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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 AL.2024.14 (SVG.2025.41)

19 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,012 mots·~10 min·4

Résumé

Keine Erfüllung der Beitragszeit; Beschwerdeabweisung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

B____

[...]  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.14

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

Keine Erfüllung der Beitragszeit; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete bis 31. Dezember 2023 im Umfang von 70 Prozent einer Vollzeitstelle für die Firma C____ GmbH, wobei der Arbeitsbeginn unklar ist. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis am 17. April 2023 begonnen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 05.05.2024, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10), während gemäss Arbeitsvertrag vom 20. März 2023 die Arbeit zu Beginn des Monats Mai 2023 aufgenommen worden sei (Arbeitsvertrag, AB 8).

Vom 1. Januar 2024 bis und mit 14. März 2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma D____ AG angestellt und erhielt auch entsprechenden Lohn (Arbeitsvertrag, AB 11; Kündigung vom 07.03.2024, AB 12; Arbeitgeberbescheinigung vom 21.03.2024, AB 13).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 12. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und füllte am 14. März 2024 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 aus (vgl. AB 2). In den Zusatzzeilen des Antrags vermerkte der Beschwerdeführer folgendes: "Ungesunde Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Der Antrag ging am 22. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ein (AB 2, S. 1). Mit Schreiben vom 5. April 2024 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 keine Sozialleistungen bezogen habe (AB 3) und reichte ein Arztzeugnis vom 24. April 2024 mit dem Titel "Medical Explanation Letter" ein, worin ihm vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 sinngemäss eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird (AB 4).

Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit (AB 14). Daran hielt sie auf Einsprache vom 25. Mai 2024 hin (AB 15) mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 fest (AB 16).

II.        

Mit Beschwerde vom 9. August 2024 (Postaufgabe 14. August 2024) resp. Beschwerdeergänzung vom 9. August 2024 (Postaufgabe 4. September 2024) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Arztzeugnis vom 12. Juli 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1) und das Arztzeugnis vom 12. August 2024 ein (BB 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 es sei die Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Einspracheentscheid Nr. 346353422 vom 9. Juli 2024 abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe 4. Dezember 2024) sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 19. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet.

2.2.            Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.3.            Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 AVIV geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).

2.4.            Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das SECO darin festhält gilt folgendes: Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7:5 = 1.4) (zum Ganzen: AVIG-Praxis ALE B150).

2.5.            Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind sodann Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe weder möglich noch zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B182 ff.; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel/Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). Art. 14 Abs. 1 AVIG kommt subsidiär zu Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zur Anwendung. Während die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Verhinderungszeiten kumulierbar sind, ist eine Kumulation von Beitragszeiten gemäss Art. 13 AVIG mit Zeiten eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 AVIG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2010 vom 11. Mai 2010).

3.                  

3.1.            Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeiterfüllung bzw. wegen Fehlen eines Befreiungsgrundes verneint hat.

3.2.            3.2.1. In der Beschwerde wird sinngemäss ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis am 15. April 2023 wegen seines schlechten und instabilen psychischen Gesundheitszustandes Medikamente habe einnehmen müssen (Beschwerde, S. 1). Da seine Erkrankung nach einem Jahr besser geworden sei, habe er noch während der Krankschreibung begonnen, eine Stelle zu suchen. Am 20. März 2023 habe er den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Aufgrund des Arztzeugnisses, wonach er bis 30. April 2023 krank geschrieben gewesen sei, habe der Arbeitsvertrag auf den 1. Mai 2023 gelautet. Weiter vermerkt der Beschwerdeführer, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 an Symptomen gelitten. Bis am 30. April 2023 sei ihm vom Arzt geraten worden, nicht zur Arbeit zu gehen, wenn er sich deprimiert und ängstlich fühle (a.a.O.).

3.2.2. In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vom 1. März 2022 bis 30. April 2024 arbeitsunfähig gewesen und verweist auf die neu eingereichten Arztzeugnisse (Replik, S. 1). Zudem macht er geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit mehr als zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb innerhalb von 24 Monaten kein Arbeitsverhältnis über zwölf Monate nachweisen könne (Replik, S. 1).

3.3.            Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe mangels genügender Beitragszeit und mangels Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Beschwerdeantwort, S. 1).

3.4.            Als Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 AVIG) ist vorliegend, da der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 beantragt hat, unbestrittenermassen die Zeit vom 15. März 2022 bis und mit 14. März 2024 zu beachten.

3.5.            3.5.1. In den Akten besteht eine Differenz betreffend den Arbeitsbeginn. Während der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Mai 2024 vom 17. April 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 für die Firma C____ GmbH gearbeitet haben soll (vgl. AB 10), geht aus dem Arbeitsvertrag vom 20. März 2023 eine Arbeitsaufnahme per 2. Mai 2023 hervor (vgl. AB 8).

3.5.2. Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe seine Tätigkeit bei der Firma C____ GmbH bereits am 17. April 2023 begonnen (Einspracheentscheid Rz. 13, vgl. AB 16). Vor diesem Hintergrund ging sie von einer Beitragszeit von 8 Monaten und 14 Kalendertagen (für den Monat April 2023 10 Arbeitstage *1.4) aus (vgl. a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma D____ AG ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 2 Monaten und 14 Kalendertagen (für den Monat März 2024 10 Arbeitstage *1.4, Einspracheentscheid Rz. 14, vgl. AB 16). Diese Berechnungen sind korrekt. Entsprechend hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise fest, beide Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet würden eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10.94 Monaten aufgerundet (8 + 10*1.4/30 + 2 + 10*1.4/30) ergeben (Einspracheentscheid Rz. 15, vgl. AB 16). Somit ist vorliegend die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, was im Einspracheeentscheid zu Recht festgestellt wurde (vgl. a.a.O.).

3.6.            Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwerdeführer in Ziff. 31 keine Gründe angegeben, die dazu geführt haben, dass er mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Bei den anschliessenden Zusatzzeilen hat er jedoch folgendes vermerkt: "Ungesunde Zustand wegen Corona vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023" (AB 2, S. 3). Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 der Arbeitslosenkasse mitgeteilt, dass er für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 keine Sozialleistungen bezogen habe und hat ein Arztzeugnis eingereicht. Der entsprechende "Medical Explanation Letter" datiert vom 24. April 2024 und bestätigt rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis und mit 28. Februar 2023 (AB 4). Dies entspricht gesamthaft 13 Monaten. Allerdings ist für die Berechnung der Zeit für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit der Beginn der Rahmenfrist für die Betragszeit massgebend. Somit können erst die Tage ab dem 15. März 2022 berücksichtigt werden, woraus sich nur noch 11 Monate und 18.2 Kalendertage (für den Monat März 2022 13 Arbeitstage *1.4) oder umgerechnet 11.61 Monate aufgerundet (11 + 13*1.4/30) ergeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich die Erfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint.

3.7.            An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse ("Medical Explanation Letter For Patient Name [...] Passport No.: [...]") vom 12. Juli 2024 (BB 1) und vom 12. August 2024 (BB 2), welche bis auf das Datum inhaltlich identisch sind, nichts. Zum einen wurden diese Arztzeugnisse erst nach Erhalt des Einspracheentscheids erstellt und zum anderen erscheint ihr Beweiswert im Hinblick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 353 E. 3 b)cc) als fraglich, weshalb sie nicht als nachträglicher Grund für eine Beitragsbefreiung herangezogen werden können.

4.                  

4.1.            Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2024 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 AL.2024.14 (SVG.2025.41) — Swissrulings