Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2025.4
ENTSCHEID
vom 3. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch Dr. Oliver Künzler, Rechtsanwalt,
und/oder Dr. iur. Damian Schai, Advokat,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
gegen
B____ Gesuchsgegnerin 1
[...]
C____ Gesuchsgegner 2
[...]
beide vertreten durch lic. iur. Yvonne Pieles, Advokatin,
und/oder Dr. Alain Schmid, Advokat,
Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme
betreffend Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht
Sachverhalt
Die A____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Kauf und Verkauf von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Bodenbelags- und Ökoprodukten zur Verwendung im Landschafts- und Tiefbau; Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Vermittlung, Erwerb, Finanzierung, Erstellung, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften; Tätigung von Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals [...]]) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den internationalen Handel von Produkten und Rohstoffen, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen sowie Tätigkeiten im Baugewerbe. C____ (Gesuchsgegner 2) ist eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin 1.
Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, das Zeichen "[…]" zu gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.
2. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, das Zeichen
[…]
zu gebrauchen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.
3. Den Gesuchsgegnern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, die Domain [...] zu nutzen. Im Falle der Gesuchsgegnerin 1 habe die Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfall an deren Organe zu erfolgen.
4. Der Gesuchsgegnerin 1 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, die Firma [...] zu führen.
5. Es sei das Handelsregisteramt Basel-Stadt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Firma [...] im Handelsregister zu löschen.
6. Die in den Ziff. 1 bis 4 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen. Eventualiter zu Ziff. 6 seien die in den Ziff. 1 bis 4 beantragten Massnahmen als vorsorgliches Massnahmengesuch zu behandeln.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner in solidarischer Verbindung.
Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren 6) ab und stellte das Gesuch vom 12. August 2025 den Gesuchsgegnern zur Einreichung einer Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 28. August 2025 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. September 2025 beantragte die Gesuchstellerin, die Rechtsbegehren 4 und 5 seien zufolge Anerkennung als erledigt abzuschreiben, während sie an den Rechtsbegehren 1–3 und 7 festhielt. Mit Duplik vom 10. Oktober 2025 hielten die Gesuchsgegner an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an den Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich festhielt. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichten die Gesuchsgegner eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe vom 14. November 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie keine weitere Stellungnahme mehr einreichen werde.
Erwägungen
1. Zuständigkeit
Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) sowie Marken- und Firmenrecht. Folglich ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 13 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 36 ZPO; § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs wird im Übrigen von den Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 GOG).
2. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Allgemeinen
Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1).
Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2022.37 vom 31. März 2022 E. 3.1.2, ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1).
Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).
3. Ausführungen der Parteien
Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...]» ins Handelsregister eingetragen worden sei. Der Gesuchsgegner 2 sei seit dem 1. Juni 2010 bei der D____, einer Schwestergesellschaft der Gesuchstellerin, angestellt gewesen. Zu seinem Aufgabengebiet habe der Verkauf der «[…]»-Produkte gehört. Am 30. März 2025 habe der Gesuchsgegner 2 den Arbeitsvertrag mit der D____ per 31. Mai 2025 gekündigt. Noch während der laufenden Kündigungsfist habe er die Gesuchsgegnerin 1 gegründet. Aufgrund eines E-Mail-Verkehrs zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 habe die Gesuchstellerin festgestellt, dass der Gesuchsgegner 2 mit dem beanstandeten Zeichen gemäss Rechtsbegehren 2 in der Schweiz auftrete und die Domain [...]» nutze. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner 2 aufgefordert, die Firma der Gesuchsgegnerin 1 zu ändern und sämtliche Bezüge auf die Marken der Gesuchstellerin in allen Geschäftsdokumenten, im Internet, in Social Media etc. zu entfernen. Am 15. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern ein umfangreiches Abmahnschreiben mit einer von den Gesuchsgegnern zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung zukommen lassen. Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 habe der Gesuchsgegner 2 um Fristverlängerung bis 30. August 2025 zur Umsetzung der Umfirmierung ersucht. Darin habe er mitgeteilt, dass er die Firma umbenennen und auf die Nutzung des «[…]»-Logos vollständig verzichten werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern eine Fristerstreckung zur Änderung der Firma bis am 28. Juli 2025 (zur Abgabe der Unterlassungserklärung) und gegebenenfalls bis zum 15. August 2025 zur Änderung der Firma der Gesuchsgegnerin 1 gewährt. Mit E-Mail vom 5. August 2025 hätten die Gesuchsgegner sinngemäss mitgeteilt, dass an der Geltendmachung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da der Gesuchsgegner 2 Firma und Marke anpasse. Mit E-Mail vom 8. August 2025 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern eine allerletzte Frist bis 11. August 2025 gesetzt, um die Anmeldung der Firmenänderung beim Handelsregister nachzuweisen sowie schriftlich zu bestätigen, «[…]» künftig weder als Domain noch als Zeichen oder Firma zu verwenden. Am 11. August 2025 hätten die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass die Beurkundung der Umfirmierung stattgefunden habe und diese gleichentags beim Handelsregister angemeldet worden sei. Die Gesuchstellerin habe hierauf geantwortet, dass sie an der Vorlage der Nachweise bis zum 12. August 2025 festhalte (Gesuch Rz. 21–25).
Die Gesuchsgegner bestreiten diese Darstellung im Wesentlichen nicht fundamental, ergänzen jedoch, dass der Gesuchsgegner 2 der Gesuchstellerin unmittelbar nach ihrer Aufforderung vom 8. bzw. 15. Juli 2025 mit E-Mail vom 22. Juli 2025 bestätigt habe, dass er einerseits die Gesuchstellerin nicht konkurrenzieren wolle, ihr Vertriebsgebiet respektiere und im Übrigen lediglich als Zulieferer tätig sein würde, sowie dass er andererseits die Marke «[…]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger verwenden und eine Umfirmierung veranlassen werde. Diese Bestätigung mit ergänzenden Informationen zu seinem aktuellen Tätigkeitsbereich habe der Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 24. Juli 2025 ausdrücklich wiederholt. Der Gesuchsgegner 2 habe die vorformulierte Bestätigung gemäss Schreiben vom 15. Juli 2025 nicht unterzeichnen können, da diese ein nachvertragliches Konkurrenzverbot bzw. ein Verwertungsgebot von Geschäftsgeheimnissen beinhalte, das nicht bzw. nicht mehr bestehe. Angesichts der mehrfach wiederholten ausdrücklichen Abstandserklärung hinsichtlich Verwendung der Bezeichnung «[…]» gegenüber der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner 2 keine Veranlassung gehabt, die vorformulierte Erklärung im Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025 zu unterzeichnen. Mit E-Mail vom 12. August 2025 hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner erneut die Beurkundung der Umfirmierung sowie die Anmeldung beim Handelsregisteramt bestätigt und nochmals auf die mehrfach abgegebene Bestätigung verwiesen, dass auf die Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichtet würde. Ebenfalls hätten sie bestätigt, dass ihnen die Urkunden zur Umfirmierung (inklusive Anmeldung beim Handelsregisteramt) vorlägen. Unmittelbar nach Freigabe des ferienabwesenden Gesuchsgegners 2 hätten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegner mit E-Mail vom 13. August 2025 die Kopien dieser Urkunden betreffend die Umfirmierung der Gesuchsgegnerin 1 in B____ und der entsprechenden Handelsregisteranmeldung vom 7. August 2025 an die Gesuchstellerin übermittelt und nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Gesuchsgegner 2 künftig auf jegliche Verwendung der Bezeichnung «[…]» verzichte. Zudem hätten die Gesuchsgegner die Domain «[…]» nie genutzt und zwischenzeitlich gekündigt (Stellungnahme Rz. 23–37).
4. Verbot der Verwendung der Firma
Die Gesuchstellerin beantragt, es sei den Gesuchsgegnern zu verbieten die Firma «[…]» zu führen und es sei das Handelsregisteramt Basel-Stadt anzuweisen, diese Firma im Handelsregister zu löschen (Rechtsbegehren 4 und 5).
Es ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchsgegnerin 2 ihre Firma von «[…]» in B____ umfirmiert hat (vgl. Handelsregisterauszug vom 14. August 2025; Beilagen 22 und 23 zur Stellungnahme). Die Gesuchsgegner führen aus, dass spätestens mit dem Vollzug der Umfirmierung bzw. mit dem entsprechenden Eintrag im Handelsregister am 14. August 2025 kein Rechtsschutzinteresse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen mehr bestehe (Stellungnahme Rz. 40 f.). Die Gesuchstellerin führt aus, dass in Bezug auf die Rechtsbegehren 4 und 5 von einer Klageanerkennung auszugehen bzw. Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei (Replik Rz. 52 und 59). Damit ist zwischen den Parteien zumindest unbestritten, dass an der Beurteilung der Rechtsbegehren 4 und 5 kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Da die Umfirmierung erst per 14. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs am 12. August 2025 erfolgte, erweisen sich die Rechtsbegehren 4 und 5 als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO (vgl. BGer 4A_284/2014). Das Verfahren ist insoweit abzuschreiben.
5. Verbot der Verwendung des Zeichens bzw. der Domain
5.1 Die Gesuchstellerin beantragt weiter, den Gesuchsgegnern den Gebrauch bzw. die Nutzung des Zeichens «[…]» (Wort-/Bildmarke) (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die Domain «[…]» (Rechtsbegehren 3) zu verbieten.
Auch die Anordnung eines Verbots im Bereich des Marken-, Firmen oder Lauterkeitsrechts setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus (BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1, 4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1). Ein Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst, wenn das Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 128 III 96 E. 2e; BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch die verletzende Partei widerlegt werden, wenn sie Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird grundsätzlich nicht durch die Einstellung der Verletzung bzw. durch die blosse Erklärung der beklagten Partei, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, umgestossen, wenn nicht gleichzeitig der Anspruch der klagenden Partei anerkannt wird (BGE 116 II 357 E. 2b; BGer 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1). Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass auch eine Unterlassungserklärung, in der der Verletzer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens nicht explizit anerkennt, zum Wegfall einer Wiederholungsgefahr führen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGer 4A_11/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2, in: sic! 2021, S. 81).
5.2
5.2.1 Die Gesuchsgegner führen aus, dass der Gesuchsgegner 2 mit E-Mail vom 22. Juli 2025 und vom 24. Juli 2025 schriftlich bestätigt habe, die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) nicht länger zu verwenden und die Markenrechte der Gesuchstellerin in der Schweiz zu wahren (Stellungnahme Rz. 24). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne (Replik Rz. 16 ff.). Sie bestätigt jedoch, dass die Gesuchsgegner die Markenrechte der Gesuchstellerin am Zeichen «[...]» für die Schweiz anerkennen (Replik Rz. 15). Weiter führen die Gesuchsgegner aus, die Domain «[...] zwischenzeitlich gekündigt zu haben (Stellungnahme Rz. 37). Die Gesuchstellerin bestreitet zwar die von den Gesuchsgegnern behauptete Kündigung der Domain, räumt aber ein, dass diese zumindest zur Zeit keinen abrufbaren Inhalt mehr aufweist (Replik Rz. 21; vgl. auch Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4). Dies ist auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids der Fall. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Replik Rz. 23 am Ende; Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 Rz. 4) erweist sich eine andauernde Verletzungshandlung nicht als glaubhaft.
Mangels Glaubhaftmachung einer andauernden Verletzungshandlung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin eine Wiederholungsgefahr glaubhaft machen kann.
5.2.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels Abgabe einer förmlichen Abstandserklärung nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne. Somit bestehe nach wie von ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Rechtsbegehren 1–3 (Replik Rz. 16 ff.). Diesen Ausführungen entgegnen die Gesuchsgegner, dass es in der vorliegenden Situation abwegig sei, dass die Gesuchsgegnerin 1 ihre Firma nach der erfolgten Umfirmierung kurzfristig wieder ändere. Zudem sei notorisch, dass ein Domain-Name auf die Firma einer Gesellschaft ausgerichtet sei und die Verwendung der Bezeichnung «[...]» sich mit Wegfall der Firma erübrige. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft aufgezeigt, inwiefern trotz dieser Umsetzungen der verlangten Unterlassungen eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei (Duplik Rz. 20).
Die Ausführungen der Gesuchsgegner in Bezug auf den Wegfall des Rechtschutzinteresses überzeugen. Aufgrund der erfolgten Umfirmierung (vgl. oben E. 4) in Kombination mit der Anerkennung der Markenrechte der Gesuchstellerin am Zeichen «[...]» für die Schweiz durch die Gesuchsgegner (vgl. oben E. 5.2.1) einerseits, sowie der ausdrücklichen Erklärung des Gesuchsgegners, die Marke «[...]» (Wort-/Bildmarke) sowie die Domain «[...]» nicht länger zu verwenden, erscheint es als glaubhaft, dass die Gesuchsgegner nunmehr kein nachvollziehbares Interesse an einer erneuten Verwendung der Domain «[...]» sowie des Zeichens «[...]» haben. Die Gesuchsgegner behaupten denn auch nicht, sie seien zur Benutzung dieser Domain bzw. dieses Zeichens berechtigt. Die Verzichtserklärung erfolgte insofern unzweideutig und bedingungslos. Darauf sind sie zu behaften. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht sodann, dass die Gesuchsgegner seit der Abmahnung durch die Gesuchstellerin keinerlei Verletzungshandlungen mehr begangen oder Anstalten dazu getroffen haben (vgl. dazu OGer ZH LL 100003-0/U vom 20. Januar 2011 E. 2.2, in: sic! 2011 S. 509 ff., 511). Vielmehr hat der Gesuchsgegner 2 auf die entsprechenden Aufforderungen der Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 hin umgehend eine Umfirmierung mit E-Mail vom 22. Juli 2025 in Aussicht gestellt und die Umfirmierung anschliessend auch zeitnah umgesetzt. Mit anderen Worten hat die Abmahnung durch die Gesuchstellerin unmittelbar Wirkung gezeigt. Die Gesuchstellerin bringt keine Anhaltspunkte vor, wonach zu befürchten sei, dass die Gesuchsgegner wieder zu ihrer alten Firma zurückkehren würden, zumal eine Umfirmierung in der Regel mit erheblichen Kosten, Aufwand und einer Verwirrung von Kunden und Geschäftspartnern verbunden ist (HGer AG HSU.2024.29 vom 17. Oktober 2024 E. 2.2.4; allgemein zum Wegfall der Wiederholungsgefahr nach einem sogenannten Rebranding vgl. BGer 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.4.3). Eine Wiederholungsgefahr erweist sich aus diesen Gründen als nicht glaubhaft.
Fehlt die Wiederholungsgefahr, entfällt das Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Unterlassungsbegehren (Rüetschi/Roth/Frick, in: Basler Kommentar, 2013, Art. 9 UWG N 22; HGer AG HSU.2014.59 vom 8. Mai 2015, in: sic! 2015 S. 645 ff., 647). Da die Umfirmierung ein zentrales Element für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch in Bezug auf die Rechtsbegehren 1–3 darstellt und die Umfirmierung erst nach Einreichung des Gesuchs erfolgte (vgl. oben E. 4), ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner (vgl. Stellungnahme Rz. 23 ff.; Duplik Rz. 11 ff.) das Rechtsschutzinteresse bei Einreichung des Gesuchs am 12. August 2025 zu bejahen und anzunehmen, dass auch in Bezug auf die Rechtsbegehren 1–3 das Rechtsschutzinteresse am 14. August 2025 und somit nach der Einreichung des Gesuchs weggefallen ist. Dementsprechend sind auch die Rechtsbegehren 1–3 als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO abzuschreiben.
6. Entscheid
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Gesuch vom 12. August 2025 insgesamt als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO erweist und das Verfahren dementsprechend vollständig abzuschreiben ist.
6.2 Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen. Grundsätzlich werden gemäss der Praxis des Appellationsgerichts die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7; ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung, da aufgrund der vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 12. August 2025 kein nachfolgendes Hauptverfahren erfolgt. Dementsprechend ist mit dem vorliegenden Entscheid auch über die definitive Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu entscheiden.
Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Zwischen diesen Kriterien besteht jedoch keine Rangordnung. Sie müssen auch nicht kumulativ geprüft werden; vielmehr ist je nach den Umständen des konkreten Falls zu bestimmen, welches oder welche Kriterien sich am besten zur Beurteilung des konkreten Falls eignen (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1, 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1). Auf den mutmasslichen Prozessausgang kann nur abgestellt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann, zumal es ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Wegfall des Streitgegenstands Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen einzig zum Zweck der Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; AGE ZB.2012.4 vom 3. April 2014 E. 2.1; Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 16 N 36d).
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...] ins Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Gesuchsgegner in diesem Zeitraum die Domain «[...]» zu verwenden begannen. Diese Handlungen gaben Anlass zum vorliegenden Verfahren. Mit der Umfirmierung und der Kündigung der Domain bewirkten die Gesuchsgegner den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 5.2.2). Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, sind damit bei den Gesuchsgegnern eingetreten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Umfirmierung nach unbestrittener und belegter Darstellung der Gesuchsgegner (Stellungnahme Rz. 35; Replik Rz. 44; Beilage 17 zur Stellungnahme) am 7. August 2025 und somit wenige Tage vor der Einreichung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 12. August 2025 und einige Wochen nach den Abmahnungen durch die Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 erfolgte. Die Gesuchsgegner liessen der Gesuchstellerin Kopien der Urkunden betreffend die Umfirmierung der [...] in B____ erst am 13. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs per E-Mail zukommen. Erst in diesem Zeitpunkt war der Gesuchstellerin die neue Firma, die sich wesentlich von der bisherigen unterscheidet, bekannt. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass es dem Gesuchsgegner 2 im Wissen um die drohende gerichtliche Streitigkeit zumutbar gewesen wäre, auch während seiner ferienbedingten Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Freigabe zur Weiterleitung der Urkunden betreffend die Umfirmierung zu erteilen (Replik Rz. 44). Dass sich die Gesuchstellerin zur Einreichung des Gesuchs vom 12. August 2025 gezwungen sah, erscheint somit als nachvollziehbar. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Dementsprechend tragen die Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 6'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Weiter bezahlen die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.– (Gesuch Rz. 10), was von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100‘000.− beträgt das Grundhonorar CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 50‘000.− ist ein Grundhonorar von CHF 6‘000.− zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR) und eines Komplexitätszuschlags von 50 % (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 12‘000.−. Dieses ist angesichts des Umstands, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, auf die Hälfte zu reduzieren (§ 7 Abs. 1 HoR), so dass sich eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.− ergibt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Gesuchsgegner tragen die Gerichtskosten von CHF 6‘000.– in solidarischer Verbindung und bezahlen der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.–.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin 1
- Gesuchsgegner 2
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.