Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.34
Einspracheentscheid vom 13. September 2017
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt.
Tatsachen
I.
Am 2. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslo-senentschädigung an (vgl. Datenblatt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3). Er ist ausgebildeter Arzt (vgl. Lebenslauf, AB 2).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einem Kurs „Berufliche Neuorientierung“ zugewiesen. Der zuständige Personalberater informierte den Beschwerdeführer über den Abbruch dieser arbeitsmarktlichen Massnahme mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5). Mit demselben Schreiben setzte der Personalberater den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er Stellen auch ausserhalb des ärztlichen Berufes suchen müsse. Weiter würden vom Beschwerdeführer per sofort 4 schriftliche Bewerbungen pro Woche verlangt.
Für den Monat Mai 2017 wies der Beschwerdeführer 13 Stellenbewerbungen vor (AB 7). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (AB 8) wurde er wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 3 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2017 (AB 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (AB 10) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. September 2017 beantragt der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. September 2017.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Innert gesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Februar 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 11 S. 4) verweist die Beschwerdegegnerin darauf, der Beschwerdeführer sei 9 Monate nach der Anmeldung aufgefordert worden, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgegeben, sich wöchentlich um 4 Stellen zu bewerben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit 13 Bewerbungen im Monat Mai die Vorgabe quantitativ und qualitativ ausreichend getätigt. Vier Bewerbungen pro Woche seien problematisch, denn Massenbewerbungen könnten sich in der Ärztebranche kontraproduktiv auswirken. Zudem habe er sich für den Monat Mai 2017 auch ausserberuflich beworben. Die Beurteilung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2017 sei nicht sachgerecht erfolgt; die vorliegende Sanktion sei willkürlich und schikanös.
3.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei das Quantitativ jedoch nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E. 2.2; C 338/01 vom 6. August 2002 E. 1).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 Bst. a bis c AVIV).
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 123 V 150, 152, E. 2).
4.
4.1. Gemäss der auch von der Beschwerdegegnerin angeführten Praxis (sie verweist ihrerseits auf ein Urteil des EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1), werden von Stellensuchenden im Durchschnitt 10 bis 12 monatliche Bewerbungen verlangt. Sinngemäss mit Blick auf diese Praxis macht der Beschwerdeführer geltend, von ihm sei zu Unrecht eine über diesem Durchschnittswert liegende Anzahl von Bewerbungen verlangt worden.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2. Juli 2016 als stellenlos gemeldet ist und somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2017 schon rund ein Jahr und zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. September 2017 mehr als 1 ¼ Jahre stellenlos war. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5), d.h. nach 9 Monaten Stellenlosigkeit, aufgefordert, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Schliesslich hat sie dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schreiben vom 17. März 2017 vorgegeben, 4 Bewerbungen wöchentlich zu tätigen. Diese Vorgaben erscheinen angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in einem Beruf im Bereich des Gesundheitswesens betätigt, in dem qualifizierte Fachkräfte nachgefragt sind, als gut nachvollziehbar und nicht als übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen.
Die Durchsicht der im Monat Mai 2017 getätigten Bewerbungen (Nachweisblatt sowie 13 Bewerbungsschreiben) ergibt sodann, dass die Minderzahl der Bewerbungen nicht als durch eine klar überdurchschnittliche Qualität der einzelnen Bewerbungen kompensiert betrachtet werden könnte. Die Bewerbungsschreiben sind recht kurz gefasst. Sie geben zwar die wichtigsten Hinweise auf die Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; eine überzeugende Motivation, weshalb sich der Bewerber für die jeweilige fragliche Stelle interessiert, ist den Schreiben nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen.
Die Sanktionierung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung erscheint auf dieser sachverhaltlichen Grundlage als gerechtfertigt.
4.2. In quantitativer Hinsicht erweist sich die Einstellung für 3 Tage ebenfalls nicht als übersetzt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D79, eingefügt im Januar 2017, Download unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Das Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen 3 bis 4 und beim zweiten Mal 5 bis 9 Einstelltage vor. Die vorliegende Sanktion entspricht somit dem tiefsten Wert an Einstelltagen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – seco
Versandt am: