Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2017.7
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, […], Klägerin
[…]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin, oder C____,
[…]
gegen
D____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, […] (Klägerin) reichte am 10. April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen die D____ (Beklagte) mit Sitz in Basel. Die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2016 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Beklagte im Kern die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht innert der gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme samt Honorarnote ein und teilte dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und teilte dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in [...]. Da der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem Betrieb dieser Niederlassung herrührt, sind die Gerichte im Kanton Basel-Stadt örtlich zuständig (Art. 12 ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 12 N 8 und 19). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.
3.1 Die Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und Ziffer 8.3 GT 9 VI).
Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Die Klägerin habe der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2016 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 8 IV) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr 2012 sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2016 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 9 IV), insgesamt CHF 458.20, in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 29. Juni 2015 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 20 Tagen zu bezahlen. Danach hätten die Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte nochmals telefonisch kontaktiert, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe. Desgleichen habe die Beklagte die Rechnung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht beglichen (Klage Rz. 8 ff.).
Die Beklagte verneint in ihrer Klageantwort vom 7. Juli 2017 die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, sie habe keine offizielle Mitteilung von der Gemeinde, dem Kanton, dem IGE oder einer Bundesbehörde erhalten, wonach die Klägerin Vergütungsansprüche kassieren dürfe (Klageantwort Ziff. 2 f.). Weiter bringt die Beklagte vor, dass die Einschätzung durch die Klägerin fehlerhaft sei (Klageantwort Ziff. 3 und 6). Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die Klage nicht hinreichend substantiiert sei, da die Klagschrift weder Ausführungen zum geltend gemachten Tarif noch zur verlangten Dienstleistung enthalte. Lediglich als Beilage zur Klage finde sich eine tabellarische Zusammenstellung, weshalb diese prozessual unbeachtlich sei (Klageantwort Ziff. 7).
3.2 Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann der Klägerin mangelnde Substantiierung nicht vorgeworfen werden. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen werden substantiiert in der Rechtsschrift selbst vorgebracht. Dass die offenen Forderungen im Sinn der Übersichtlichkeit in Rz. 11 der Klage in tabellarischer Form dargestellt werden, ändert hieran nichts. Vielmehr ergibt sich aus den substantiierten Vorbringen der Klägerin, dass ihr Vorgehen im Einklang mit Ziffer 8.3 GT 8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Zwar erwähnt die Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 29. Juni 2015 (Klage Rz. 9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben vom 8. Juni 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum 28. Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage 6). Die Beklagte fiel damit am 29. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen der Klägerin nichts zu ändern. Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten vermögen die substantiierten Ausführungen der Klägerin nicht zu entkräften und die geltend gemachten Ansprüche in Frage zu stellen. Insbesondere bestreitet die Beklagte nicht, die durch die Klägerin erfolgte Einschätzung nicht rechtzeitig beanstandet zu haben. Die Ansprüche gelten somit als erstellt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 458.20 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 150.– und 180.– (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Aufgrund des Zuschlags von 50 bis 100 % gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 458.20, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von höchstens CHF 251.25 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und § 4 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Klägerin beantragt in ihrer Honorarnote sinngemäss – und zu Recht – einen Komplexitätszuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO („erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung“; vgl. Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von CHF 251.25 um 100 % auf rund CHF 500.– zu erhöhen. Diese Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.