Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.7
URTEIL
vom 16. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. November 2021 (SG.2021.117)
Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 (SB.2022.74, vom Bundesgericht am 23. Mai 2024 durch BGer 6B_1110/2023 aufgehoben)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahren hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3) eingestellt. Zugleich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil erhob A____ am 4. Juli 2022 Berufung, womit er im Wesentlichen die Einstellung des basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022 angeordneten (nachträglichen) Verwahrung beantragte. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3 Absatz 3) sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien. In Abweisung seiner Berufung sprach es A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und auferlegte ihm die Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.–. Seinem amtlichen Verteidiger sprach es für das Berufungsverfahren ein Honorar (samt Auslagen und Mehrwertsteuer) von insgesamt CHF 3'910.30 zu.
Gegen dieses Urteil erhob A____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte erneut die Einstellung des basel-städtischen Strafverfahrens bzw. eventualiter den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und die Aufhebung der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022 angeordneten (nachträglichen) Verwahrung. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Juni 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Zugleich wurde der Kanton Basel-Stadt verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine Entschädigung von CHF 1'500.– auszurichten, was mit Zahlung vom 11. Juni 2024 erfolgt ist. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
In der Verhandlung vom 16. Januar 2024 sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren ursprünglichen Anträgen im Berufungsverfahren festgehalten. Der mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2025 dispensierte Beschuldigte blieb der Verhandlung fern. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2021, dem Bundesgerichtsurteil vom 23. Mai 2024 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 S. 1.1).
1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen entsprechend dem oben Ausgeführten. Die abgewiesenen Rügen – nämlich, dass das Appellationsgericht die Rechtmässigkeit der mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 angeordneten Verwahrung hätte prüfen und aufheben müssen bzw. dass eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101.07), Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 11 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte – können im vorliegenden Rückweisungsverfahren entgegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl. Verhandlungsprotokoll, ZS.2024.7, Akten S. 69 f.) nicht mehr vorgebracht und geprüft werden. Für die Begründung ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2024 zu verweisen.
1.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten erkannte das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz das (materielle) Konfrontationsrechts des Beschuldigten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt. Es hielt fest, dass die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation nicht verwertbar seien. Das Appellationsgericht habe in Berücksichtigung der Unverwertbarkeit der Angaben der beiden (früheren) Polizisten die Beweise neu zu würdigen und den Sachverhalt neu festzustellen.
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt I.1 vorgeworfen, in der Zeitspanne von Ende des Jahres 2016 bis zum 5. April 2017 wissentlich und willentlich an seinem Wohnort an der […]strasse […] im basellandschaftlichen […] «eine Pistole […], ein zu dieser Waffe passendes, gefülltes Magazin sowie 170 Patronen für andere Schusswaffen (50 Patronen […], 60 Patronen […], 60 Patronen […])» besessen zu haben. Diese Waffe und Munitionen habe er Ende des Jahres 2016 im Bewusstsein erworben, dass er hierzu ohne Waffenerwerbsschein nicht berechtigt war und eine solche Bewilligung aufgrund seiner Vorstrafe und seines schlechten Leumundsberichtes auch nie erhalten hätte (Anklageschrift vom 31. Oktober 2018, SB.2022.74, Akten S. 369).
2.2 Der Beschuldigte rügt, die belastenden Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2 StPO. Gestützt auf die verschiedenen Berichte der Polizei Basel-Landschaft müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens- und «Ermittlungserfahrung» – davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft seine Wohnung (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon in diesem Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Gestützt auf die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen der Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe die begründete Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des Vorführungsbefehls der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach ihm (dem Beschuldigten) gesucht hätten, sondern die Wohnung zudem – zumindest oberflächlich – durchsucht resp. darin herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit den Schlüsseln geöffnet hätten. Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April 2017 habe die Polizei Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht für das Haus besessen, sei aber nicht befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen, den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschuldigte in diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing expedition“. Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der damaligen Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung, Akten S. 701 f.).
2.3 Unbestritten und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei […]) am 4. April 2017 einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der Beschuldigte anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte die Polizei entnehmen, dass der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die ausführenden Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl. Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom 3. April 2017, Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April 2017, Akten S. 251). 5Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass anlässlich der Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der Wohnung des Berufungsklägers eine Pistole (Marke […], Modell 1911) mit dazu passendem, gefülltem Magazin sowie diverse Munition für andere Schusswaffen gefunden wurden (Bericht vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.; hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er sich mit diesem Waffenbesitz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist lediglich, ob die Waffe inkl. Munition bei einer widerrechtlichen Durchsuchung der Wohnung im Sinne einer "fishing expedition" oder bei der Suche nach dem Beschuldigten zwecks Vorführung gefunden wurde, d.h. ob die Erhebung der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben erfolgt ist und diese folglich verwertbar sind.
2.4 Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden. Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).
Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expedition". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken "fishing expedition" gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Durchsuchung wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl. Dabei gilt es zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden: (1) Die Durchführung der Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten hinreichenden Tatverdacht legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der Durchsuchung begründet; (2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten Beweis zu finden; (3) eine grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu missbraucht, bezüglich anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
Während Lehre und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw. gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 243 N 4).
2.5 In Bezug auf die vorliegend strittige Auffindesituation der Waffe liegen der von B____ erstellte Polizeibericht vom 24. April 2017 (SB.2022.74, Akten S. 250 ff.) und die von C____ verfasste Aktennotiz vom 9. Mai 2017 (SB.2022.74, Akten S. 259) vor. In beiden wird klar festgehalten, dass der Safe sowie der Schrank, in dem sich der Safe mit der Waffe und Munition befand, beim Betreten der Wohnung offen gestanden und einsehbar gewesen seien: Gemäss dem Polizeirapport vom 24. April 2017 sei die Wohnungstüre bei der Ankunft der Polizei unverschlossen gewesen und es habe sich niemand gemeldet. Die Polizei habe darauf die Wohnung betreten, um sich zu versichern, dass der Beschuldigte sich nicht vor ihr verstecke. Während der Suche nach dem Beschuldigten sei in einem Schrank «ein kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor» zum Vorschein gekommen. Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist (SB.2022.74, Akten S. 251). In der Aktennotiz vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die Maisonette-Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang in das erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden. Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können. Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere dazugehörige Munition befunden (SB.2022.74, Akten S. 259; siehe eingehend hierzu auch BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.2.1). Entsprechend hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Angaben in den Polizeiberichten selbst keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen (vgl. a.a.O., E. 3.4.3). Da aber «die beiden Polizeiberichte für die Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit des Waffenfunds ebenso entscheidwesentlich wie umstritten» seien, bedinge deren Verwertung, dass der Beschuldigte «mit den Verfassern der Berichte konfrontiert» worden sei (a.a.O., E. 3.4.4).
2.5.1 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5, 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2.5.2 Das Appellationsgericht hat die beiden (früheren) Polizisten auf Antrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 befragt und dem Konfrontationsrecht somit in formeller Hinsicht Rechnung getragen (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4). Die beiden Zeugen konnten sich anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch kaum an ihren Einsatz am 5. April 2017 in der Wohnung des Beschuldigten erinnern, weshalb sie wiederholt auf ihren schriftlichen Bericht verweisen mussten. Insbesondere der Zeuge C____, der die Waffe inkl. Munition gefunden hatte, konnte den Fall aufgrund der ihm vorgehaltenen Fotos nicht zuordnen, weil er schon «viele offene Safes» gesehen habe (zweitinstanzliches Protokoll, SB.2022.74, Akten S. 75). Die beiden Zeugen konnten nur Angaben zum äusseren Ablauf und zum "normalen Vorgehen" bei einem Anhaltungsauftrag machen, sich jedoch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu den konkreten Umständen äussern, die zum Waffenfund geführt hatten. Die Verteidigung verzichtete denn auch auf die Befragung der beiden Zeugen, zumal sie mangels Erinnerung zwecklos gewesen wäre. Insgesamt war der Beschuldigte damit – nach Ansicht des Bundesgerichts – nicht in der Lage, die Glaubhaftigkeit der Angaben in den beiden Polizeiberichten zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Da sich die Befragungen im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, konnte der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen, womit gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts sein Konfrontationsrecht in materieller Hinsicht verletzt wurde. Damit sind die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum umstrittenen Waffenfund mangels hinreichender Konfrontation – unter dem Vorbehalt der besonderen Beweisverwertungsregelung von Art. 141 StPO (dazu sogleich) – grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5).
2.5.3 In Ermangelung von anderweitigen Anhaltspunkten zur Auffindesituation der Waffe kann vorliegendenfalls nicht belegt werden, dass die fragliche Waffe (inkl. Munition) im Sinne eines zulässigen «Zufallsfunds» – und nicht im Rahmen einer widerrechtlichen Durchsuchung der Wohnung im Sinne einer unzulässigen «fishing expedition» – entdeckt wurde. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nachdem das Bundesgericht aber – ohne weitere Begründung – festgehalten hat, dass es sich bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz – trotz der konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt (BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5), bleiben die Angaben im Polizeibericht von B____ und in der Aktennotiz von C____ zum umstrittenen Waffenfund – sowie jegliche daraus folgende Beweise – unverwertbar.
2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt – mangels verwertbarer belastender Beweise – freizusprechen.
3.
3.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten) Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Beschuldigte sei höchstens wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2020.74, Akten S. 766).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt, nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %, erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes offen bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der Beschuldigte mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen finden. Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch klar, dass das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch den Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es neben dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der Beschuldigte sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen, womit auch die subjektive Komponente erfüllt sei.
3.3 Angesichts dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein (versuchter) Verkauf von Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Beschuldigten aber im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass offen gelassen werden müsse, was der Beschuldigte mit dem Kokain vor gehabt habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S. 12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen – und vom Beschuldigten im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der Besitz der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst behauptete anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um einen Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).
3.4 Folglich ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu bestätigen.
4.
4.1 Der Beschuldigte wird somit lediglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig gesprochen.
4.2 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3
4.3.1 Der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sieht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahren vor.
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Besitz einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle von 18 g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer Kenntnisse über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei fällt jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser Betracht, würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm reines Kokain rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden noch leicht und ist dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 766) – an den unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.
Nachdem das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag, erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von 14 Monaten angemessen.
4.3.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und die mit dem vorliegenden Delikt an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung negativ ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente um weitere zwei Monate zu erhöhen.
4.3.3 Der Beschuldigte macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen, die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer erscheine auch deshalb zu lange, weil der Beschuldigte die ganze Zeit in Haft gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 767).
Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Beschuldigten nach […], weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist bis zum 5. September 2022 – einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug auf die Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte Hinweis der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, SB.2022.74, Akten S. 769).
Demnach lässt sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und folglich auch keine Strafmilderung begründen.
4.3.4 Im Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
4.3.5 Bei diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten heute eine gute Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder dort mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein Thema mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB unbeachtlich zu bleiben. Zum anderen wird der Beschuldigte vorliegend gerade nicht wegen Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer qualifizierten Menge an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum bestimmt war, weshalb die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in Bezug auf seine Prognose von Vornherein irrelevant erscheint.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
Da in einem von zwei Anklagepunkten ein Freispruch ergeht, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten nur die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, die von der Vorinstanz auf CHF 4'068.10 beziffert wurden. Gleiches gilt für die Urteilsgebühr von CHF 6’500.–, welche bei Verzicht auf eine Berufung lediglich CHF 3’250.– betragen hätte. Dem Beschuldigten ist in Bezug auf die Urteilsgebühr lediglich die Hälfte des Differenzbetrags, daher die Hälfte von CHF 3'250.– (CHF 6’500.– - CHF 3’250.–), also CHF 1'625.– zusätzlich aufzuerlegen. Damit trägt der Beschuldigte die reduzierten Kosten von CHF 2'034.05 (CHF 4’068 / 2) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’875.– (CHF 3’250.– + CHF 1'625.–) für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Nachdem der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Freispruch von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz durchdringt, mit seinen übrigen Anträgen jedoch – insbesondere der beantragten Aufhebung der im basel-landschaftlichen Verfahren angeordneten nachträglichen Verwahrung – unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren, daher CHF 1’666.65 ([CHF 2'500.– /3] x 2) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3
5.3.1 In Bezug auf das Honorar des amtlichen Verteidigers bis zum 29. Juni 2023 wird [...] aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren bis zum 29. Juni 2023 im Umfang von 2/3 vorbehalten.
5.3.2 Was das Rückweisungsverfahren betrifft, ist [...] für seinen Aufwand gemäss seiner Aufstellung vom 15. Januar 2025 (ZS.2024.7, Akten S. 65), zuzüglich einer Stunde à CHF 200.– für die heutige Verhandlung (inkl. Nachbesprechung), zu entschädigen. Für den genauen Betrag ist auf das Dispositiv zu verweisen. Da das Rückweisungsverfahren – wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid ergibt – teilweise zu Recht initiiert wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ab dem 30. Juni 2024.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);
- Einstellung des Verfahrens wegen der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS Ziff. 3 Abs. 3);
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig erklärt und zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz wird A____ freigesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 2'034.05 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’875.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’666.65 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Aufwendungen bis zum 29. Juni 2023 ein Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total CHF 3'910.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/2 und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zu 2/3 vorbehalten.
Für das weitere Verfahren ab dem 30. Juni 2023 wird ihm ein Honorar von CHF 943.10 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.40, somit total CHF 1'023.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.