Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. F. W. Eymann , Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Sandgrubenstrasse 44, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
B____, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.23
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024
Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete im Rahmen einer seit 1. Januar 2024 unbefristeten Anstellung bei der C____ GmbH als Junior Software Engineer (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zunächst auf den 30. Juni 2024, infolge einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2024 (vgl. AB 2, 3 und 4). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern ab dem 1. August 2024 an (vgl. AB 7).
b) Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 8). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Einsprache (vgl. AB 9), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 10. Oktober 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 10).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 25. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.3. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2. 2.2.1. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 E. 3).
2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
2.2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (zur Beweiskraft von Behauptungen des Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 835 mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Beschwerdegegnerin seiner Sichtweise nur unzureichend Rechnung getragen habe. Er begründet dies im Wesentlichen mit einer chronologischen Abfolge der Ereignisse aus den Monaten «Februar/März 2024» und der «Entlassung» vom 31. Mai 2024. Im Wesentlichen bestreitet er, dass er regelmässig während der vereinbarten Präsenzzeiten nicht erreichbar gewesen sein soll. Weiter bestreitet er, dass die von der Arbeitgeberin bezeichneten Präsenzzeiten «bis zu diesem Zeitpunkt» verbindlich und verpflichtend gewesen sein sollen. Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, dass am Tag seiner Entlassung, dem 31. Mai 2024, er bis 12:30 Uhr erreichbar gewesen sei; anschliessend habe er ein medizinisches Problem gehabt und sich danach umgehend wieder bei der Arbeitgeberin gemeldet.
2.4. Die Beschwerdegegnerin verweist sowohl in ihrer Beschwerdeantwort als auch in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme zum Kündigungsgrund durch die Arbeitgeberin (AB 11), wonach der Beschwerdeführer wiederholt nicht erreichbar gewesen sei, ungenügend kommuniziert und sich zu kurzfristig abgemeldet habe. Es sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach besprochen worden, dass die Nichterreichbarkeit oder das Nicht- oder nur sehr kurzfristige Abmelden nicht in Ordnung sei. Am 31. Mai 2024 sei es dann erneut zu einem Vorfall gekommen, wonach der Beschwerdeführer am Vormittag bestätigt habe, dass er am Nachmittag anwesend sei, wobei er dann aber nach dem Mittag nicht mehr erreichbar gewesen sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 7. März 2024 an seine Arbeitgeberin gewandt und darin bestätigt, dass er die Abmahnung zur Kenntnis genommen und sich darin entschuldigt habe, dass er seinen Vorgesetzten am Vortag habe warten lassen und er versprechen würde, sich künftig an die Abmachungen zu halten (Beschwerdeantwort S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3).
2.5. 2.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin mit E-Mail vom 7. März 2024 dafür entschuldigt hat, dass er sie hat warten lassen und ihr Vertrauen verletzt hat (vgl. AB 12). Im genannten E-Mail hält er fest, dass er um seine eigene Fehlbarkeit leider zu gut wisse und er sein Bestmögliches geben werde, damit dies nicht mehr vorkomme und er das Vertrauen wieder zurückgewinnen könne; zudem nimmt er darin die Abmahnung zur Kenntnis.
2.5.2. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 deshalb verfasst habe, um einen Konflikt mit der Arbeitgeberin zu beseitigen. Er habe der Arbeitgeberin Zugeständnisse gemacht, obwohl diese nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er räumt aber ein, dass er im Februar nach mehrfacher mündlicher Ankündigung nicht zur Arbeit erschienen bzw. nicht erreichbar gewesen sei, da er Schule gehabt habe.
2.5.3. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser bereits im Februar nicht zur Arbeit erschienen und nicht erreichbar gewesen ist, weshalb es in der Folge zu einer Abmahnung gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich beschwerdeweise behauptet, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 lediglich zur Entschärfung der «Situation» verfasst habe und es als Entgegenkommen seinerseits interpretiert werden müsse (etwa, weil er die Stelle unbedingt behalten wollte, vgl. noch Einsprache, S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wäre es zum damaligen Zeitpunkt schon offen gestanden, gegen die Abmahnung zu opponieren und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dabei gleich einen Konflikt mit seiner Arbeitgeberin loszutreten; er hätte aber spätestens im Rahmen einer – vorliegend ohnehin unterlassenen – Kündigungsanfechtung die seiner Ansicht nach «übertriebene» Abmahnung aufgreifen müssen.
2.5.4. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zudem an, dass er einerseits jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeitszeiten ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin zu ändern; dies vermag nicht zu überzeugen, würde doch eine vollkommen freie Verfügbarkeit über die Gestaltung der eigenen Zeit die Annahme von Arbeitszeit ausschliessen (vgl. Lukasz Grebski, Ausgewählte Fragen zur Arbeitszeit, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, von Kaenel/Rudolph (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich 2024, S. 188 f., Rz. 6.9) und einer effektiven Kontrolle der wöchentlichen Arbeitszeit von 16.8 Stunden nach Ziffer 6 des am 14. Dezember 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags entgegenstehen (vgl. AB 2). Der Beschwerdeführer gibt andererseits an, dass für ihn keine Präsenzzeiten verbindlich und verpflichtend definiert worden wären. Der am 14. Dezember 2023 unterzeichnete Arbeitsvertrag (vgl. AB 2) steht dieser Ansicht insoweit entgegen, als bereits Ziffer 2 festhält, dass üblicherweise der Sitz der Arbeitgeberin in [...] Arbeitsort ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Funktion eines «Junior Software Engineer» tätig gewesen ist, ist den schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin zu folgen, wonach bei der Arbeitszeitgestaltung zwar eine gewisse Flexibilität bestanden, der Beschwerdeführer aber noch Unterstützung durch andere Teammitglieder benötigt hat (AB 11).
2.5.5. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am Tag der Kündigung, am 31. Mai 2024, morgens noch bei der Arbeitgeberin arbeitstätig (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. AB 11) und bis um 12:30 Uhr erreichbar gewesen ist, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er seiner Arbeitgeberin noch am Vormittag bestätigt hat, am Nachmittag anwesend zu sein (vgl. AB 11). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer um 14:10 Uhr vergebens versucht hat, telefonisch zu erreichen (Beschwerdebeilagen 2) und sich dieser auch nicht von sich aus abgemeldet hat (vgl. AB 11), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer begründet seine erneute Nichterreichbarkeit mit einem «medizinischen Problem». Hierfür datiert ein Arztzeugnis vom 3. Juni 2024, welches rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 31. Mai 2024 bis 14. Juni 2024 attestiert (AB 4). Der Beschwerdeführer stellt sich anschliessend auf den Standpunkt, dass er sich «ca. gegen 14:30 Uhr» bei seiner Arbeitgeberin gemeldet habe.
2.5.6. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es als erstellt zu erachten, dass er am 31. Mai 2024, konkret um 14:10 Uhr, erneut nicht erreichbar gewesen ist und seine Abwesenheit der Arbeitgeberin nicht kommuniziert hat. Dass der Beschwerdeführer ein gesundheitliches Problem geltend macht, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, wobei im Rahmen der Dauer der Einstellung darauf zurückzukommen ist (vgl. Erwägung 3.2 hiernach). Der Beschwerdeführer hätte umso mehr bemüht sein müssen, ein tadelloses Verhalten (bessere Erreichbarkeit und verbesserte Kommunikation) an den Tag zu legen – gerade vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Monate zuvor eine Abmahnung erhalten hat – und er selbst mit E-Mail vom 7. März 2024 Besserung in Aussicht gestellt hat und das Vertrauen der Arbeitgeberin zurückgewinnen wollte. Somit musste der Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass eine erneute Nichterreichbarkeit und eine mangelnde Kommunikation nicht mehr toleriert werden und zur Kündigung durch die Arbeitgeberin führen können.
2.5.7. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die – vorliegend ohnehin nicht angefochtene – Kündigung innerhalb der laufenden Sperrfrist erfolgt ist und die daraus resultierenden Rechtsfolgen im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit zu beurteilen gewesen wären (vgl. noch Einsprache, AB 9).
2.6. Es liegen somit konkrete Vorkommnisse vor (vgl. Erwägungen 2.5.3. und 2.5.6.), die unzweifelhaft darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer für die Kündigung eine wesentliche Mitverantwortung trägt und seine Kündigung zumindest in Kauf genommen hat; das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten steht in beweismässiger Hinsicht somit klar fest. Inwiefern die Beschwerdegegnerin lediglich die Sichtweise der Arbeitgeberin übernimmt, ist nicht erkennbar. Es liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
3.
3.1. 3.1.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
3.1.2. Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
3.1.3. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 148 V 144, 147 E. 3.1.3; vgl. BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem schweren Verschulden ausgegangen. Dies lässt sich nicht beanstanden und leuchtet ein. So erscheint die Annahme eines schweren Verschuldens und damit die Dauer der Einstellung in Anbetracht der wiederholten Pflichtverletzung nachdem eine Abmahnung ausgesprochen worden ist, gerechtfertigt (vgl. Erwägung 2.5.1. ff. hiervor). Die Beschwerdegegnerin verortet das schwere Verschulden indes im untersten Bereich. Auch diese Einordnung lässt sich gerade vor dem Hintergrund der gesundheitsbedingten Abwesenheit am 31. Mai 2024 nicht beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dessen Sichtweise nur unzureichend in die Bewertung seines Verschuldens einbezieht, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
4.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 zu bestätigen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: