Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.03.2014 AK.2013.8 (AG.2014.554)

11 mars 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·889 mots·~4 min·2

Résumé

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Texte intégral

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2013.8

ENTSCHEID

vom 11. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Katrin Zehnder, Dr. Annka Dietrich, Dr. Urs Beat Pfrommer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____, Advokat,

[…]

Gegenstand

Anzeige des Zivilgerichts Basel-Stadt  

vom 22. August 2013

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Am 22. August 2013 hat der Zivilgerichtspräsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte unter Hinweis auf seine gesetzliche Meldepflicht das Vorgehen des Basler Advokaten A_____ in einem Scheidungsverfahren als mutmassliche Berufspflichtverletzung zur Kenntnis gebracht. A_____ vertrete in einem beim Zivilgericht anhängig gemachten Scheidungsverfahren beide Ehegatten, obschon sich diese in der Frage des Kinderunterhaltsbeitrages nicht einig seien und somit in dieser Hinsicht unterschiedliche Interessen hätten, was eine gemeinsame Rechtsvertretung ausschliesse. Über diese Meldung hat der Zivilgerichtspräsident den Anwalt gleichentags schriftlich orientiert und diesen mit einer ebenfalls 22. August 2013 erlassenen Verfügung aufgefordert mitzuteilen, ob er bereit sei, das Mandat ohne Entschädigungsfolgen zu Lasten der Parteien bzw. der Gerichtskasse niederzulegen. Daraufhin hat A_____ das Mandat ohne Honorarforderung niedergelegt und dies dem Zivilgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 23. September 2013 mitgeteilt.

Auf die Einholung einer Stellungnahme von A_____ zur Meldung des Zivilgerichtspräsidenten ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid der Aufsichtskommission ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. 

Erwägungen

1.

Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Im vorliegenden Fall sind beide Erfordernisse erfüllt, da der betroffene Advokat in Basel praktiziert und das im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zur Diskussion stehende Mandat beim hiesigen Zivilgericht geführt worden ist.

2.

2.1      Die anwaltsrechtlichen Berufsregeln werden in Art. 12 lit. a bis j BGFA aufgelistet. Gemäss der Generalklausel von lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (für viele: BJM 2006 S. 48; vgl. auch Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054). Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Aus der umfassenden Treuepflicht der Anwälte gemäss Art. 12 lit.  a BGFA sowie der Unabhängigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. b BGFA ergibt sich u.a. das Verbot der Wahrnehmung divergierender Interessen. Konkret zum Ausdruck gebracht wird dies in Art. 12 lit. c BGFA, wonach die Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden.

Eine Interessenkollision besteht in der Regel bei sog. Doppelvertretungen (vgl. dazu BGE 134 II 108 E. 3). Eine solche liegt vor, wenn der Anwalt verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen. Ausnahmslos verboten ist die sog. Prävarikation, d.h. die Doppelvertretung von Parteien im Prozess, den sie gegeneinander führen. Unter solchen Umständen ist eine sorgfältige Interessenvertretung beider Klienten von vornherein nicht möglich. Aber auch darüber hinaus ist eine Doppelvertretung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig, etwa dann, wenn die betreffenden Parteien gleich gerichtete Interessen haben und mit der Doppelvertretung einverstanden sind, z.B. im Rahmen einer Rechtsberatung gemeinsam einen Anwalt beauftragen. Sobald jedoch bei einer solchen Konstellation Meinungsverschiedenheiten auftreten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Auch eine Vermittlung zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen ist nur zulässig, wenn der Anwalt den Auftrag von beiden Parteien erhält und er vorher keinen Beteiligten beraten hat (vgl. für das Ganze: Fellmann, in: Fellmann/ Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage Zürich 2011, N 99 f. zu Art. 12 BGFA; AKE AK.2010.28 vom 28. September 2011).

2.2      A_____ hat für die Parteien des Scheidungsverfahrens eine Teilvereinbarung verfasst, worin keine Regelung über die Höhe des Unterhaltbeitrages für die gemeinsamen Kinder enthalten, sondern für diese Frage um einen Entscheid des Richters ersucht worden ist. Der Anwalt hat damit weder für die eine noch für die andere Partei eine Lösung vertreten und insofern im Rahmen der Erstellung dieser Vereinbarung noch nicht die Interessen der einen oder anderen Partei verletzt. Allerdings liegt es in der Natur der Sache, dass er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in einen konkreten Interessenkonflikt geraten wäre, indem er die Annahme oder Ablehnung des richterlichen Vorschlags über die Höhe des Kinderunterhalts sowie bei unterbliebener Einigung der Parteien und Entscheidung durch das Gericht die Ergreifung eines Rechtsmittels oder den Verzicht darauf hätte empfehlen müssen. Dabei hätte er zwangsläufig nicht die Interessen beider Parteien gleichermassen wahren können. Angesichts dieser zu erwartenden Situation hätte er die Beratung der Ehegatten beenden müssen, als sich abzeichnete, dass keine Einigung in Bezug auf die Höhe des Kinderunterhalts erzielt werden konnte. Er hätte somit das gerichtliche Mandat für beide Parteien des Scheidungsverfahrens nicht übernehmen dürfen.

Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass der Advokat nach dem Hinweis des Zivilgerichtspräsidenten auf das anwaltsrechtliche Verbot der Vertretung divergierender Interessen das Mandat niedergelegt hat, unter Verzicht auf jegliche Entschädigungsfolge. Er hat somit, nachdem er zunächst die Tragweite seines Vorgehens im Hinblick auf den damit entstehenden Interessenkonflikt offensichtlich nicht richtig eingeschätzt hatte, die Problematik anerkannt und durch den Verzicht auf ein Honorar eine finanzielle Einbusse akzeptiert. Er hat auf diese Weise den ordnungsgemässen Zustand selbst wiederhergestellt. Unter diesen Umständen erweist sich eine Disziplinierung des Advokaten als überflüssig, denn das Disziplinarrecht dient nicht der Bestrafung einer fehlbaren Person, sondern einzig der Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen von Sonderstatus- oder besonderen Aufsichtsverhältnissen (vgl. BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232; BJM 2006 S. 55, 2001 S. 103; AKE 3002/2009 vom 1. September 2009 sowie 3012/2006, jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch soll es im Einzelfall Gewähr für ein in Zukunft pflichtkonformes Verhalten des betroffenen Anwalts bieten, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.

3.

Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren ist zu verzichten, zumal der angezeigte Anwalt das beanstandete Mandat ohne Entschädigungsfolgen niedergelegt hat.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Gegen den Anwalt A_____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabrielle Kremo

AK.2013.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.03.2014 AK.2013.8 (AG.2014.554) — Swissrulings