforderungsbetrag betrage daher Fr. 3'279.00. Als Beilage zur Verfügung legte die Kasse eine Aufstellung der monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum Dezember 2019 bis August 2022 (AB 55) sowie die Neuberechnung der Ferienentschädigung (AB 50) bei. Zusätzlich wies die Kasse die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Erlassgesuch zu stellen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, die am 14. August 2025 (AB 19) abgewiesen wurde.

II.        

In der Beschwerde vom 15. September 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Cédric Robin, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2025 und die Feststellung, dass auf die Rückforderung von Fr. 4'518.00 zu verzichten sei. Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit.  a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 

2.                  

2.1.            Im Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (AB 19) hält die Kasse fest, dass die Beschwerdeführerin die Einkommen korrekt auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» von Januar 2020 bis August 2022 angegeben habe und dass die Bescheinigungen über Zwischenverdienst eingereicht worden seien (Erw. VII. des Entscheides). Die Kasse begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss den durch die Arbeitgeberin D____ eingereichten Unterlagen die Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in dem sie erarbeitet worden seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien (Erw. 6 des Entscheids). Die Kasse bestätigt im Einspracheentscheid, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflichten erfüllt habe und alles, auch die Ferien, korrekt angegeben habe (vgl. Erw. 6 des Entscheids). Das Einkommen aus Zwischenverdienst werde in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei (Entstehungsprinzip). Unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung werde erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. Die Kasse führte im Weiteren aus, dass sie erst am 6. Februar 2025 Kenntnis darüber gehabt habe, dass die angefochtenen Kontrollperioden in Revision gezogen werden müssen, die Korrekturverfügung sei sodann am 17. Februar 2025 erlassen worden (vgl. Erw. 10 des Einspracheentscheids). Da die Neuberechnung eine Nachzahlung von Fr. 1’239.00 ergeben habe, sei dieser Betrag mit der Rückforderung von Fr. 4'518.00 verrechnet worden, weswegen nun noch eine Rückforderung von Fr. 3'279.00 offen sei.

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben seien und damit die Rückforderung unzulässig sei. Sie bringt insbesondere vor, bereits in der Anmeldung vom 3. Dezember 2019 habe sie angegeben, dass sie als Dolmetscherin für das C____, den D____ sowie das B____ tätig gewesen sei, und zwar jeweils auf Abruf im Stundenlohn. Es sei der Kasse daher möglich gewesen, die einzelnen Leistungsabrechnungen korrekt zu erstellen.

2.3.            Die Kasse verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid.

2.4.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Kasse zu Recht Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'518.00 zurückfordert. Strittig ist insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die dreijährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt.

3.                  

3.1.            Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung; zu den intertemporalrechtlich massgebenden Grundsätzen siehe BGE 150 V 323 E. 4.1.f. mit Hinweisen).

3.2.            Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Im Verfahren betreffend Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage im Zentrum, ob der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht erhalten hat und bejahendenfalls, ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_220/2021, E. 3.2.).

3.3.            Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2).

3.4.            Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.5.            Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufsund ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG) und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).

3.6.            Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C125).

3.7.            Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (BGE 122 V 367 E. 5c; AVIG-Praxis ALE, Ziffer C133).

3.8.            Gemäss Art. 29 AVIV (in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung) übermittelt die versicherte Person u.a. die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» (Abs. 1 lit. c). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste vor (Abs. 2 lit. b).

3.9.            Zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen sind die vom Versicherungsträger unentgeltlich abzugebenden Formulare von der einen Anspruch stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem ist aufgrund der sog. Meldepflicht jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 

4.                  

4.1.            Die Rückforderung ist nicht auf eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, dies ist unbestritten. Wie die Kasse im Einspracheentscheid korrekterweise ausführt, ist bei der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst heranzuziehen, die Ferienentschädigung ist aber erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs anzurechnen (siehe oben Erw. 3.6).

4.2.            Die Kasse hat eine Neuberechnung durchgeführt und stützt sich hierzu auf Unterlagen der Arbeitgeber, die sie im Rahmen einer angeordneten Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeholt hat. Anschliessend macht sie eine Rückforderung geltend. Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG vorliegen.

4.3.            Die Kasse beruft sich auf eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, da sie auf die neuen, von den jeweiligen Arbeitgebern eingeholten Unterlagen verweist.

4.4.            Im Anwendungsbereich des AVIG setzt die rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache keine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person voraus. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006, P 63/04, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Denn es geht darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdeckung einer neuen Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134).

4.5.            Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; BGE 146 V 217 E. 2.1; je mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. «zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.6.            Die dreijährige relative Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat und nicht bereits zum Zeitpunkt seines ursprünglichen unrichtigen Handelns (Urteil 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3; 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2; BGE 124 V 380 E. 1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publ. in BGE 139 V 106).

4.7.            Alle drei Arbeitgeber der Beschwerdeführerin haben jeweils die Formulare «Bescheinigung über Zwischenverdienst» ausgefüllt, die sodann auch eingereicht wurden. Auf diesen ist jeweils angegeben, an welchen Kalendertagen die Arbeit geleistet wurde und wie hoch der jeweilige Stundenlohn sowie der auf den jeweiligen Monatslohn entfallende Bruttolohn ist. Auf den Formularen ist jeweils in einem eigenen Kästchen pro Tag zu vermerken, wie viele Stunden an welchem Kalendertag gearbeitet wurde. Da auf diese Weise die geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich im betreffenden Monat erfasst werden, hat die Kasse bei Erhalt des Formulars Zwischenverdienst keinen Anlass, vom Arbeitgeber weitere Unterlagen wie Lohnjournale einzuverlangen. Auch würde dies zu einem unverhältnismässigen Kontrollaufwand für die Kasse führen, jeweils Lohnjournale nach dem Erhalt des Formulars einzuverlangen. Dass die Lohnjournale erst im Rahmen einer Aufforderung zur Überprüfung beigezogen wurden, ist daher nicht weiter zu beanstanden. Als massgeblicher fristauslösender Zeitpunkt gilt daher der Erhalt der Unterlagen im Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 (vgl. die Aufstellung über den Erhalt der einzelnen Unterlagen im Einspracheentscheid, AB 19 Erw. 6). Denn erst in diesem Zeitpunkt verfügte die Kasse über alle notwendigen Informationen.

5.                  

5.1.            Die Kasse hat der Verfügung vom 17. Februar 2025 eine Aufstellung der Neuberechnung (AB 55) beigelegt, aus der die monatlichen Rückforderungsbeträge ersichtlich sind. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berechnungen der Kasse korrekt sind.

5.2.            Aus dieser den Zeitraum vom Januar 2020 bis August 2022 umfassenden Aufstellung geht für jeden einzelnen Monat hervor, welcher Betrag ursprünglich als Zwischenverdienst abgerechnet wurde und wie hoch die neu errechneten Zwischenverdienste bei den einzelnen Arbeitgebern sind. Aus der Aufstellung geht jedoch nicht direkt hervor, welche konkreten Einzelbeträge korrigiert wurden, da beim ursprünglichen Zwischenverdienst nur der Gesamtbetrag aller drei Arbeitgeber angegeben ist. Dies muss mit den Unterlagen nachvollzogen werden, was bedeutet, dass 96 Beträge (32 Monate von drei Arbeitgebern) anhand der einzelnen Zwischenverdienstformulare und den Lohnjournalen zu überprüfen sind. Auch ist nicht angegeben, auf welche Dokumente sich die Kasse konkret bezieht, es fehlt ein Referenzhinweis auf Dokumentenart und Fundstelle in den Akten für die Berechnung des ursprünglichen Betrags als auch die konkrete Referenz für die neuen Beträge. Die Überprüfung der Beträge stellt daher einen unverhältnismässigen Aufwand für das Gericht dar. Im Einspracheentscheid erwähnte die Kasse zudem, dass eine Abweichung nur den D____ betreffe (Erw. 6), in der Verfügung vom 17. Februar fehlt dieser Hinweis (AB 46 Erw. 3).

5.3.            Eine exemplarische Überprüfung der Aufstellung der Kasse (AB 55) zeigt folgendes:

5.4.            Auf dem Kumulativjournal der B____ (AB 142) sind für die Monate Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte 2-5) ausgewiesen; in diesen Monaten wurden keine Ferien bezogen, sodass in diesem Zeitraum lediglich die Ferienentschädigung (FE) vom Bruttolohn abzuziehen ist:

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn minus FE ZV-Formular

Feb. 2021

Fr. 859.75

Fr. 80.50

Fr. 779.25

Fr. 834.60

Fr. 779.25 (AB 385)

März 2021

Fr. 970.05

Fr. 90.80

Fr. 879.25

Fr. 934.60

Fr. 879.25 (AB 367)

April 2021

Fr. 1'870.60

Fr. 175.15

Fr. 1'695.45

Fr. 1'750.80

Fr. 1'695.45 (AB 358)

5.5.            Die Neuberechnung der Ferienentschädigung der Kasse (AB 50) zeigt, dass die Kasse die für die jeweiligen Monate im Kumulativjournal ausgewiesenen Ferienbeträge vermerkt hat: Februar 2021: Fr. 80.50; März 2021: Fr. 90.82; April 2021: Fr. 175.14. Die hier von der Kasse in die Neuberechnung übernommene Ferienentschädigung stimmt sowohl mit dem Kumulativjournal als auch mit dem vom B____ im Formular Zwischenverdienst angegebenen Zahlen überein. Es fällt auf, dass der ermittelte Zwischenverdienst, das B____ betreffend, in der neuen Aufstellung (AB 55) jeweils höher ausfällt. In der Lohnabrechnung per Februar 2022 vom 2. März 2022 (AB 251) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 615.60 ausbezahlt wurde. Pro Monat ergibt dies einen Betrag von Fr. 51.30, was jeweils in etwa der Differenz entspricht. Mit Rückforderungsverfügungen vom 9. August 2022 (AB 186) hat die Kasse für das Jahr 2021 monatlich Beträge zwischen Fr. 23.85 und Fr. 47.95 zurückgefordert. Der Grund für diese Rückforderungsverfügungen kann den Akten nicht entnommen werden ebenso wenig wie die genaue Berechnung des geänderten Zwischenverdienstes. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Korrekturen mit der Auszahlung des Bonus für das Jahr 2021 zusammenhängen. Damit erweisen sich diese Zahlen als weitgehend korrekt.

5.6.            Auf dem Kumulativjournal der C____ (AB 151) sind für die Monate Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte 2-5) angeführt:

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn minus FE ZV-Formular

Feb. 2021

Fr. 561.00

Fr. 52.10

Fr. 508.90

Fr. 705.50

Fr. 705.50 (AB 383)

März 2021  

Fr. 777.75

Fr. 72.25

Fr. 705.50

Fr. 1'041.35

Fr. 1'041.35 (AB 371)

April 2021

Fr. 1'148.00

Fr. 106.65

Fr. 1'041.35

Fr. 769.45

Fr. 717.45 (AB 360)

5.7.            Bei dieser Arbeitgeberin zeigt sich, dass in den Monaten Februar und März 2021 die Beträge in der neuen Aufstellung (AB 55) mit den Formularangaben Zwischenverdienst übereinstimmen und die Beträge im Kumulativjournal jeweils ein Monat später ausgewiesen sind. Dies ist nachvollziehbar, da Stundenlöhne oftmals gesamthaft im Folgemonat ausgezahlt werden. Die Abweichung der Zahlen im Monat April kann jedoch mangels näherer Angaben hierzu nicht nachvollzogen werden. Den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen.

5.8.            In den Monaten Februar bis April 2021 sind in der neuen Aufstellung (AB 55) beim D____ keine Einsätze erfasst.

Exemplarisch werden daher für eine Überprüfung der Angaben der Arbeitseinsätze beim D____ die Monate Januar bis März 2022 überprüft. Hierfür hat die Kasse die Lohnabrechnungen des D____ des Folgemonats (AB 115 und 117, Spalten 2-5) herangezogen.

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn minus FE ZV-Formular

Jan. 2022

Fr. 442.25

Fr. 39.25

Fr. 403.00

Fr. 403.00

Fr. 216.54 (AB 259)

Feb. 2022

Fr. 190.45

Fr. 16.90

Fr. 173.55

Fr. 173.55

Fr. 92.11 (AB 249)

März 2022

Fr. 122.85 (AB 119)

Fr. 10.90

Fr. 111.95

Fr. 111.95

Fr. 282.49 (AB 235)

5.9.            Die Überprüfung dieser Monate zeigt, dass sich die neue Aufstellung (AB 55) an den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen orientiert und die Beträge anders ausfallen als jene, die in den Zwischenverdienstbescheinigungen vom D____ angegeben wurden. Das D____ hat der Kasse im Zuge der Überprüfung jedoch nicht nur die monatlichen Lohnabrechnungen vorgelegt, sondern auch die monatliche «Lohnliste Dolmetscherdienste». Auf dieser ist jeweils das Einsatzdatum und das Fakturadatum angegeben. Die Lohnabrechnung per 24. April 2022 (AB 119), deren Angaben die Kasse als Zwischenverdienst im März angerechnet hat, weist eine Abrechnung über 2.5 Arbeitsstunden aus. Der Vergleich mit der «Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat März 2022 (AB 120) zeigt, dass es sich bei den 2.5 Arbeitsstunden um zwei Einsätze von jeweils 1.25 Stunden handelt, wobei der eine Einsatz am 27. Januar 2022 und der andere am 22. März 2022 stattfand. Damit beziehen sich die von der Kasse im Monat März 2022 neu herangezogenen Zahlen gerade nicht nur auf den Monat März, sondern auch auf den Monat Januar. Das gleiche Bild zeigt der Vergleich zwischen der Lohnabrechnung per 24. März 2022 (AB 117), die wiederum Grundlage für den Zwischenverdienst in der Aufstellung im Februar 2022 war. Die Lohnabrechnung weist eine Stundenanzahl von 3.75 und 0.25 Stunden auf. Die «Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat Februar 2022 (AB 118) hält zwei Einsätze von jeweils einer Stunde am 19. Januar 2022 fest, und am 15. Februar 2022 einen Einsatz von 1.75 und einen von 0.25 Stunden fest, wobei der Einsatz von 0.25 Stunden mit einem höheren Stundenansatz entschädigt wird. Das bedeutet, dass auch mit dieser Lohnabrechnung die Einsätze nicht im jeweiligen Monat abgerechnet wurden.

5.10.        Ein Vergleich mit den Angaben in den Zwischenverdienst-Formularen zeigt folgendes: In der «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für den Monat Januar 2022 (AB 259) stimmen die Einsätze (weitgehend) mit den in der «Lohnliste Dolmetscherdienste» aufgeführten Einsatzdaten überein. Die Angaben werden in folgender Tabelle gegenübergestellt:

Bescheinigung Zwischenverdienst Januar 2022 ALD (AB 259)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst Januar, Februar, März 2022 (AB 116, 118, 120)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

17. Jan. 2022

1 h

Januar

17. Jan. 2022

1 h

19. Jan. 2022

2.5 h

Februar

19. Jan. 2022

2 h

27. Jan. 2022

1 h

März

27. Jan. 2022

1.25 h

Die Gegenüberstellung der Angaben für den Monat Januar 2022 in der Bescheinigung Zwischenverdienst mit den Angaben in den Lohnlisten zeigt lediglich eine Differenz von 0.25 Stunden auf. Dies würde für den Monat Januar 2022 eine Rückforderung von lediglich dem Lohn, der 0.25 Stunden entspricht, bedeuten, nicht aber den von der Kasse ermittelten Betrag Fr. 166.70 (vgl. AB 55 S. 2).

Bescheinigung Zwischenverdienst Februar 2022 ALD (AB 249)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst Januar, Februar, März (AB 116, 118, 120)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

15. Feb. 2022

1.875 h

Februar

15. Feb. 2022

1.75 h + 0.25 h

Auch die Gegenüberstellung des Monats Februar 2022 zeigt lediglich eine Abweichung von 0.125 Stunden.

Bescheinigung Zwischenverdienst März 2022 ALD (AB 235)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst April und Juli (AB 122 und 126)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

21. März 2022

1.5 h

Juli

21. März 2022

2.25 h

22. März 2022

1.25 h

23. März 2022

2 h

April

23. März 2022

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31. März 2022

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April

31. März 2022

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Für den Einsatz am 22. März 2022 konnte keine Entsprechung in den Lohnlisten gefunden werden. Die Abweichung erreicht im Monat März 2022 demzufolge das Ausmass von 0.5 h.

5.11.        Insgesamt zeigen die Gegenüberstellungen der Zwischenverdienstbescheinigungen mit den Lohnlisten Dolmetscherdienste, dass die Angaben in den Formularen Zwischenverdienst nur sehr geringfügig von den tatsächlich geleisteten Stunden abweichen. Sie zeigen aber auch, dass die Einsätze in unterschiedlichen Monaten abgerechnet wurden. So wurde beispielsweise der Einsatz vom 21. März 2022 erst in der Lohnliste Dolmetscherdienste Juli 2022 erfasst und damit erst im August 2022 ausbezahlt. Die Kasse hat jedoch für die neue Aufstellung (AB 55) die einzelnen Lohnabrechnungen herangezogen. So hat sie beispielsweise im Juli 2022 den mit der Lohnabrechnung per 25. August 2022 (AB 125) ausbezahlten Lohn von Fr. 100.75 in der Aufstellung (AB 55) im Monat Juli 2022 beim D____ notiert, im Monat Juli 2022 war die Beschwerdeführerin in den Ferien und hat gemäss der Lohnliste vom Juli 2022 (AB 126) und auch gemäss der nachfolgenden Lohnlisten (AB 128, 130, 136 und 138) jedoch keinen Einsatz im Juli geleistet, sondern der erfasste Einsatz betrifft den Monat März 2022. Da der D____ die Einsätze oftmals um einiges später abgerechnet und ausbezahlt hat, könnte dies im Übrigen auch die Abweichungen im IK-Auszug erklären.

5.12.        Die Kasse beruft sich zwar auf das Entstehungsprinzip, hat es aber falsch angewandt. Damit verletzt die Kasse nun aber den Grundsatz, dass das Einkommen aus Zwischenverdienst in jener Kontrollperiode angerechnet wird, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip) und es unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (siehe oben Erw. 3.7). Demzufolge sind auch die neu berechneten Ferienbezüge (AB 50) nicht korrekt.

5.13.        Eine Neuberechnung rechtfertigt sich nicht, da die Abweichungen sehr gering sind und eine Neuberechnung vorliegend einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde. Ohnehin ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls gutgläubig ist – sie hat alles jeweils korrekt angegeben – und auch eine grosse Härte vorliegen würde, da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen schweren Unfall erlitten hat (vgl. AB 29 ff.) und ein Erlassgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG damit voraussichtlich positiv ausfallen würde. Damit wird auch das Feststellungsbegehren, das ohnehin subsidiärer Natur ist (vgl. hierzu BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2025, 9C_272/2024, E. 2.4) hinfällig.

5.14.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse den Rückforderungsbetrag nicht nachweisen konnte.

6.                  

6.1.            Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheent-scheid vom 16. Dezember 2024 aufgehoben.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2025.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2025 AL.2025.24 (SVG.2026.31) — Swissrulings