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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2025 AL.2024.19 (SVG.2025.182)

12 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,088 mots·~10 min·3

Résumé

Vermittlungsfähigkeit und Höhe des Arbeitsausfalls während eines Studiums

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]         

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.19

Einspracheentscheid vom 11. September 2024

Vermittlungsfähigkeit und Höhe des Arbeitsausfalls während eines Studiums

Tatsachen

I.        

Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3. August 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5 und 6). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin ab 3. August 2020 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AB 7). Am 19. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland, wobei sie angab, am 2. August 2021 für die Arbeitssuche nach Deutschland auszureisen (AB 10). Der Leistungsexport nach Deutschland wurde für die Zeit vom 2. August bis 1. November 2021 bewilligt (AB 12). Mit Abmeldebestätigung vom 8. November 2021 bestätigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (AB 13) die Abmeldung der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt sei.

Am 31. Januar 2024 erfolgte eine neue Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2024 (AB 14). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (AB 7). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Fr. 1'809.90 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2021 nicht vermittlungsfähig gewesen, da sie ab dem 1. Oktober 2021 in Deutschland studiert habe, weshalb das entrichtete Taggeld vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 zurückgefordert bzw. in vollem Umfang mit der nächsten Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes verrechnet werde (AB 1). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 31. Mai 2024 (AB 2), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 abwies (AB 3).

II.       

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. September 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, die Beschwerde sei - entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% - teilweise gutzuheissen.

Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss weiterhin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht als Replikbeilagen eine Bestätigung der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 für das Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 an der B____ (Replikbeilage 1), sowie ein «Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021» (Replikbeilage 2) ein.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Februar 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht sowohl in ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2024 als auch in der Replik vom 5. Dezember 2024 sinngemäss geltend, ihre Vermittlungsfähigkeit habe im Oktober 2021 zu 100% bestanden, weshalb sie keine Leistungen zurückbezahlen müsse. Sie begründet dies damit, dass die Seminare der berufsbegleitenden Weiterbildung zur systemischen Psychotherapeutin an der B____ von Freitagnachmittag bis Sonntagabend circa ein Mal pro Monat stattfanden. Sie habe zudem im Oktober 2021 Stellen im vorherigen Umfang gesucht und dem Arbeitsmarkt zu 100% zur Verfügung gestanden. Sie verstehe nicht, wieso diese berufsbegleitende Weiterbildung die Bezeichnung «Vollzeitstudium» trage, da diese nicht mit einem solchen gleichzusetzen sei (Beschwerde vom 8. Oktober 2024 und Replik vom 5. Dezember 2024). Zum Beweis reicht sie eine Bestätigung der Lehrveranstaltungen vom 23. Oktober 2023 (Replikbeilage 1) sowie ein «Studienbuch B____-Systemische Therapie Jahrgang 2021» (Replikbeilage 2) ein.

2.2.          Während die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (AB 3) die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 noch verneinte, macht sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 geltend, die Vermittlungsfähigkeit könne entsprechend einem Arbeitsausfall von maximal 80% teilweise gutgeheissen werden. Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass ein Vollzeitstudium grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit ausschliesse. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nachgewiesen, dass sie nebst dem Studium bereit und in der Lage war, eine dauernde Erwerbstätigkeit auszuführen (Beschwerdeantwort vom 14. November 2024, Rz. 12).

2.3.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Oktober 2021 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 1'809.90. Insoweit gilt es zunächst die Frage zu beurteilen, ob und inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Monat Oktober 2021 erfüllt waren.

3.                

3.1.          3.1.1. Art. 8 AVIG führt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b und f AVIG).

3.1.2.      Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).

3.1.3.      Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) als weitere Voraussetzung zu unterscheiden. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar und damit entschädigungspflichtig, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Er bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was der Versicherte “an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat“, und in welchem zeitlichen Umfang er "bereit, berechtigt und in der Lage" ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51, 59 E. 6c/aa, mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im fraglichen Zeitraum von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. Rz. 12 der Beschwerdeantwort vom 14. November 2024). Die Beschwerdeführerin belegte ihre Vermittlungsfähigkeit, indem sie neben der fortdauernden Ausbildung ab 1. November 2021 bei der C____ in einem Umfang von 30 Stunden pro Woche (vgl. AB 19) und bei der D____ ab 1. Februar 2022 in einem Umfang von 36 Stunden in der Entgeltgruppe 13 des TV-L (vgl. AB 20) ihre Arbeitstätigkeit aufnahm.

3.3.          3.3.1. Uneins sind sich die Parteien darüber, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Oktober 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 AVIG). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen 100%-igen (vgl. Beschwerde vom 8. Oktober 2024 und Replik vom 5. Dezember 2024) und die Beschwerdegegnerin einen 80%-igen Arbeitsausfall geltend (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. November 2024, Rz. 12). Es muss geklärt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Studienaufwands im Oktober 2021 bereit, berechtigt und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

3.3.2.      Gemäss dem Studienbuch der Ausbildung in systemischer Psychotherapie an der B____ (Replikbeilage 2) fanden im vorliegend relevanten Zeitraum an folgenden Tagen und Zeiten Präsenz bzw. Zoom Vorlesungen der genannten Ausbildung statt:

Fr. 8. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr

Sa. 9. Oktober 2021 von 9:30 bis 13:45 und 14:45 – 19:00 Uhr

Fr. 29. Oktober 2021 von 17:00 bis 21:15 Uhr

Sa. 30. Oktober 2021 von 9:30 bis 19:00 Uhr

Der Unterricht fand im Wintersemester 2021/22 statt und machte den Auftakt der insgesamt 130 Unterrichtseinheiten Theorie (Replikbeilage 1, S. 2).

3.3.3.      Nicht ausser Acht gelassen werden darf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vorlesungen vorbereiten und nachbereiten musste. Weiter kamen gemäss Ausbildungsvertrag vom 1. Oktober 2021 (AB 16) und der Ausbildungsinhalte Systemische Therapie, welche sich der Website der B____ «[...]» sowie den dortigen internen Links entnehmen lassen (abgerufen zuletzt am 21. Oktober 2025), unter anderem Prüfungen bzw. deren Vorbereitungen und Supervisionen dazu (vgl. AB 16, insbesondere S. 4 f. «§ 8 Pflichten der/des Studierenden», «§ 9 Zulassung zur Patientenbehandlung» und «§ 11 Prüfung/Zertifizierung»). Als Massstab für das zumutbare Arbeitspensum der Beschwerdeführerin während des Studiums kann die Anstellung an der D____ herangezogen werden. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der D____ wurde eine auf zwei Jahre befristete Anstellung im Umfang von 36 Stunden pro Woche zu einem Lohn in der Grössenordnung von 4’000 bis 6’000 Euro pro Monat vereinbart (vgl. AB 20, S. 1; Lohnangaben Entgeltgruppe 13 gemäss Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für das Jahr 2024 siehe https://bit.ly/4hnJ8iX, abgerufen zuletzt am 21. Oktober 2025). Diese Anstellung erfolgte somit in der Absicht, diese während der grössten Zeitspanne der voraussichtlichen Ausbildungszeit in systemischer Psychotherapie an der B____ (vgl. AB 16, S. 1) fortzuführen. Bei der C____ (vgl. AB 19) war die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls für drei Monate tätig (vgl. AB 18, S. 2), jedoch war das Arbeitsverhältnis von Beginn an auf lediglich sechs Monate befristet (vgl. AB 19, S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Anstellung als Übergangslösung vorgesehen war, weshalb diese nicht als Massstab herangezogen wird. Bevor die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit nicht mehr arbeiten konnte (vgl. AB 18, S. 2), nahm sie demzufolge parallel zur Ausbildung in systemischer Psychotherapie die 36 Stunden-Stelle bei der D____ wahr (vgl. AB 18, S. 2). Damit hat sie gezeigt, dass dieses Arbeitspensum neben der Ausbildung für sie machbar gewesen ist.

3.3.4.      Nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags mit der D____ (vgl. AB 20, S. 1) entspricht eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einer Vollzeitbeschäftigung und somit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Die Beschwerdeführerin war als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen, regelmässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden angestellt. Laut dem Statistischen Bundesamt Deutschland betrug im Jahr 2024 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der EU bei Vollzeiterwerbstätigen 40.5 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätige 21.5 Stunden (siehe https://bit.ly/3W27nt4, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Im Durchschnitt betrug die gewöhnliche Wochenarbeitszeit laut Eurostat im Jahr 2024 36.8 Stunden; im Jahr 2022 waren es mit 37 Stunden pro Woche noch etwas mehr (siehe https://bit.ly/48Gm0tU, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2025). In Deutschland betrugen die Zahlen im 2024 bei Vollzeiterwerbstätigen 40.2 Stunden und bei Teilzeiterwerbstätigen 20.9 Stunden (siehe https://bit.ly/429HpaN, zuletzt abgerufen am 23. September 2025). Die 40 Stunden gemäss dem Arbeitsvertrag gelten somit richtigerweise als Referenz für ein 100% Pensum. Auf dieser Basis erbrachte die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche umgerechnet ein 90% Pensum.

3.4.          Es kann somit festgehalten werden, dass von einem 90%-igen Arbeitsausfall für den Monat Oktober 2021 auszugehen ist.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134, 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin erlangte durch die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 (vgl. AB 14) Kenntnis davon, dass Letztere im Oktober 2021 ein Studium aufgenommen hat. Erst durch diese neue Tatsache wurde für die Beschwerdegegnerin erkennbar, dass vermutlich im Oktober 2021 kein 100%-iger Arbeitsausfall vorgelegen haben konnte. Somit ist sie berechtigt die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern. Abschliessend gilt anzumerken, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht verwirkt ist.

5.                

5.1.          Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen Arbeitsausfalls zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SG 154.200; SVGG) kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur Neuberechnung der Rückforderung auf der Basis eines 90%-igen Arbeitsausfalls zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2025 AL.2024.19 (SVG.2025.182) — Swissrulings