Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.5
Einspracheentscheid vom 5. März 2024
Rückforderung; Erlass
Tatsachen
I.
Der 1998 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 16. August 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der C____ an (Antwortbeilagen [AB] 1 und 4). Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat August 2022 ab dem 16. August 2022 für zwölf Tage und ab dem 1. September 2022 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 15 und 16). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat November 2022 in seiner Anspruchsberechtigung ab dem 1. Dezember 2022 für 10 Tage eingestellt (AB 6). Mittels Schreiben vom 17. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. Dezember 2022 von der Arbeitsvermittlung ab. Am 20. Januar 2023 bestätigte die C____ die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Dezember 2022 (AB 7).
Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 forderte die C____ einen Betrag von Fr. 1'451.70 vom Beschwerdeführer zurück (AB 5). Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die C____ im Dezember 2022 bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1'596.85 an den Beschwerdeführer ausgerichtet habe. Nach Ausrichtung dieser Leistungen sei der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe, müsse die Kasse die 10 Einstelltage rückwirkend abziehen und einen Betrag von Fr. 1'451.70 zurückfordern (vgl. AB 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2023 Einsprache (AB 8-9), welche mit Einspracheentscheid vom 25. September 2023 abgewiesen wurde (AB 10). Mit Schreiben vom 27. September 2023 äusserte die Mutter des Beschwerdeführers ihr Unverständnis betreffend dem Einspracheentscheid und brachte hervor, dass nur eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.-- möglich sei (AB 10). In der Folge entschied sich die C____, die Einsprache vom 3. Juni 2023 gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Mai 2023 (AB 8-9) auch als Erlassgesuch zu behandeln. Sie überwies die Sache mit Schreiben vom 14. November 2023 an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid (AB 11). Mit Verfügung vom 30. November 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2023 mangels Gutgläubigkeit ab (AB 12, S. 1/4 und 3/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2023 (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (AB 14).
II.
Mit Eingabe vom 15. März 2024 weist die Beschwerdegegnerin die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Rückforderung in Höhe von Fr. 1'451.70 zu erlassen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein. Indes reicht der Beschwerdeführer am 25. Mai 2024 eine Eingabe ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
III.
Nachdem innert Frist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt ist, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 13. Juni 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er die Leistungen in gutem Glauben erhalten habe, da er nicht lange arbeitslos gewesen sei (Beschwerde, S. 1). Zusammengefasst führt er weiter aus, dass er nach einem zweijährigen Praktikum mit tiefem Einkommen endlich den gewünschten Ausbildungsplatz im D____ erhalten habe. Anschliessend habe er, erneut mit einem tiefen Einkommen, den Zivildienst absolviert. Nach dem Zivildienst habe er feststellen müssen, dass sein Arbeitsplatz im D____ aufgelöst worden sei, weswegen er sich an das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) gewandt habe. Zu keiner Zeit habe er arglistig, böswillig oder grobnachlässig gehandelt, sondern habe alles getan, was das Arbeitsvermittlungszentrum von ihm verlangt habe. Er sei seitens der Beschwerdegegnerin nicht darauf hingewiesen worden, dass er bereits während des Zivildienstes Arbeitsbemühungen aufwenden müsse (Beschwerde, S. 2 f.). Als junger Mensch müsse er viel lernen und ihn treffe keine Schuld. Dass er im November 2022 eine neue Arbeitsstelle per 1. Januar 2023 gefunden habe, habe er dem Arbeitsvermittlungszentrum umgehend mitgeteilt. Es sei für ihn unverständlich, dass er dennoch weiterhin Arbeitsbemühungen hätte aufwenden müssen. Seit Juli 2023 habe er sein Studium erweitert, sodass er nur noch prozentual als Betreuer angestellt sei und unter dem Existenzminimum lebe. Er erwarte, dass ehrgeizige Menschen wie er nicht als Betrüger hingestellt würden (Beschwerde, S. 3).
2.2. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit einer Sanktion für den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen im November 2022 rechnen musste, da er nicht zum ersten Mal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen sanktioniert worden sei (AB 14, S. 3/4). Zudem habe ihn das Arbeitsvermittlungszentrum bereits am Erstgespräch über den zu erbringenden Nachweis aufgeklärt. Aus diesem Grund habe er damit rechnen müssen, dass er im Dezember 2022 keinen Anspruch auf das volle Taggeld haben werde. Der gute Glaube könne somit nicht bejaht werden, weswegen sich die Prüfung der finanziellen Härte als zweite kumulative Erlassvoraussetzung erübrigte (AB 14, S. 3/4 sowie Beschwerdeantwort vom 15. April 2024).
2.3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist betreffend die Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als mangelndem Unrechtsbewusstsein sowie der Umstand zu differenzieren, ob sich die versicherte Person unter Würdigung der Gesamtumstände auf den guten Glauben berufen kann respektive ob der Rechtsmangel bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden sollen (BGE 122 V 221, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Sofern der Rechtsmangel erkennbar ist oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennt werden können, kann die Gutgläubigkeit nicht bejaht werden. Die Qualifizierung der einzelfallgerechten, zumutbaren gebotenen Aufmerksamkeit richtet sich nach objektiven Kriterien (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog; BGE 120 V 319, E. 10a mit weiteren Hinweisen). Der gute Glauben kann dabei trotz leichtgradiger Missachtung der Melde- oder Auskunftspflicht vorliegen (BGE 138 V 218, E. 4 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176, E. 3c). Eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung kann sich namentlich in einer schweren Melde- oder Anzeigepflichtverletzung oder auch in der Unterlassung, die Verwaltung um Auskunft zu erbitten, äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2018 vom 6. August 2018, E. 3.1.; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015, E. 2). Weiter ist der gute Glaube unter anderem dann auszuschliessen, sofern der Versicherte gestützt auf eine Pflichtverletzung damit rechnen musste, dass er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt und somit sanktioniert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2013 vom 2. September 2013, E. 4.1.). Der relevante Zeitpunkt für die Qualifikation der Gutgläubigkeit ist schliesslich der Leistungsbezug des Versicherten.
4.
4.1. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der bezogenen Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'451.70 erlassen werden kann. Der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 bezüglich der Rückforderung (AB 10) als solcher ist demgegenüber innert der dafür gegebenen Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenso wenig geht es im vorliegenden Verfahren um die Rechtmässigkeit der Sanktionsverfügungen. Diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit der Sanktionsverfügungen als auch der Rückforderung ins Leere. Im Erlassverfahren relevant und zu überprüfen ist indes, ob dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein fehlte bzw. ob er unter den gegebenen Umständen bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. E. 3).
4.2. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen mehrmals sanktioniert, nämlich konkret im Monat August 2022 ab dem 16. August 2022 für zwölf Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vom 17. Mai 2022 bis 17. August 2022 (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2022, AB 15) sowie ab 1. September 2022 für zwei Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vom 16. August 2022 bis 31. August 2022 (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2022, AB 16). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer über seine Pflichten bezüglich der Arbeitsbemühungen umfassend informiert. Die Beschwerdegegnerin hat sodann für den Monat November 2022 keinerlei Nachweise für Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers erhalten (AB 19). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 7. Dezember 2022 von seinem RAV-Berater dahingehend informiert, dass er wiederum mit einer Sanktion rechnen müsse (AB 18). Gestützt auf seine Erfahrungen hinsichtlich fehlenden Arbeitsbemühungen sowie im Hinblick auf die Aussagen des RAV-Beraters musste der Beschwerdeführer somit davon ausgehen, dass er im Dezember 2022 erneut in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Damit musste sich der Beschwerdeführer bereits während des Leistungsbezugs im Monat Dezember 2022 über seine rechtliche Situation im Klaren sein (vgl. Abrechnung Dezember 2022 vom 16. Dezember 2022, AB 17), hatte er doch eine weitere Leistungseinstellung wegen desselben Tatbestands der ungenügenden bzw. fehlenden Arbeitsbemühungen zu gewärtigen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bereits im November 2022 eine neue Anstellung gefunden hatte, nichts zu ändern. Denn aus dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 7. Dezember 2022 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt der Stellenantritt noch ungewiss war. Hinzu kommt, dass der RAV-Berater ihn lediglich für die Stellensuche im Dezember befreit hatte (AB 18). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jung ist und erstmals Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. In Anbetracht der früheren Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen wusste der Beschwerdeführer um die absehbaren Konsequenzen der fehlenden Arbeitsbemühungen, so dass er sich diesbezüglich nicht auf seine Unerfahrenheit berufen kann. Damit konnte der Leistungsbezug im Monat Dezember 2022 nicht gutgläubig erfolgt sein, auch wenn die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst nach Auszahlung der Taggelder am 16. Dezember 2022 (AB 17) mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 erfolgt ist (AB 6).
4.3. Nach dem Vorerwähnten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit zu Recht verneint, weswegen sich die Prüfung der finanziellen Härte erübrigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: