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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 AL.2025.19 (SVG.2026.108)

28 avril 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,066 mots·~20 min·7

Résumé

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (Art. 11a AVIG)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Tamara Bozinovic, LENZ&CADUFF, Zähringerstrasse 9, 8001 Zürich   

               Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Kantonale Amtsstelle für ALV,

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.19

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (Art. 11a AVIG)

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Juli 1968, arbeitete seit November 2008 für die B____ AG in [...]. Per 1. September 2010 erfolgte ein interner Wechsel zur C____ AG. Dort war der Beschwerdeführer als Head GIS Finance tätig. Per 1. Januar 2018 fand ein weiterer betriebsinterner Wechsel zur D____ AG statt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 zum "Director Risks and International Controls" befördert (vgl. den Arbeitsvertrag vom 8./14. September 2008 nebst den entsprechenden Änderungen; Antwortbeilage [AB] 9; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung [AB 10]).

b)       Mit Schreiben vom 13. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin (im Folgenden E____) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2023 wegen Restrukturierung (Wegfall der Funktion). Basierend auf einem "Sozialplan 2023 bis 2026 für die Non-Management Population beziehungsweise auf Massnahmen Management 2023 bis 2026" wurden ihm im Zusammenhang mit der Kündigung drei Optionen angeboten: 1. Austritt mit Abgangsentschädigung; 2. Frühpensionierung (Überbrückung mit externer Mitgliedschaft in der E____ Pensionskasse bis Alter 58) mit Abgangsentschädigung; 3. "befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 % basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahrs" (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer entschied sich im Januar 2024 für die dritte Variante (vgl. AB 14).

c)        Aufgrund Krankheit verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2024 (vgl. das Schreiben der E____ vom 26. Februar 2024; BB 9). Dem Beschwerdeführer wurden in Ergänzung zum Kündigungsschreiben vom 13. März 2023 – modifizierte Bedingungen – unterbreitet (vgl. Schreiben E____ vom 26. Februar 2024; AB 12). Mit Schreiben vom 24. März 2024 bestätigte die E____ gegenüber dem Beschwerdeführer die Wahl der dritten Option resp. den damit verbundenen am 1. August 2024 in Kraft tretenden (bis längstens zum 31. Juli 2026 befristeten) Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms 55-57 (vgl. AB 16). Der Juli-Lohn des Beschwerdeführers betrug Fr. 21'379.-- (vgl. die Lohnabrechnung Juli 2024; Beschwerdebeilage [BB] 5).

d)       Ende Juli 2024 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (vgl. die Anmeldebestätigung; AB 7). Ende November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der ÖAK die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. August 2024 (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 verneinte die ÖAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das im Zwischenverdienst erzielte Einkommen sei gleich hoch oder höher als die ihm zustehende ALE (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 provisorisch Einsprache (vgl. AB 2), welche er am 10. Februar 2025, jetzt anwaltlich vertreten, näher begründete (vgl. AB 3). Am 31. März 2025 endete das befristete Arbeitsverhältnis mit der E____ (vgl. das Schreiben der E____ vom 31. März 2025; AB 22). Per 31. März 2025 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab April 2025 eine neue Stelle gefunden habe (vgl. die Abmeldebestätigung vom 13. Mai 2025; AB 25). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 wies die ÖAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. AB 4).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 zur Verfügung zum Zwischenverdienst aufzuheben, der Zwischenverdienst als freiwillige Leistung zu qualifizieren und es sei die ÖAK (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die (uneingeschränkten) gesetzlichen Leistungen an ihn auszurichten. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche zu sprechen seien.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. November 2025 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2025 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.2.        1.2.1.  Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.        Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es handle sich bei dem von der E____ ab August 2024 monatlich ausgerichteten Betrag um eine sog. freiwillige Leistung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts. Von einem Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne könne nicht (mehr) ausgegangen werden. Die Leistung sei vielmehr Teil eines Sozialplanes. Die freiwillige Leistung betrage insgesamt (unter Berücksichtigung der vorgesehenen maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren) Fr. 200'000.--. Davon müsse folglich zunächst der massgebende Freibetrag von Fr. 148'200.-- subtrahiert werden. Die verbleibende Summe von Fr. 51'800.-- ergebe (verteilt auf 24 Monate) einen monatlichen Betrag von Fr. 2'158.33 und sei tiefer als die ALE. Infolgedessen sei die Verneinung eines Anspruches auf ALE nicht korrekt. Eventualiter – bei Anrechnung eines Zwischenverdienstes – gelte es zu beachten, dass dieser fälschlicherweise zu hoch veranschlagt worden sei. Er habe deswegen wenigstens Anspruch auf den Differenzausgleich (vgl. insb. S. 9 ff. der Einsprache; siehe auch S. 9 ff. der Beschwerde).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Zahlungen hätten Lohncharakter und der Beschwerdeführer sei ab 1. August 2024 weiterhin bei der E____ angestellt. Damit handle es sich nicht um eine freiwillige Leistung. Ein Abzug des Freibetrages sei folglich nicht zulässig. Der Freibetrag werde erst bei der effektiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli 2026 bei der Auszahlung der vorgesehenen Abgangsentschädigung berücksichtigt. Da somit von einem Zwischenverdienst von Fr. 9'889.40 auszugehen sei, bestehe kein Anspruch auf ALE. Denn der Zwischenverdienst sei höher als die ihm zustehende ALE von Fr. 9'880.--, welche 80 % des maximalen versicherten Verdienstes entspreche (vgl. die Verfügung; siehe auch S. 4 ff. des Einspracheentscheides).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025, zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung (ALE) massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf.

3.2.        3.2.1.  Der Anspruch auf ALE setzt somit u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine weitere Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung sucht (lit. b).

3.2.2.  Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit ist einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG gleichzusetzen, wenn ein Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, oder wenn normalerweise nach den Umständen oder den beruflichen und örtlichen Usanzen für die geleistete Arbeit Lohn zu erwarten ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.1).

3.2.3.  Für den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG ist die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 119 V 156, 157 E. 2a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 V 377, 379 E. 2b).

3.3.        3.3.1.  Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört des Weiteren, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, nicht anrechenbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 4.).

3.3.2.  Folglich zahlt die Versicherung grundsätzlich keine Leistungen, wenn der Arbeitslose für den Zeitraum, der dem geltend gemachten Arbeitsausfall entspricht, Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Unter "Lohnanspruch" im Sinne dieser Bestimmung ist der Lohn zu verstehen, der für den Zeitraum nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet ist, d. h. der Lohn, der bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (Art. 335c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 [OR; SR 220]) oder bei ungerechtfertigter Kündigung (Art. 336c OR) geschuldet ist. Der Begriff "vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses" bezieht sich hingegen hauptsächlich auf Ansprüche, die auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR gestützt sind (BGE 145 V 188, 191 E. 3.2). Liegt ein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 AVIG vor, dann besteht somit im Umfang der (ganzen) Entschädigung resp. des ganzen Lohnes kein anrechenbarer Arbeitsausfall (vgl. Rz B123 Weisung AVIG ALE, 3. Beispiel).

3.4.        3.4.1.  Dagegen gilt ein Arbeitsausfall so lange als nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG in der bis zum 31. Dezember 2025 massgebenden Fassung). Der Gesetzgeber führte diese Regelung ein, weil es als stossend empfunden wurde, dass Versicherte, die ausserordentlich hohe Leistungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber beziehen, vom ersten Tag an Arbeitslosenentschädigung erhalten (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245 ff.), eine volle Anrechnung freiwilliger Leistungen an die Taggelder der Arbeitslosenversicherung aber dazu führen würde, dass in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vorgesehen würden (Amtl. Bull. 2001 S. 395).

3.4.2.  Der Arbeitsausfall gilt daher nicht als anrechenbar, wenn freiwillige, über den Höchstbetrag gemäss Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AVIG hinaus erbrachte Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.1; vgl. auch Art. 11a Abs. 2 in der seit 1. Januar 2026 anwendbaren Fassung). Als Fazit kann somit in Bezug auf erhebliche freiwillige Leistungen festgehalten werden, dass diese zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug führen (vgl. u.a. Boris Rubin, Assurance-chômage, Manuel à l’usage des praticiens, 2025, S. 39).

3.4.3.  Gemäss Art. 10c AVIV beginnt die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet (Abs. 1). Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt (Abs. 2). Art. 10d Abs. 1 AVIV regelt die Art und Weise, wie monatlich ausgerichtete freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Diesfalls wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

3.4.4.  Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 4.). Gemäss Weisung AVIG ALE Rz B123 spielt es dabei keine Rolle, ob diese Leistungen nach AHVG massgebenden Lohn darstellen. Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei kann nicht massgebend sein, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist (vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2315 Rz 168). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen (Abs. 3 von Art. 11a AVIG).

3.5.        3.5.1.  Ein Zwischenverdienst ist anzurechnen (vgl. Titel zu Art. 24 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).

3.5.2.  Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist es zu verhindern, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Tätigkeiten mit einem gewissen wirtschaftlichen Wert ausgeübt werden, die normalerweise entlöhnt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.1).

3.5.3.  Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 3bis AVIG). Art. 41a Abs. 3 AVIV sieht diesbezüglich Folgendes vor: Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn: die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist (a.); die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde (b.). Es geht darum, Lohndumping zu Lasten der Arbeitslosenversicherung (Entlassung und sofortige Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zu einem tieferen Lohn unter Abwälzung der Lohndifferenz auf die ALV) zu verhindern (BGE 124 V 377, 378 f. E. 2/bb; Urteil des Bundesgerichts C 278/03 vom 17. Februar 2004 E. 2.2.1).

4.              

4.1.        Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist daher, wie die dem Beschwerdeführer ab August 2024 von der E____ monatlich ausbezahlten Leistungen zu qualifizieren sind. Zu klären gilt es dabei, ob es sich um freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 11a AVIG handelt oder ob die Zahlungen als Lohn, basierend auf einem Arbeitsvertrag, erachtet werden müssen. Die diesbezüglichen zentralen Aussagen werden daher im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.2.        4.2.1.  Im Schreiben vom 13. März 2023 (AB 11) wurde insbesondere festgehalten, die Position des Beschwerdeführers falle – wie ihm bereits in der Vorankündigung mitgeteilt worden sei – aufgrund der Restrukturierung innerhalb seiner Abteilung weg. Hiermit teile man ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit. Die anwendbaren Konditionen würden auf dem "Sozialplan 2023 - 2026 für die Non-Management Population" beziehungsweise auf den "Massnahmen Management 2023 - 2026", beide nachfolgend "Sozialplan" genannt, beruhen. Der Arbeitsvertrag werde unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. September 2023 (nachfolgend "Vertragsenddatum" genannt) gekündigt. Mitarbeitende seiner Alterskategorie hätten folgende drei Optionen: 1. Austritt mit Abgangsentschädigung; 2. Frühpensionierung (Überbrückung mit externer Mitgliedschaft in der Novartis Pensionskasse bis Alter 58) mit Abgangsentschädigung; 3. "befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 % basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens Vollendung des 58. Lebensjahrs."

4.2.2.  Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge für Option 3. ("befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 %, basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahres"; vgl. die Bestätigung vom 10. Januar 2024 [AB 14]).

4.2.3.  Im Dokument den "Massnahmen Management 2023 bis 2026" vom 18. Oktober 2022 (AB 15) wurde im Wesentlichen Folgendes statuiert: Diese Massnahmen seien in Anlehnung an den "Sozialplan 2023 - 2026", der für die Non-Management Population Geltung habe, festgelegt worden. […] Sie seien das Resultat des Konsultationsprozesses gemäss den Art. 335f bis 335i OR. In Bezug auf die Konditionen für Mitarbeitende im Alter von 55 bis 57 wurde in Bezug auf die dritte Option (Ziff. 11.3) angeführt: "befristetes Anstellungsverhältnis bis Alter 58, Abfindungsleistung und Frühpensionierung ab Alter 58 (Ziffer 14.2.3 lit. c)". Mitarbeitende im Alter 55 bis und mit 57 könnten sich für ein befristetes Anstellungsverhältnis auf der Basis von 40 % des bisherigen Beschäftigungsgrades und des bisherigen Jahresgrundgehalts entscheiden. In Bezug auf die 40 % gelte für das Jahresgrundgehalt eine Obergrenze von brutto Fr. 250'000.--, d.h. die 40 % könnten pro Jahr den Betrag von Fr. 100’000.-- nicht übersteigen. Teilnehmende Mitarbeitende würden einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Mit Alter 58 erfolge die Frühpensionierung. Ab Alter 58 seien zur Vermeidung von Entlassungen Frühpensionierungen möglich. Während der Dauer des befristeten Anstellungsverhältnisses würden die Beiträge in die Pensionskasse Novartis auf der Basis des letzten, im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses versicherten Lohnes weitergeführt, wobei die Arbeitnehmerbeiträge dem für die Fortführung massgebenden Beschäftigungsgrad angepasst würden. […] Mitarbeitende, die sich für ein befristetes Anstellungsverhältnis entscheiden würden, erhielten im letzten Monat vor Ende des Programms eine Brutto-Abfindungsleistung […]. In Ziff. 14.2.3. lit. c wurde bezüglich Berechnung der Abgangsentschädigung festgehalten: Dienstjahre x Fr. 4’000.-- (mindestens Fr. 100’000.--) x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad plus einen Zuschlag von 14 %. Die Abgangsentschädigung berechne sich auf Basis der geleisteten Dienstjahre zum Zeitpunkt des Übertritts in das Programm 55-57, d.h. Dienstjahre ab Eintritt in das Programm 55-57 würden nicht mehr dazugezählt.

4.2.4.  Der Beschwerdeführer entschied sich – was allseitig unbestritten ist – in der Folge für Option 3. ("befristetes Arbeitsverhältnis auf 40 %, basierend auf dem bisherigen Beschäftigungsgrad bis spätestens der Vollendung des 58. Lebensjahres"; vgl. die Bestätigung vom 10. Januar 2024 [AB 14]). Daraufhin wurde ihm ein "Temporärer Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms 55-57 - A____" unterbreitet (Schreiben vom 24. April 2024; AB 16). Es wurde darin Folgendes statuiert: Entsprechend der Wahl für die Teilnahme am Programm 55-57 (Option 3 gemäss Ziffer 14.2.3c "Sozialplan 2023 - 2026 für die Non-Management Population" beziehungsweise auf "Massnahmen Management 2023 - 2026", beide nachfolgend "Sozialplan" genannt), werde folgender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen: […] Der Arbeitsvertrag sei nur während der Teilnahme am Programm 55-57 gültig, welches vom 1. August 2024 bis längstens 31. Juli 2026 andauere (vgl. Ziff. 3 "Anstellungsdauer/Kündigungsfrist"). Die Funktionsbezeichnung laute "Programmteilnehmer". Der Arbeitsort sei [...] (vgl. Ziff. 5. "Funktionsbezeichnung/Arbeitsort)". Die Arbeitszeit bei der Arbeitgeberin betrage 40 % der vor Eintritt in das Programm geltenden Arbeitszeit, somit 40 %. Der Arbeitnehmer werde von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt (vgl. Ziff. 6 "Arbeitszeit und Freistellung/Anrechnung Gehaltsreduktion"). Das von der Arbeitgeberin ausgerichtete Gehalt während des Programms 55-57 basiere ausschliesslich auf dem bisher vereinbarten Jahresgrundgehalt ohne Berücksichtigung von allfälligen Zulagen aller Art und ohne jegliche Zielbonusberechtigung. Aufgrund der Teilzeitanstellung zu 40 % (auf Basis von 40 % des bisherigen Beschäftigungsgrades und des bisherigen Jahresgrundgehalts) ergebe dies während der Programmteilnahme ein Bruttogehalt pro Monat von Fr. 8'333.35. Von sämtlichen Bruttozahlungen würden die gesetzlich vorgeschriebenen oder mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Abzüge vorgenommen (vgl. Ziff. 7 "Gehalt"). Die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die AHV / IV / EO / ALV würden direkt vom monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen (vgl. Ziff. 8 "Sozialversicherungsbeiträge"). […] Der Arbeitnehmer müsse seine Kontaktperson bei F____ sowie das E____ Career Center über längere Abwesenheiten von der Arbeit (Krankheit, Unfall, etc.) informieren (vgl. Ziff. 15 "Abwesenheiten"). Alle Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin oder einer Gesellschaft der E____ Gruppe vor Eintritt in das Programm 55-57 seien beglichen worden. Während des Programms 55-57, d.h. während des befristeten Arbeitsverhältnisses, entstünden keine solchen Ansprüche mehr (vgl. Ziff. 16 "weitere Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis").

4.3.        4.3.1.  Zusammenfassend ist gestützt auf diese Dokumente zu folgern, dass dem Beschwerdeführer wegen einer betrieblichen Restrukturierung ordentlich gekündet wurde. Die vom Beschwerdeführer präferierte Option 3 (Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages) basiert – wie sich namentlich aus der Formulierung "Resultat des Konsultationsprozesses gemäss Art. 335f bis 335i OR" (vgl. AB 15; Erwägung 4.2.3. hiervor) ergibt – auf einem Sozialplan. Der Sozialplan wird in Art. 335h Abs. 1 OR definiert als eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden sollen. Ein Sozialplan hat zum Zweck, bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen Härten für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern. Inhaltlich sind dem Sozialplan kaum Grenzen gesetzt. Es sind viele Massnahmen denkbar, die dem genannten Zweck dienen können. Neben Finanzhilfen jeglicher Art sind etwa die Unterstützung bei der Stellensuche oder die Umschulung zu nennen (BGE 133 III 213, 215 E. 4.3).

4.3.2.  Bereits die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer präferierte Option auf einem Sozialplan basiert, spricht für die Freiwilligkeit der infrage stehenden Leistung. Denn gemäss Weisung AVIG ALE werden insbesondere Leistungen aus Sozialplänen als "freiwillige Leistungen" im Sinne von Art. 11a AVIG qualifiziert (vgl. Rz B123). Verwaltungsweisungen richten sich zwar an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht ohne triftigen Grund nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweis). Davon ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Auch die Lehre qualifiziert insbesondere solche aus Sozialplänen als freiwillige Leistungen (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 2315 Rz 168).

4.3.3.  Abgesehen von der formellen Zuordnung der infrage stehenden Leistung zu einem Sozialplan könnte in casu – zumindest im Ergebnis – auch vom Vorliegen einer (zusätzlichen) Abgangsentschädigung gesprochen werden. Die Abgangsentschädigungen werden mitunter auch zu den freiwilligen Leistungen gezählt. So wurde vom Bundesgericht als freiwillige Leistung auch eine Abgangsentschädigung von vier Monatslöhnen wegen Restrukturierung als freiwillige Leistung taxiert, auch wenn sie sich nach einer kommunalen Bestimmung beziehungsweise nach der analogieweise anwendbaren kantonalen Gesetzgebung richtete, die eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers vorsah (BGE 143 V 161, 167 E. 4.5, publiziert in: Praxis 107 [2018] Nr. 13]). Beispielhaft als freiwillige Leistung gemäss Art. 11a AVIG erwähnt wird in der Weisung AVIG ALE auch die Abgangsentschädig nach Art. 339b OR (vgl. Rz B123). Diesbezüglich ist die Lehre teilweise anderer Meinung (vgl. u.a. Rubin, a.a.O., S. 39 f.; siehe auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2315 Rz 168 sowie BGE 139 V 384, 388 E. 5.2 mit entsprechenden Hinweisen auf die Lehre). Wie es sich mit derartigen Abgangsentschädigungen verhält, bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung. Vielmehr müsste im Ergebnis von einer vertraglich vorgesehene Abgangsentschädigung ausgegangen werden, welche auch als freiwillige Leistung verstanden wird (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 2315 Rz 168).

4.3.4.  Jedenfalls verbietet sich vorliegend die Annahme eines (befristeten) Arbeitsvertrages, dies ungeachtet der verwendeten Wortwahl. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet (Art. 319 Abs. 2 OR). Der Einzelarbeitsvertrag bedarf mangels anderer Gesetzesnorm keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR; BGE 150 V 235, 248 E. 8.2.3). Wird somit keine Arbeit geleistet, dann liegt auch kein Arbeitsvertrag vor (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, S. 73).

4.3.5.  Genau von einem derartigen Sachverhalt ist jedoch vorliegend auszugehen. Aus dem Schreiben vom 24. April 2024 (betr. "temporärer Arbeitsvertrag"; AB 16) ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer von der Erbringung der "Arbeitsleistung" freigestellt ist (vgl. Ziff. 6.). Auch im Antrag auf ALE (AB 5) wurde die vollständige Freistellung erwähnt (vgl. Ziff. 20). Es ist daher de facto ein Entgelt vorgesehen (vgl. Ziff. 7.), für welches der Beschwerdeführer keinerlei Leistung erbringen muss. Das wesentliche Charakteristikum eines Arbeitsvertrages fehlt damit. Daran zu ändern vermag nichts, dass seine Funktion als "Programmteilnehmer" bezeichnet und als Arbeitsort "[...]" angeführt wird (vgl. Ziff. 5.). Dies kann nicht als eigentliche Arbeitsleistung verstanden werden. Auch die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge vom "Lohn" abgezogen werden (vgl. Ziff. 8.), vermag keinen Arbeitsvertrag zu begründen. Daraus folgt wiederum, dass man es im Ergebnis mit einer freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 11a AVIG zu tun hat. Davon geht im Übrigen auch die G____kasse aus (vgl. AB 23). Der gegenteiligen Meinung des Seco (schriftliche Auskunft vom 28. Oktober 2024; AB 24) kann nicht gefolgt werden.

4.4.        Bei diesem Ergebnis geht die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Zwischenverdienst aus, der höher als die ALE sei. Soweit sie deswegen mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (AB 4), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE verneint hat, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.              

5.1.        Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zur Ausrichtung von ALE an den Beschwerdeführer zu verpflichten. In Bezug auf die Berücksichtigung der monatlich ausgerichteten freiwilligen Leistungen (Ermittlung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) hat sie sich insb. an Art. 10d Abs. 1 AVIV zu orientieren (vgl. auch Rz B 126 f. Weisung AVIG ALE; Erwägung 3.4.3. hiervor).

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         seco

Versandt am:

AL.2025.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 AL.2025.19 (SVG.2026.108) — Swissrulings