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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)

4 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,395 mots·~32 min·2

Résumé

Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl  und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]   

                                             Beschwerdeführerin 1

B____

[...]  

Beschwerdeführer 2

beide vertreten durch Béatrice Müller, Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, 4001 Basel   

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.10

Einspracheentscheide vom 21. Oktober 2024

Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten. Zudem überwiegen hinsichtlich der Kommissionstätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)         Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (gemeinsam: die Beschwerdeführenden) sind als Mitglieder der Wohnschutzkommission (nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Sie meldeten sich am 23. Januar 2023 respektive 14. Februar 2023 als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformulare, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1).

b)         Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23. Februar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet werde. Daraufhin ersuchte C____, Vorsitzender Präsident der WSK die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. März 2024 um ein Gespräch und legte seinem Schreiben ein Dokument mit dem Titel «Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der D____ als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder (Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter)» bei (AB 4). Die Beschwerdegegnerin bezog daraufhin mit E-Mail vom 8. April 2024 Stellung zur Ansicht von [...] und hängte ihrem Schreiben ein als «Memorandum zur Beurteilung der AHV-rechtlichen Stellung der Mitglieder der Wohnschutzkommission Basel-Stadt» betiteltes Dokument an (AB 5). C____ reagierte in der Folge am 8. Mai 2024 mit einem als «Richtigstellung» des Memorandums bezeichneten Schreiben (AB 6). Mit einem weiteren Schreiben vom 20. August 2024 ersuchte C____ die Beschwerdegegnerin schliesslich für sich selber und die beiden beschwerdeführenden Personen um Rückerstattung der AHV/IV/EO- sowie ALV-Abzüge und ersuchte die Beschwerdegegnerin im Falle, dass dem Begehren nicht nachgekommen werden könne, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 7).

c)         Mit Verfügungen vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als Mitglieder der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde, weshalb das Einkommen aus dieser Tätigkeit als massgebender Lohn gelte und entsprechend über das Präsidialdepartement Basel-Stadt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müsse (AB 8). Gegen beide Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch C____, am 2. September 2024 Einsprache (AB 9), welche mit den Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024 abgelehnt wurde (AB 10 und 11).

II.        

a)         Die Beschwerdeführenden erheben gegen die inhaltlich identischen Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024 am 20. November 2024 separat am 20. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragen jeweils die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anerkennung als Selbständigerwerbende bzw. als Selbständigerwerbender. Ferner seien sie der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender bzw. als Selbständigerwerbende anzuschliessen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gestützt auf die Beschwerdeausführungen zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unter den Verfahrensanträgen führen sie auf, es seien die vollständigen Vorakten beizuziehen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

b)         Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 werden die beiden Beschwerden vom 20. November 2024 antragsgemäss zu einem Verfahren vereint.

c)         In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)         Mit Replik vom 3. April 2025 halten die Beschwerdeführenden weiterhin an ihren Beschwerden fest und reichen das Gutachten von Prof. Dr. iur. E____, Zürich, ein, erstattet an C____/Mitglied der WSK, zu Fragen der AHV-rechtlichen Einordnung der Entschädigungen der WSK vom 7. August 2024.

e)         Mit Duplik vom 28. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerden.

III.      

Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend sind die Einspracheentscheide vom 21. Oktober 2024 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Mitglieder der WSK seien weder an irgendwelche Weisungen gebunden noch arbeitsorganisatorisch eingeordnet (Beschwerde, Rz. 18-48; Replik, Rz. 4-24). Nur tatsächlich erbrachte Leistungen würden vergütet werden. Das fehlende Unternehmensrisiko (Investitionen, Personalkosten) sei nicht ausschlaggebendes Kriterium (Beschwerde, Rz. 49-54; Replik, Rz. 25-30). Insgesamt seien die Mitglieder nicht in eine Verwaltungseinheit eingebunden, weder gesetzlich noch arbeitsorganisatorisch. Sie seien auch keine Verwaltungsfunktionäre. Vielmehr seien es ehrenamtliche Privatpersonen bzw. mandatierte Dritte mit direkt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in unabhängigem Nebenerwerb (Beschwerde, Rz. 57). Deren Entschädigungen seien als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten (Beschwerde, Rz. 57).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen zur Hauptsache auf den Standpunkt, die Mitglieder der WSK seien in arbeitsorganisatorischer Hinsicht – trotz tätigkeitsbezogener Weisungsungebundenheit – administrativ und disziplinarisch de facto und de jure subordiniert bzw. abhängig und sie hätten in Bezug auf ihre Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Aus der Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, dass die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglied der WSK sei als unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte seien durch den Kanton abzurechnen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 21).

2.3.            Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024, zu Recht die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglieder der Wohnschutzkommission als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

3.                  

3.1.            Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2.            Der Bundesrat erklärte mit Art. 7 lit. i AHVV Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zum Bestandteil des für die Berechnung der AHV-Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024) näher erläutert. Behördenmitglieder im Sinne von Rz. 4003 WML sind die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente (zuletzt bestätigend: BGE 148 V 253 E. 5.3.3), der Gerichte und Kommissionen mit richterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindeexekutiven. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML). Sitzungsgelder gehören gemäss Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3.3.            Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung nicht per se beitragsrechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] H 173/06 vom 21. Mai 2007, E. 5.2.2.1). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. So sind im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, wo allfällige bestehende Vereinbarungen zur Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses (z. B als Dienstvertrag) nicht massgebend für das jeweilige vorliegende Beitragsstatut (Robert Schibli, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, Zürich 2023, Rz. 518). Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E. 3.1).

3.4.            Verwaltungsweisungen wie die «WML» sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).

3.5.            3.5.1. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4; 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4; 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.5.2.  Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d. h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.6.            Neben der Tätigkeit als Mitglied der WSK ist der Beschwerdeführer 2 B____ im Haupterwerb für die F____ (Anmeldung vom 14. Februar 2023, AB 1) tätig. Die Beschwerdeführerin 1 A____ ist im Haupterwerb für die G____ tätig (Anmeldung vom 23. Januar 2023, AB 1). Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführenden machen weiter im Wesentlichen folgendes geltend: Sie würden allein aufgrund einer spezialgesetzlichen Vollzugsaufgabe und der Übernahme eines (grundsätzlich nicht entschädigten) Ehrenamtes sowie einzig aufgrund der kantonalen Weisung rein variable Entschädigungen je erbrachter Dienstleistung (typischerweise die Sitzungsteilnahme) und je Produkt (typischerweise die fallweise Verfügung pro Gesuch inkl. Aktenstudium, Entscheidmotivierung und Protokoll sowie allfällige Zuschläge) erhalten. Eine normale Entl.nung für Arbeitsleistungen (Gehalt für Zeiteinsatz oder für zeitliche Verfügbarkeit (Wartegeld) erfolge nicht. Sie sei (als pauschale Jahresentschädigung) explizit ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 12). Die Beschwerdeführenden führen des Weiteren aus, die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionsmitglieder seien durch die (spezial-) gesetzlichen Grundlagen bestimmt; basierend auf dem Gesetz vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500) sei die Kommission für sämtliche ihr zugewiesene Aufgaben zuständig (§ 15 Abs. 1 Verordnung vom 26. April 2022 über den Schutz von Wohnraum, Version in Kraft seit 30. März 2023 (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV; SG 861.540) und damit aus der Verwaltungshierarchie zum autonomen, von Regierung und Verwaltung unabhängigen Vollzug durch die Kommissionsmitglieder ausgegliedert. Ein Subordinationsverhältnis der beitragspflichtigen Personen liege nicht vor. Die WSK sei zwar eine Verwaltungsinstanz. Es handle sich bei ihr aber nicht um eine verwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern der Mietenden respektive der Vermietenden, welche ihre Tätigkeit unabhängig, d. h. unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben hätten (Wille zur Objektivität) und sich nur dem Gesetz, ihrem eigenen Gewissen und ihrem Fachwissen verantwortlich fühlen sollten. Die Zugehörigkeit sei in der Regel an eine feste Amtsdauer gebunden. Auf diese Weise lasse sich die Unabhängigkeit unterstreichen. Zu den Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit gehöre das Kollegialitätsprinzip. Kollegien würden sich in weitem Mass der Integrierung in eine Hierarchie entziehen (Beschwerde Rz. 16; Replik, Rz. 17; vgl. auch Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der Wohnschutzkommission als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder [Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter], Ziff. 2.7, AB 4). Hierbei berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen von Stefan Vogel, Einheit der Verwaltung – Verwaltungseinheiten, Grundprobleme der Verwaltungsorganisation, Zürich/Genf 2008, S. 156, 176 f., 210 f., 257 ff., 262 (vgl. Beschwerde, S. 9, Fn. 7 f.; vgl. Anhang 1 zur Replik).

4.2.            4.2.1. Den Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die WSK die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat (§7 ff. WRFG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 WRSchV), wobei ihr Aufgaben- und Kompetenzbereich in § 15 Abs. 2 lit. a-g WRSchV definiert wird und sie in diesen Tätigkeiten unabhängig ist (§ 3a Abs. 1 WRFG; dazu E. 5.3.3.). Die WSK wird durch den Regierungsrat bestellt (§ 3a Abs. 2 WRFG). Sie hat nicht nur beratende Funktion, sondern besitzt Entscheidkompetenz. Ihre Entscheide, welche zudem als Kollegium gefällt werden (§ 14 Abs. 2 WRSchV; vgl. hierzu Vogel, a.a.O., S. 209 ff.), sind von Gesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3 WRFG). Überdies unterliegt die WSK besonderen Organisations- und Verfahrensvorschriften (§ 3a Abs. 1 und 2 WRFG, § 14 und 16 WRSchV). Entsprechend hält auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, welcher in Beantwortung der Motion Pascal Messerli und Konsorten betreffend «Anpassung der Wohnschutzbestimmungen im Bereich Wohnschutzkommission»; Stellungnahme des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2024, 23.5574.02 (https://bit.ly/4oPVV0e, abgerufen am 7. November 2025; nachfolgend: Stellungnahme), anführt, die WSK sei eine Verwaltungsbehörde mit Entscheidkompetenz, die durch kantonales Recht eingeführt wurde und kantonales Verwaltungsrecht vollzieht (Stellungnahme, S. 3). Ferner ist der Seite 4 der Stellungnahme des Regierungsrates zu entnehmen, dass es sich bei der Wohnschutzkommission nicht um eine gerichtliche Instanz, sondern um eine Verwaltungsbehörde handelt. Die WSK ist zudem gemäss § 34 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) eine Verwaltungseinheit (siehe gesetzessystematische Einordnung in Ziff. 2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]). Bei dieser Sachlage scheint die von den Beschwerdeführenden getroffene Unterscheidung unerheblich zu sein, ob die WSK als eine verwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern, was deren Unabhängigkeit unterstreichen soll. So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an Entscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine gewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach).

4.2.2.  Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass mit Blick auf die obgenannten Ausführungen es sich bei der WSK um eine Behörde im Sinne des Artikel 7 lit. i AHVV, dessen Gesetzeskonformität von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt wird, handelt. Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über eine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach). Diese gehen jedoch weniger weit als die in Rz. 4003 genannten richterlichen «Befugnisse», wenn diese als richterliche Kompetenzen verstanden werden. So stellt die WSK keine Instanz dar, die in einem Rechtsmittelverfahren über die Rechtmässigkeit ein bereits ergangenes Anfechtungsobjekt zu entscheiden hat (vgl. Regula Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 5-8; vgl. Vogel, a.a.O., S. 257 ff.). Die WSK ist denn auch keine Behörde, welche in Bezug auf ihre Kompetenzen vergleichbar mit einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende Tätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und unabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem formgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art. 30 N 13, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Auflage, Basel 2025; vgl. Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14, a.a.O.) Dass zur Anerkennung als Behörde diese über richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz. 4003 WML zu verfügen hat, wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter erläutert. Ein Abweichen von der Verwaltungsweisung in Rz. 4003 WML, welche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist, erscheint vorliegend angezeigt, sind denn weder im Gesetzesnoch Verordnungsrecht Anhaltspunkte zu finden, die dafürsprechen würden, dass für die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV die Erfüllung des Kriteriums der richterliche «Befugnisse» im Sinne von dahingehenden Kompetenzen notwendig sei (vgl. E. 3.4. hiervor), zumal die Zuschreibung von richterlichen Eigenschaften keine signifikante Abweichung darstellt und nach wie vor den besonderen Charakter der Behörde hervorstreicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung von Ueli Kieser und Peter Binswanger zu verweisen, wonach zu «Kommissionen mit richterlichen Befugnissen» auch Mitglieder anderer Gremien mit öffentlich-rechtlichen Funktionen hinzuzuzählen sind, sofern ihnen Entscheidbefugnisse zustehen und sie fest entschädigt werden (vgl. Ueli Kieser, Tätigkeiten im Parlament – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder etwas Sonstiges, in: Wolfgang Portmann/Gabriel Aubert/Roland A. Müller/Roger Rudolph (Hrsg.), Festschrift für Adrian von Kaenel, Zürich 2022, S. 261 mit Verweis auf Peter Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 48).

4.2.3.  Wenn auch Kieser/Binswanger eine feste Entschädigung verlangen (siehe vorstehend), so ist dies nicht das entscheidende Kriterium. Nach Rz. 4004 WML kann das Einkommen von Behördenmitgliedern aus festen und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (E. 3.2. hiervor). Hinsichtlich der finanziellen Entschädigung der Kommissionsmitglieder für ihre Aufwände ist überdies festzustellen, dass gemäss der Präambel der Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern (WAS; SG 153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren. Die WAS ist nach § 1 Abs. 1 WAS in Verbindung mit § 3a Abs. 3 WRFG auf die Mitglieder der Wohnschutzkommission, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt respektive gewählt werden (vgl. Regierungsratsbeschluss P220618 vom 8. November 2022 [Wahl A____]; vgl. Regierungsratsbeschluss P220618 vom 7. Juni 2022 [B____]), anwendbar (vgl. Schreiben Regierungsrat H____ vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage). Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass sich die Qualifikation der Mitglieder der WSK sich auch daraus ergibt, dass diese für ihre im Rahmen der Tätigkeit für die Wohnschutzkommission entstandene Aufwände unbestrittenermassen Sitzungsgelder gemäss § 3 ff. WAS erhalten, die nach Art. 7 lit. h AHVV und Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 3.2. hiervor). Unter diesen Gesichtspunkten steht die Variabilität der Entschädigung der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV bzw. als Mitglied davon nicht entgegen.

4.2.4.  Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die WSK als Behörde zu betrachten ist, welche darüber hinaus mit einem personellen Unterbau ausgestattet ist (u. a. juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kanzleimitarbeiterinnen und –mitarbeiter des Teams der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz [https://bit.ly/3L3MZWy; abgerufen am 7. November 2025] sowie Schreiberinnen und Schreiber für die WSK [vgl. § 3a Abs. 4 WRFG; https://bit.ly/3LBcMp2, abgerufen am 7. November 2025; vgl. E. 5.4.3. hiervor zum Abgrenzungskriterium des unternehmerischen Risikos). Damit sind ihre Mitglieder, die Ausstandsbestimmungen unterstehen, um allfällige Interessenskollisionen bereits im Ansatz zu verhindern (vgl. §§ 22 Abs. 1 Personalgesetz vom 17. November 1999 [PG; SG 162.100]; zur Geltend des PG siehe E. 5.3.2. hiernach) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren. Deren finanzielle Entschädigungen gelten somit als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zu diesem Schluss kommt man selbst bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Diese sind nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1.-5.4.6. hiernach).

5.                  

5.1.            5.1.1. Hinsichtlich des zur Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten beizuziehenden Kriteriums der «betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, es bestehe kein Subordinationsverhältnis, da der Regierungsrat das von der Wohnschutzkommission erstellte Reglement genehmige, in welchem die von weisungsunabhängige Kommission im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – fachlich, inhaltlich und arbeitsorganisatorisch vollständig autonom – ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals regle (§ 14 Abs. 1 WRSchV). Aufgrund seines Genehmigungsvorbehalts könne der Regierungsrat zwar vorgesehene Regelungen ablehnen, aber nicht anstelle der Kommission deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang bestimmen. Der Regierungsrat verfüge ausschliesslich über eine negative Einwirkungsmöglichkeit (Normenkontrolle) ohne Gestaltungsmacht (kein Normierungsrecht). Es wäre sogar ungesetzlich wenn der Regierungsrat in Form seines Genehmigungsentscheids auf Gang und Gestaltung der Arbeit der Kommissionsmitglieder direkt Einfluss zu nehmen versuchte (Beschwerde, Rz. 20; vgl. Replik, Rz. 16). Zudem würden die Kommission und ihre Mitglieder dem Regierungsrat im Zusammenhang mit dem Vollzug des WRFG in Zeiten der Wohnungsnot als verwaltungsexterne Experten und Interessenvertreter, d. h. als gleichwertige Partner, gegenübertreten und stünden unzweifelhaft nicht in einem verwaltungsinternen Subordinationsverhältnis, sondern seien autonome Träger von aus der Verwaltung ausgegliederten Vollzugsaufgaben (Beschwerde, Rz. 21).

5.1.2.  Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, die WSK sei aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Zusammensetzung (§ 3a Abs. 2 WRFG) und Zuständigkeit (§ 15 Abs. 1 WRSchV) aus der Verwaltungshierarchie ausgegliedert und unterliege nicht den üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Sie sei aus der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine Verwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar. Im Unterschied zu einer Behördenkommission mit Entscheidbefugnissen würden ihre Verfügungen und Entscheide deshalb auch nicht dem verwaltungsinternen Rekursverfahren nach § 41 Abs. 2 und §§ 43 - 49 OG, sondern könnten direkt beim Verwaltungsgericht bzw. in Bausachen bei der Baurekurskommission (Kommission mit richterlichen Befugnissen) angefochten werden (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 WRSchV; Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 15).

5.1.3.  Ferner sehe § 3a Abs. 1 WRFG eine administrative und disziplinarische Aufsicht des zuständigen Departements vor. Diese finde ihren Ausdruck darin, dass die Schreiberin bzw. der Schreiber sowie die ausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber (§ 3a Abs. 4 WRFG) und das weitere Personal dem zuständigen Departement administrativ untergeordnet und der verwaltungsinternen Behörde Mietrecht und Wohnraumschutz unterstellt seien (vgl. Beschwerde, Rz. 30). Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien denn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und Feiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht erhalten. Bei ihnen liege ein Dienstverhältnis zum zuständigen Departement vor. Dies gelte nicht für die Kommissionsmitglieder (Beschwerde, Rz. 26).

5.1.4.  Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine reine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und ihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege. Wäre von einem Subordinationsverhältnis auszugehen, so wären (HR-) Verantwortliche und (Linien-) Vorgesetzte für die (arbeits- bzw. dienstrechtliche) disziplinarische Aufsicht zuständig. Die disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder werde nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig. Sie führe keine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische Aufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder. Entsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten feststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27).

5.1.5.  Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre Mitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von (Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten (Kanzlei-)Personal verfügen. Umgekehrt würden die Kommissionsmitglieder sowohl eine uneingeschränkte fachliche Unabhängigkeit als auch eine nicht nur inhaltlich sondern insbesondere arbeitsorganisatorisch vollständige (Weisungs-)Freiheit geniessen, indem sie ihre aus der Verwaltungshierarchie ausgelagerten Aufgaben in Bezug auf die gesamte Planung des Arbeitseinsatzes, und zwar hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Arbeitsorganisation, vollkommen selbständig durchführen würden (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Präsenz- oder Verhaltenspflichten (Beschwerde, Rz. 33) und keine Gebundenheit bezüglich Arbeitsplänen und Reglementierung der Arbeitsorganisation (Beschwerde, Rz. 4). Entsprechend würden weder Pflichtenhefte noch sonstige Regelungen zu den Arbeitsverfahren vorliegen (Beschwerde, Rz. 40). Es bestehe überdies eine persönliche Aufgabenerfüllungspflicht (Beschwerde, Rz. 41) und kein Konkurrenzverbot hinsichtlich der Annahme anderer Mandate (Beschwerde, Rz. 42).

5.2.            5.2.1. Bezüglich dem Abgrenzungskriterium des «wirtschaftlichen Risikos» halten die Beschwerdeführenden fest, die finanziellen Vergütungen seien den Kommissionsmitgliedern nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen (Aktenstudium, Gesuchsprüfung und Entscheidfindung bei Sitzungen) und fallweisen Produkte (Bewilligungsverfügung und Entscheidmotivierung, Protokoll) geschuldet, wohingegen während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus zeige sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom Kanton auch darin, dass den Kommissionsmitgliedern weder pauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und Ähnliches zukommen würden. Ferner werde die wirtschaftliche Unabhängigkeit vollends dadurch belegt, dass die Kommissionsmitglieder sämtliche Erwerbsausfallrisiken bei Unfall, Krankheit oder anderem unverschuldetem Verhinderungsgrund ohne Beteiligung des Kantons nach dessen Dienstrecht oder nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen würden. Eine Unfallversicherung oder Versicherung eines Taggeldes für den Krankheitsfall durch den Kanton sowie der Eintritt in die kantonale Pensionskasse mit beruflicher Vorsorge für das Alter, einen Invaliditäts- und Todesfall (für Angehörige) seien nicht möglich, d. h. die Kommissionsmitglieder würden ein wirtschaftliches Risiko eingehen, indem sie nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR seien und damit auch den Schutz nicht geniessen, den diese Bestimmungen für Personen mit einem Arbeitsvertrag vorsehen würden (Beschwerde, Rz. 46 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 44 f.; Replik, Rz. 22 und Rz. 27). Zudem sei ein Arbeitsanfall gerade nicht garantiert. Kammertermine der Wohnschutzkommission könnten kurzfristig ausfallen, mangels zu behandelnder Gesuche oder auch z. B. krankheitsbedingt durch den Ausfall anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig kein Ersatz für diese gefunden werde. Damit müssten die Mitglieder der Kommission auch in der Lage sein, kurzfristig anderes Einkommen zu generieren, um den Ausfall zu kompensieren (Beschwerde, Rz. 51).

5.2.2.  Ferner könne nicht von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit gesprochen werden aufgrund des temporären Vollzugsauftrags der Mitglieder der Wohnschutzkommission und der variablen Arbeitslast sowie deren Autonomie hinsichtlich den Umfang der Arbeit (Beschwerde, Rz. 44; vgl. Replik, Rz. 28 f.).

5.2.3.  Zum Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatzund Infrastrukturkosten führen die Beschwerdeführenden des Weiteren aus, die Kommissionsmitglieder würden fast ausschliesslich in ihren eigenen Büros oder privaten Räumen arbeiten, ohne Zugang zur kantonalen Infrastruktur. Für ihre Tätigkeit würden sie privat finanzierte Arbeitsmittel wie Computer, Telefon und Büroausstattung benützen; ohne Vorgabe von Besprechungs- oder Antwortzeiten sowie Sitzungs- oder Abgabeterminen, sondern nach ausschliesslich persönlich bestimmter Arbeitsdauer und selbst gewähltem Zeitplan; ohne jegliche Teilhabe an der Arbeitsplatz-, Informatik- und Kommunikations-Infrastruktur des Kantons (Büroadresse, Arbeitsstation, Office-Software, E-Mail-Account, Intranet, geschützter Datenverkehr, Telefon, etc.) – welche von diesem auch nicht zur Verfügung gestellt würden. Es würden privat finanzierter Büromöbel, Informatikmittel (Hard- und Software inkl. Videokommunikation, E-Mail [und Incamail]) sowie Festnetz- und Mobiltelefonie genutzt (Beschwerde, Rz. 38 f; vgl. auch Beschwerde, Rz. 52 f.; Replik, Rz. 11).

5.3.            5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, sie unterstünden bei ihrer Tätigkeit in der WSK keiner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, kann – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt werden.

5.3.2.  Hinsichtlich des Abgrenzungskriteriums der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zur Hauptsache hervorzuheben, dass die Mitglieder der WSK unbestrittenermassen gemäss § 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG als Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements, vorliegend des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt, untersteht (vgl. auch Webseite der WSK unter «Über uns», https://bit.ly/4hzMVda; abgerufen am 7. November 2025). Die Mitglieder der WSK, werden vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode gewählt (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und sind ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie sind damit als Inhaber eines Nebenamts im Sinne von § 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG; SG 162.100) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz vom 27. Juni 2000 (VPG; SG 162.110) zu qualifizieren (vgl. Michael Merker/Philip Conradin/Reto Häggi Furrer, Kapitel 4: Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Urs Bürgi/Gudrun Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch Öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 444 Rz. 17) und unterstehen damit – unter Vorbehalt abweichender Regelungen – sinngemäss den § 14 bis 25 (vgl. § 2 Abs. 1 PG) sowie der VPG. Damit steht dem Kanton respektive dem zuständigen Departement grundsätzlich die Möglichkeit zu, ein Kommissionsmitglied aus dem Amt zu entlassen, falls einer der Tatbestände in § 7 Abs. 1 VPG, beispielsweise eine Amtspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 lit d VPG), erfüllt sein sollte. Die Ausführung der Beschwerdeführenden, wonach die disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig werde und sie Fehlverhalten nur feststellen könne, ohne dienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung etc.) auszulösen, kann daher nicht gefolgt werden. Trotz des weitgehenden organisatorischen Freiraums der WSK (Erstellung von eigenem Reglement zur Organisation, der Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang sowie den Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber; vgl. § 14 Abs. 1 WRSchV; vgl. E. 5.3.4. hiernach) ist angesichts der Tatsache, dass deren Mitglieder administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des Präsidialdepartements unterstehen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG), von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 2a, in: ZAK 1/1987, S. 357 f., zur Aufsicht eines Schulzahnarztes durch eine Schulkommission).

5.3.3.  Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Rz. 21, 30) ist im Zusammenhang mit dem Abgrenzungskriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit die Tatsache unwesentlich, dass die Beschwerdeführenden über eine fachliche Unabhängigkeit (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG) verfügen. Diese spricht nicht ohne weitere Umstände für eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit der WSK-Mitglieder, ergibt es sich doch aus der Natur ihrer Aufgabe, dass sie als verwaltungsexterne nichtbedienstete Private wegen ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Wohnschutzes und ihres Hintergrunds als Interessenvertreter der Vermieter- oder Mieterschaft vom Regierungsrat in die WSK gewählt werden, um im Bereich des Wohnschutzes beim Fällen von Entscheidungen mitzuwirken. Die Unabhängigkeit der WSK und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit (Art. 3a Abs. 1 WRFG) dient dazu, analog der richterlichen Unabhängigkeit frei von sachfremden Einflüssen somit frei in der Rechtsfindung, nur dem Gesetz verpflichtet, zu entscheiden (vgl. Kiener Regina, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 54 ff.; vgl. E. 4.2.2. hiervor zu den richterlichen Eigenschaften der WSK; vgl. Stellungnahme S. 3 f. im Kontext der Zusammensetzung der WSK). Einzig daraus lässt sich die beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit nicht ableiten.

5.3.4.  Unbestritten ist, dass die WSK im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals in einem durch den Regierungsrat zu genehmigenden Reglement regelt (§ 14 Abs. 1 WSchV). Vorliegend können keine weiteren Ausführungen zum Inhalt des Reglements der WSK gemacht werden, da dieses gemäss amtlicher Erkundigung des Gerichts beim Team der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz im Zeitpunkt der gerichtlichen Beratung noch in Arbeit war (vgl. Mail von I____, MLaw, Schreiber der WSK vom 3. Juni 2025). Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden nicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt betreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des Regierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gelten soll. Zwar mag – wie die Beschwerdeführenden ausführen (Beschwerde, Rz. 20) – eine direkte Einflussnahme des Regierungsrats auf die Entscheidkompetenz respektive Tätigkeit der fachlich unabhängigen WSK (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG; vgl. E. 5.3.2. hiervor), sei dies etwa mit Weisungen zur Ausübungen der Tätigkeit in der WSK, ausgeschlossen sein. Dem Regierungsrat steht jedoch mit dem Genehmigungsvorbehalt bezüglich des Reglements der WSK ein Mittel zur Verfügung, zumindest indirekt Einfluss auf deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Von einer gänzlichen arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen versuchen (vgl. Beschwerde, Rz. 21), kann daher nicht die Rede sein.

5.3.5.  Auch wenn vorliegend – trotz des Genehmigungsvorbehalts des zuständigen Departements – hervorzuheben wäre, dass die Beschwerdeführenden ihre Tätigkeit aus organisatorischer Sicht weitgehend frei regeln und somit überwiegend frei von Weisungen des Regierungsrates autonom agieren würden (vgl. Beschwerde, Rz. 20), kann hieraus keine selbständige Natur der Tätigkeit der Mitglieder der WSK abgeleitet werden. Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG (vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug auf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken. Die Mitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten, wenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog gebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der sachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E. 5.3.6.). Auch dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2015/22 vom 19. April 2017 E. 2.4 [Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr]).

5.3.6.  Hinsichtlich des Kriteriums der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit übersehen die Beschwerdeführenden überdies, dass die WSK in ihrem Aufgaben- und Kompetenzenbereich die einzige örtlich zuständige Instanz im Kanton Basel-Stadt ist, an welche sich gesuchstellende Personen wenden können. Zudem ist aus sachlicher Hinsicht einzig die WSK zuständig, in Zeiten der Wohnungsnot die Bestimmungen § 7 bis 8g WRFG zu vollziehen. Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem gesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen und zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV). Diese Erfüllungsrespektive Bearbeitungspflicht, welcher auch etwa im von den Parteien erwähnten Fall ein Schulzahnarzt unterstand (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 3a, in: ZAK 1/1987, S. 358), spricht ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführenden.

5.4.            5.4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 und vergleichen damit ihre Tätigkeit für die WSK unter anderem mit der Tätigkeit eines hauptberuflich angestellten Kunsthochschuldozenten, der nebenbei für eine Einwohnergemeinde deren Internet-Auftritt konzipierte und den Entwurf für ein städtisches Leitbild erstellte, wobei dessen Aufgabe für die Einwohnergemeinde vom EVG als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerdeführenden heben hervor, dass ihnen – wie dem Kunsthochschuldozenten – weder pauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und ähnliches zukommen (Beschwerde, Rz. 46). Bei ihrem Einwand übersehen die Beschwerdeführenden, dass sie – soweit geltend gemacht und aus den Akten ersichtlich –, anders als der Kunsthochschuldozent im zitierten Fall nicht für besondere Investitionskosten aus dem Beizug Dritter aufzukommen haben, zumal die Mitglieder der WSK, wie sie selbst ausführen (Beschwerde, Rz. 41), anders als etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99 vom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat (§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Beim Hochschuldozenten fielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in erheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E. 3.1). Vorliegend haben die Mitglieder der WSK, die ihre Tätigkeit nicht an Dritte delegieren können, auch kein Personal anzustellen, d. h. keine Kosten für einen Personalbeizug zu tragen, da von Gesetzes wegen ausreichend Ressourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz zugestanden sind (§ 3a WRFG). Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit der Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a Abs. 4 WRFG). Der Webseite können zudem die Angestellten der staatlichen Stelle für Wohnungsschutz entnommen werden, die den Betrieb sowohl in juristischer als auch administrativer Hinsicht für die WSK gewährleisten (z. B. juristische Mitarbeiter; Assistenz; Kanzleimitarbeiter; (vgl. http://bit.ly/44BOzoo; zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Somit ist ein Dispositionsrisiko betreffend die Kostendeckung für den Beizug von Personal zu verneinen, was gegen eine Bejahung des Kriteriums des wirtschaftlichen Risikos spricht (zu Letzterem vgl. anders etwa Urteil des EVG vom 21. Mai 2007 H 173/06 E. 5.2.2.3 [Schulpsychologe], Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 H 195/05 E. 5 [Logopädin] und Urteil des EVG vom 20. November 2000 H 221/99 E. 5c [Kaminfegermeister als Feuerungskontrolleur]). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.4.2.  Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, sie müssten für potenzielle Kommissions- und Kammersitzungen Zeit blockieren und würden dadurch auf alternative Erwerbsmöglichkeiten verzichten. Es stelle ein wirtschaftliches Risiko dar, dass die Höhe der Vergütung nicht garantiert sei, u. a. da Kammertermine jeweils kurzfristig ausfallen könnten, etwa mangels zu behandelnder Gesuche oder auch z. B. krankheitsbedingt durch den Ausfall anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig kein Ersatz für diese gefunden werde (Beschwerde, Rz. 50 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Tätigkeit als Mitglieder der WSK eine öffentliche Aufgabe erfüllen, im Rahmen derer sie weder mit anderen öffentlich-rechtlichen noch privatrechtlichen Akteuren in Konkurrenz stehen und entsprechend auch kein Akquisitionsrisiko tragen. Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht dabei der Umstand, dass die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführenden in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit (Anzahl Sitzungen; vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl. BGE 101 V 252 E. 3a). Dabei wird die Tätigkeit in der WSK vom Gedanken der Ehrenamtlichkeit geleitet ist (vgl. die Präambel der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern und § 2 Abs. 1 WAS; vgl. E. 4.2.3. hiervor). Entsprechend wird nur nach dem Sitzungsbedarf vergütet, ohne dass «Leerzeiten» berücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se nicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. In diesem Zusammenhang wird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl. Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen haben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind. Mit Blick auf den Gedanken der Ehrenamtlichkeit kann überdies dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien einem Inkassorisiko, d. h. wirtschaftlichen Risiko, ausgesetzt, da die Vergütungen erst mit Verzögerungen ausbezahlt würden, nicht gefolgt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für ein Inkassorisiko hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der WSK sprechen würden, sind im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, dass der Kanton Basel-Stadt in diesem Zusammenhang ein «sicherer» Auftraggeber ist (Beschwerde, Rz. 50).

5.4.3.  Nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden für das Investitionsrisiko hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsplatzund Infrastrukturkosten aufzukommen haben. Da jedoch vorliegend ein Investitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für (neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist, kann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine entscheidende Relevanz zugemessen werden kann. So sind die Arbeits- und Infrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da ausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl. §16 Abs. 2 WRSchV; vgl. auch Erläuterungen zur WRSchV, PD/P220025, S. 9) mit den eigenen elektronischen Geräten keine weitergehenden Kostenpunkte ersichtlich sind. Zudem ist festzustellen, dass die Staatliche Stelle für Wohnschutz über eigene Räumlichkeiten verfügt (https://bit.ly/3L3MZWy; zuletzt abgerufen am 7. November 2025) und damit auch über Sitzungszimmer für Kommissionsitzungen verfügen dürfte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abgrenzungskriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bei Erwerbstätigkeiten, bei denen – wie vorliegend (vgl. E. 5.4.1. hiervor) – keine besonderen Investitionen hinsichtlich allfälliger Kosten für Personal oder Arbeitsplatz und Infrastruktur anfallen, gegenüber dem Kriterium des wirtschaftlichen Risikos ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2 [Springerin im Beratungs- und Dienstleistungsbereich für verschiedene Gemeinden]).

5.4.4.  Zum Kriterium des Unternehmerrisikos ist ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführenden kraft ihrer amtlichen Tätigkeit gegen aussen nicht in eigenem Namen, sondern als Mitglieder der WSK und in der Ausübung als definiertes Kollegium (§ 3a Abs. 2 WRFG) auftreten, somit auch nicht auf eigene Rechnung handeln dürfen. Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die Verfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten sowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV). Auch diese Gesichtspunkte sprechen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2017.00070 vom 10. Mai 2019 E. 4.2).

5.4.5.  Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4). Diese Möglichkeit steht den Beschwerdeführenden als Mitglieder der WSK gerade nicht zu, erfüllen sie doch im Rahmen ihrer Tätigkeit, für welche sie vom Regierungsrat gewählt werden, eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche Aufgabe für den Kanton Basel-Stadt.

5.4.6.  Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in BGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl. Beschwerde, Rz. 46). Dies lässt sich im vorliegenden Fall e contrario auch § 26 des Personalgesetzes des Kantons Basel entnehmen, welcher die Lohnfortzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt regelt und nicht auf die Rechtverhältnisse mit Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern, wie den Mitgliedern der WSK, anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Alleine aus diesem Einzelkriterium lässt sich hingegen, mit Blick auf die Gesamtbetrachtung der anderen Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1-5.4.5. hiervor), vorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit annehmen.

5.5.            Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die WSK bei diesen Gegebenheiten insgesamt die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden respektive die Mitglieder der WSK als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren sind, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten (E. 4. hiervor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn die Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und die verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5. hiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.                  

6.1.            Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführende –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2024.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205) — Swissrulings