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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2024 AL.2024.2 (SVG.2024.181)

8 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,730 mots·~14 min·3

Résumé

AVIG Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. August 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.2

Entscheid vom 15. Januar 2024

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Chemie- und Pharmatechnologe Quereinsteiger bei der D____ AG (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am 14. Februar 2023 verwarnte diese den Beschwerdeführer nach einem Vorfall (AB 13). Nach einem weiteren Vorfall kündigte die D____ AG mit Schreiben vom 4. April 2023 das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023 (AB 10). Am 10. Mai 2023 (eingegangen am 22. Mai 2023; AB 5) beantragte der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis 30. September 2023. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2023 Einsprache (AB 2). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 ab (AB 4).

II.       

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, [...], es sei der Entscheid vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei von Einstelltagen abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Replik vom 27. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und fügt diesen neu hinzu, eventualiter sei die Dauer der Einstelltage auf ein Minimum zu reduzieren.

IV.     

Am 8. August 2024 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (AB 4) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Kündigung durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen habe und er somit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 (AB 13) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig eine Betriebsvorschrift verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen Schaden fürs Unternehmen sowie eine Mindermenge am Produkt verursacht habe. Zudem sei die Verwechslung von Rohstoffen ein erhebliches Sicherheitsrisiko gewesen. Dem Beschwerdeführer müsse danach bewusst gewesen sein, dass die Arbeitgeberin sein Verhalten nicht akzeptiere und eine erneute Pflichtverletzung die Kündigung zur Folge haben könne. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlung arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, die von ihm hätten erwartet und vorausgesetzt werden können.

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass er das vorgeworfene Verhalten weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich begangen habe. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E. 6.2.2).

3.2.          Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1). Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit sowie Irrtum schliessen den Tatbestand aus (vgl. Urteil C_139/02 vom 23. Januar 2003, E. 1.1 mit Verweis, ferner AVIG-Praxis ALE Ziff. D18).

3.3.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D 72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).

3.4.          Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten; soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitsgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).

4.                

4.1.          Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder eventualvorsätzlich selbstverschuldet hat.

4.2.          Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 4. April 2023 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 31. Mai 2023 (AB 10). In der Kündigung nahm sie Bezug auf eine Verwarnung vom Februar 2023 und einen weiteren Vorfall Anfang April. Am 1. April 2023 habe der Beschwerdeführer während einer laufenden Phasentrennung Lösungsmittel in den Reaktor zulaufen lassen, obwohl dies erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte gemacht werden müssen. Mit dieser Handlung habe er erneut die Sorgfaltspflicht und die internen Abläufe missachtet. Die Arbeitgeberin stellte den Beschwerdeführer per sofort bis zum Vertragsende frei. Der Kündigung ging am 14. Februar 2023 (AB 13) bereits eine Verwarnung voran. In dieser hielt die Arbeitgeberin fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 fahrlässig eine Betriebsvorschrift verletzt habe, was einen erheblichen finanziellen Schaden sowie einen Reputationsschaden fürs Unternehmen sowie eine Mindermenge am Produkt verursacht habe. Er habe das falsche Lösungsmittel am STOFIPI-Bahnhof mit dem Empfängerapparat verbunden und die falsche Anwahl im Bedienterminal getroffen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer zu früh eine Wasserphase kanalisiert. Er habe am Bedienterminal nach Anwählen des Lösungsmittels dies nicht mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift verglichen. Gemäss den Vorgaben in der Arbeitsanweisung hätte er sicherstellen müssen, dass nur der geforderte Rohstoff eingesetzt werde. Mit seiner Handlung habe der Beschwerdeführer die Sorgfaltspflicht verletzt und die internen Abläufe missachtet. Die Arbeitgeberin wies den Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hin, dass diese ihn dafür sensibilisieren solle, dass ein sorgfältiges Arbeiten unerlässlich sei, und dass sie sich im Wiederholungsfall weitere Disziplinarmassnahmen vorbehalte.

4.3.          In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 20. Juni 2023 (AB 12) führte die Arbeitgeberin aus, dass sie den Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistung gekündigt habe. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmerkündigung auf ausschliessliches Selbstverschulden zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin mit «Jaein» geantwortet, der Beschwerdeführer habe auf der Anlage Fehler gemacht, habe aber auch eine ungenügende Leistung erbracht. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Juni 2023 (AB 9) vermerkte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund ebenfalls «ungenügende Leistung».

4.4.          Die Beschwerdegegnerin geht von einem eventualvorsätzlichen Verhalten aus, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung vom 14. Februar 2023 hätte bewusst sein müssen, dass sein Verhalten von der Arbeitgeberin nicht akzeptiert werde und eine Kündigung zur Folge haben könne. Er habe daher mit seinem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Er habe einen Arbeitsschritt entgegen der Betriebsvorschriften nicht ordnungsgemäss ausgeführt, und habe damit grobfahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2022 die Schulung STOFIPI (Storage Filing and Piping) abgeschlossen, welche die Prozesse betroffen habe, bei denen es zu den Fehlern gekommen sei. Dabei sei er für den Lösungsmittelbezug über STOFIPI und für den Prozess selbst geschult worden. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14) sei dies eine Grundoperation, welche nach der Einführungszeit ohne Aufsicht durchgeführt werden könne.

4.5.          Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Fehler bewusst bzw. wissentlich begangen hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass ihm dazu der Fehler hätte auffallen müssen und sich bewusst für diesen Fehler hätte entscheiden müssen, was offensichtlich nicht der Fall war. Dem Beschwerdeführer kann also kein Vorsatz beim Begehen der Fehler vorgeworfen werden. Ein Eventualvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Handlung, also im Zeitpunkt des Fehlers, zumindest eine Kündigung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Als Faustregel gilt: Dass die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihr erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger sie diese innerlich ablehnte, bzw. umgekehrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2008, 8C_504/2007, E. 5.4 mit Hinweis). Zu den Umständen, die allenfalls auf eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören dabei die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen der Betroffenen auf deren Willen schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Was die betroffene Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.).

4.6.          Zunächst fällt auf, dass die Arbeitgeberin in der Verwarnung vom 14. Februar 2023 (AB 13) lediglich von einer «fahrlässigen» Verletzung einer Betriebsvorschrift sprach. Sie wertete also selbst das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässig, dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die in der Verfügung vom 9. Oktober 2023 (AB 1) von einer «grobfahrlässigen» Verletzung ausgegangen ist.

4.7.          Bei der Qualifikation, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt, ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der D____ AG als Quereinsteiger Chemie- und Pharmatechnologe angetreten, er lediglich eine kurze Ausbildung durchlaufen (Crashkurs) und auf einer kleineren Anlage gelernt hatte. Die Anlage, in die der Beschwerdeführer eingeteilt war, als ihm die Fehler unterliefen, war jedoch eine grössere und komplexere Anlage. Zwar macht die Beschwerdegegnerin geltend, er wäre für das Bedienen dieser Anlage entsprechend geschult worden und er hätte sie demnach auch alleine bedienen können, dem firmeninternen Ausbildungsnachweis (AB 19) ist diesbezüglich jedoch lediglich eine STOFIPI-Schulung von 15 Minuten am 24. Juli 2022 zu entnehmen. Auch ist seinem Lebenslauf (AB 20) zu entnehmen, dass er zuvor über viele Jahre hinweg als Metzger im Verkauf gearbeitet hat und damit in einem gänzlich anderen Gebiet und er mit den Abläufen bei der D____ AG auch aus diesem Grund nicht so gut vertraut war, weil er dort mit einer gänzlich anderen Arbeitsweise konfrontiert war.

4.8.          Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen können, bringt der Beschwerdeführer vor, es seien alle drei Monate Qualifikationsgespräche mit dem Schichtleiter durchgeführt worden, um zu überprüfen, ob ein quereinsteigender Mitarbeiter bereits allein auf der Anlage zugelassen werden könne oder ob dieser bei der Arbeit noch beaufsichtigt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin entgegnet gestützt auf die Aussagen der Arbeitgeberin in der E-Mail vom 11. Januar 2024 (AB 14), dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Quereinsteiger seine Aufgaben sehr wohl selbstständig und ohne Aufsicht habe ausführen dürfen. Es sei von ihm erwartet worden, dass er in der Lage sei, seine Arbeit allein und ohne Aufsicht oder Unterstützung durch Dritte durchzuführen. Auch seien andere Mitarbeiter vor Ort gewesen, die er im Zweifelsfall hätte hinzuziehen können.

4.9.          Es ergeben sich Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Aufgaben ohne Aufsicht hat durchführen können. Dem sog. «2022 Performance Commitment Plan» (AB 17), mit welchem die Arbeitsleistung des Jahres 2022 ausgewertet wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr Erfahrung zwar immer noch motiviert sei, Neues zu lernen, sich aber noch recht schwer tue beim selbständigen Arbeiten, weswegen er bei seiner Tätigkeit noch immer überwacht werden müsse (siehe Jahresendbeurteilung auf der letzten Seite des Planes). Dass andere Mitarbeiter anwesend waren, die der Beschwerdeführer im Zweifelsfall um Hilfe hätte fragen können, ersetzt eine Aufsicht nicht. Auch hätte er hierfür erkennen müssen, dass er einen Fehler begeht. Beide Fehler ereigneten sich im ersten Quartal des Jahres 2023. Aus dem «2022 Performance Commitment Plan» geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer noch immer überwacht werden müsse. Der Arbeitgeberin muss also bewusst gewesen sein, dass Probleme auftreten können, wenn der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt arbeitete. Zwar hätte der Beschwerdeführer den Fehler wohl vermeiden können, wenn er nach Anwählen des Lösungsmittels am Bedienterminal dies mit der Vorgabe in der Betriebsvorschrift verglichen hätte. Es ist aber nach dem ersten Fehler gar nicht erörtert worden, warum es zu diesem Fehler gekommen ist und wie der Beschwerdeführer sicherstellen kann, dass er die Abläufe, die offensichtlich mehrere Schritte umfassen, korrekt einhält. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer der Fehler offensichtlich nicht aufgefallen und es wäre notwendig gewesen zu besprechen, wie er dies hätte vermeiden können. Die Auffassung der Arbeitgeberin, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Quartal des Jahres 2023 ohne Aufsicht hätte arbeiten können (AB 14), kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachvollzogen werden. Es wäre die Aufgabe der Arbeitgeberin gewesen, Massnahmen zu treffen, um solche Fehler zu vermeiden. Folglich können die beiden aufgetretenen Fehler dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines Vorsatzes oder Eventualvorsatzes zur Last gelegt werden.

4.10.       In der Verwarnung vom 14. Februar 2023 kündigte die Arbeitgeberin weitere Disziplinarmassnahmen an, sollte es zu weiteren Verstössen im Rahmen des Verhaltens des Beschwerdeführers kommen, eine Kündigung hat sie ihm jedoch nicht angedroht. Der Beschwerdeführer musste daher nicht damit rechnen, dass ein erneuter Fehler sofort zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führen würde. Es sind auch sonst keine weiteren Vorkommnisse in den Akten erwähnt oder geltend gemacht worden, die auf eine bewusste Inkaufnahme der Kündigung hinweisen.

4.11.       Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (siehe oben Erw. 3.2.; siehe statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.4.). Dies ist, wie erörtert, nicht der Fall. Demzufolge hat der Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht erfüllt. Es ist kein Vorsatz oder Eventualvorsatz gegeben. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 aufgehoben.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt wird (Art. 61 lit. g ATSG). Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das kantonale Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 135 V 473). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2023 wird aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.08.2024 AL.2024.2 (SVG.2024.181) — Swissrulings