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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2026 AL.2025.14 (SVG.2026.66)

8 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,616 mots·~8 min·1

Résumé

AVIG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]   

                                                   Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.14

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; 31 Einstelltage rechtmässig

Tatsachen

I.         

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war seit Januar 2021 bei der Firma B____ GmbH in einem Vollzeitpensum in [...] tätig, zunächst als Hilfsmonteur, später als Monteur und ab Oktober 2022 als Montageleiter (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. November 2020 und 23. September 2021, Beschwerdeantwortbeilagen/AB 3, 4, 5, 8 sowie 26). Am 26. März 2025 kündigte er seine Stelle per 31. Mai 2025 (AB 6 und 7).

b) Am 28. März 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an. Im Erstgespräch am 2. April 2025 gab er als Kündigungsgrund den Wunsch nach einer selbstständigen Tätigkeit an (vgl. AB 1 und 10). Dieser Kündigungsgrund bestätigte der Beschwerdeführer sowohl im Kassenantrag vom 3. April 2025 als auch in der Stellungnahme vom 12. April 2025 (vgl. AB 25 und AB 28). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit streitgegenständlicher Verfügung vom 6. Juni 2025 den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Einstelltagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (vgl. AB 29). Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 30). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 abgewiesen (AB 32).

c) Ein vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich gestelltes Gesuch um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) vom 14. Juni 2025 (AB 19) wurde von der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 24. Juni 2025 abgewiesen (vgl. AB 24). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Weiteren nur ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht respektive keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht hatte, wurde er jeweils mit Verfügung vom 28. Juli 2025, 18. August 2025 und 17. September 2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 13-16).

II.        

a) Mit undatierter, am 22. Juli 2025 anhängig gemachter Beschwerde werden sinngemäss die Aufhebung, eventualiter Reduktion der verfügten Einstelltage beantragt.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.3.            Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.            Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt unter anderem vor, dass er nicht «aus Leichtsinn» gekündigt habe. Er wollte «schnellstmöglich» finanziell unabhängig werden.

2.3.            Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort entgegen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung aufgegeben habe, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2). Die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber sei zumutbar gewesen (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass die Stellenaufgabe zwecks Selbstständigkeit mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12).

3.                  

3.1.            Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.            Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3.            Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, wofür die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend, muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb).

4.                  

4.1.            Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Stelle gekündigt hat, ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2025, AB 28). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst auf einen Zeitpunkt hin aufzulösen, an welchem er die selbständige Erwerbstätigkeit hätte antreten können (vgl. AB 28). Das wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Umso mehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Familienvater durch die Selbstständigkeit «so schnell wie möglich» wieder für seine Familie sorgen wollen, obwohl die Finanzierung der Selbstständigkeit im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht sichergestellt war. So wurde beispielsweise in seiner Präsentation zur Selbstständigkeit im Rahmen des FsE-Gesuchs vom 14. Juni 2025 festgehalten, dass die Finanzierung des Projekts «hauptsächlich über die beantragte Unterstützung im Rahmen des FsE-Programms sowie über einen Mikrokredit bei der Stiftung C____ erfolgen (soll)» (vgl. AB 20). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung vertritt, dass er die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung hätte finanzieren können (vgl. immerhin AB 28 «Mit eurer Hilfe werden wir erfolgreich sein»), ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich eine Versicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist. Die Unterstützung beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bleibt dabei eine Ausnahme (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 9). Sie dient der Beendigung einer eingetretenen Arbeitslosigkeit und nicht der Verwirklichung eines individuellen Wunsches nach beruflicher Veränderung. Ohnehin vermag dies an der festgestellten Selbstkündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle bzw. ohne tragfähige selbständige Erwerbstätigkeit und damit einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nichts zu ändern.

4.2.            Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wäre es dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres zumutbar gewesen mit seiner Kündigung zuzuwarten, bis eine neue Stelle mindestens zugesichert gewesen wäre (vgl. E. 3.3. hiervor). Folglich liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Sanktionsfolge in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

5.                  

5.1.            Die Dauer der Einstellung und damit die Anzahl der Einstelltage richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.2.            Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.3.            Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; vgl. das Einstellraster KAST, Rz. D75 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2026). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144, 147 E. 3.1.3). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist schliesslich der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 123 V 150, 152 E. 2).

5.4.            Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem       1. Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies lässt sich nicht beanstanden und ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls und ausgehend von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (vgl. E. 4.2. hiervor). Ein entschuldbarer Grund ist nicht ersichtlich. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (vgl. Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV).

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 zu bestätigen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2025.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2026 AL.2025.14 (SVG.2026.66) — Swissrulings