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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2014 ZK.2014.8 (AG.2014.562)

30 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,132 mots·~16 min·7

Résumé

superprovisorische Massnahme

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Besondere zivilrechtliche Abteilung

ZK.2014.8

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart   

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                       Gesuchstellerin

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat, und/oder [...], Advokatin, […]

gegen

B_____                                                                                  Gesuchsgegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...],

[…]

Gegenstand

betreffend vorsorgliche Massnahmen im UWG

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 3. Juni 2014 begehrte die Gesuchstellerin die Anordnung folgender vorsorglicher Massnahmen:

Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten, zu werben wie dies im TV-Spot für das Produkt „[…]“ gemäss dem nachfolgenden Storyboard beschrieben wird. Es sei der Gesuchsgegnerin insbesondere zu verbieten, die Aussagen

„Aktiv-Sauerstoff“ und „Mit weniger schädlichen Chemikalien“

in dem im Storyboard beschriebenen Gesamtkontext von Bild und Ton zu verwenden.

Die Massnahme gemäss Ziff. 1 sei ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch anzuordnen. Mehrforderungen, namentlich auf Schadenersatz, bleiben vorbehalten. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Werbespot für das Produkt „[...]“ gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstosse. Anlässlich einer durchgeführten Analyse der chemischen Zusammensetzung und der Reinigungsleistung des Produkts habe die Gesuchstellerin feststellen müssen, dass die auf das Produkt bezogenen Aussagen der Gesuchsgegnerin nicht nur unzutreffend und irreführend, sondern auch herabsetzend seien.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde der Antrag 2 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom Appellationsgerichtspräsidenten abgewiesen und es wurden die Parteien in eine Verhandlung auf den 24. Juni 2014 geladen zur Beurteilung des Gesuchs vom 3. Juni 2014 im Sinne eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin zur Hinterlegung einer Sicherheit von CHF 75‘000.– verpflichtet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte die Gesuchstellerin um Verschiebung der angesetzten Verhandlung. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. [...] seine Mandatierung durch die Gesuchsgegnerin an. Die Verhandlung fand am 3. Juli 2014 statt. Dabei gelangten die beiden Parteivertreter zum Vortrag. Der Vertreter der Gesuchgegnerin beantragte, das Gesuch vollumfänglich, eventuell teilweise abzuweisen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 ZPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Zuständigkeit in der Hauptsache richtet sich nach Art. 36 ZPO. Der Handlungsort bei Mediendelikten (Fernsehen) liegt dort, wo die Nachricht ausgestrahlt wird. Der Erfolgsort ist überall gegeben, wo das Medium empfangen oder erworben werden kann (vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 36 N 34). Vorliegend geht es um einen in der Schweiz ausgestrahlten Werbespot. Mit dem Ausstrahlen, respektive der Empfangbarkeit des Werbespots in der ganzen Schweiz ist das gesamte Sendegebiet gleichzeitig als Handlungs- und Erfolgsort zu qualifizieren. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im Übrigen unbestritten ist, ist damit gegeben.

Die sachliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 Ziff. 1 und § 3 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO).

Der Streitwert wird von den Parteien übereinstimmend auf CHF 100‘000.– geschätzt. Dieser Angabe kann gefolgt werden.

2.

Der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO an folgende Voraussetzungen gebunden: Das Vorliegen eines Anspruchs zivilrechtlicher Natur, der seine Grundlage im materiellen Zivilrecht hat; die Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs; der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil; die (nicht in Art. 261 ZPO explizit genannte) zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit, indem die getroffenen Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als dies zum Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (vgl. zum Ganzen Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 261 ZPO N 17 ff.). Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind von der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen summarisch zu prüfen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25).

3.

3.1      Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptanspruchs der Gesuchstellerin.

3.2      Der gesamte von der Gesuchstellerin behauptete Sachverhalt ist unbestritten geblieben. Das Gericht kann somit grundsätzlich auf die Behauptungen der Gesuchstellerin abstellen.

3.3      Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b UWG. Sie macht geltend, die Gesuchsgegnerin beeinflusse das Verhältnis zwischen Mitbewerbern respektive Anbietern und Abnehmern durch täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren. Konkret wird die Verwendung des Begriffes „Reinheit und Kraft von Aktiv-Sauerstoff“ betreffend die von ihr hergestellten Geschirrwaschmaschinentabs „[...]“ beanstandet.

3.3.1   Die Gesuchstellerin rügt, die Gesuchsgegnerin suggeriere in ihrem TV-Spot, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um eine natürliche, ökologisch vorteilhafte Substanz handle, deren Einsatz in dem Produkt der Gesuchsgegnerin eine Besonderheit darstelle, was aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen entspreche und daher Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verletze. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um die brennbare, ätzende und gesundheitsschädliche Chemikalie Wasserstoffperoxid bzw. das chemisch quasi identische und nicht weniger gefährliche Natriumpercarbonat handle. Die Spülmaschinentabs der Gesuchsgegnerin wiesen damit keinen wunderbaren „reinen“ Sauerstoff, sondern gefährliche Chemikalien auf. Darüber hinaus sei ihr Einsatz keine Neuheit und auch keine Besonderheit des Produkts der Gesuchsgegnerin. Der Einsatz dieser Chemikalie zur Beseitigung von Verschmutzungen sei weder eine Neuheit noch eine Besonderheit des beworbenen Produkts. Zusammenfassend sei die Werbebotschaft der Gesuchsgegnerin nicht nur irreführend, sondern auch unrichtig. Sie rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung über ihr Produkt hervor (Gesuch Rz 46 f.).

3.3.2   Hiergegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass sie mit der Verwendung der Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff nichts suggeriere. Die Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff für das Bleichmittel Wasserstoffperoxid sei im Markt verbreitet und etabliert und die Konsumenten hätten sich seit Jahren in der Werbung daran gewöhnt. Es sei auch nicht so, dass die Bezeichnung Aktiv-Sauerstoff ein Werbeslogan sei, sondern im Gegenteil seit Jahrzehnten ein fester Begriff in der Reinigungschemie. Überdies werde das Bleichmittel bei den Inhaltsangaben regelmässig nicht mit den chemischen Substanzbezeichnungen, sondern mit „Bleichmittel auf Sauerstoffbasis“ angegeben, sodass auch für Konsumenten ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich um ein chemisches Bleichmittel handle (Plädoyernotizen S. 3 f.).

3.3.3   Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma seine Geschäftsbeziehungen, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dient vor allem dem Schutz von Allgemeininteressen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens von Konsumenten in die Einhaltung gegebener Werbeversprechen (Baudenbacher/Glöckner, in: Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Basel 2001, Art. 3 lit. b UWG N 8). Damit eine werbemässige Angabe an Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gemessen werden kann, muss es sich um eine Angabe im Rechtssinne und nicht bloss um eine sog. marktschreierische Anpreisung oder um ein reines Werturteil handeln. Angaben sind Aussagen des Werbenden mit objektiv überprüfbarem und damit dem Beweis zugänglichen Sinngehalt. Ob eine Angabe geeignet ist, einen objektiv nachprüfbaren Aussagegehalt zu vermitteln, beurteilt sich dabei aus Sicht des Adressaten der Werbung (Jung, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb [UWG], Bern 2010, Art. 3 lit. b UWG, Rz 17). Werbung ist für die Öffentlichkeit, den Verkehr bestimmt. Massgebend ist daher der Sinn, den die Adressaten der Äusserung beilegen oder, in anderen Worten, die Verkehrsauffassung. Für das Verständnis von Begriffen ist grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch entscheidend (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 48 ff., und N 65 f.). Massgebend ist der normalbegabte Durchschnittsverbraucher, wie er in der Rechtswirklichkeit vorkommt, bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit im täglichen Geschäftsverkehr (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1 S. 44; BSK UWG-Berger, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 82).

3.3.4   In vorliegendem Zusammenhang geht es um die mündliche Aussage „die Reinheit und Kraft von Aktivsauerstoff“ und damit um eine Werbeaussage über einen Inhaltsstoff der Spülmaschinentabs der Gesuchgegnerin mit objektiv überprüfbarem Sinngehalt. Es handelt sich somit um eine leistungsbezogene Angabe über die einer Ware unmittelbar anhaftende tatsächliche Eigenschaft (Beschaffenheitsangaben), die für ihre Wertschätzung von Bedeutung ist (vgl. dazu Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 3 lit. b UWG Rz 33). Zur Beurteilung der vorliegenden Werbeaussage ist grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch entscheidend (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 48 ff. und N 65 f.). Vorliegend behauptet die Gesuchsgegnerin in ihrem TV-Spot weder die Neuheit noch die Besonderheit des Einsatzes von Aktiv-Sauerstoff bei ihren Spülmaschinentabs. Sie verbindet damit auch keine besonderen ökologischen Ansprüche noch behauptet sie, dass Aktiv-Sauerstoff harmlos sei. Daran ändert auch der Hinweis auf die „Reinheit und Kraft“ von Aktiv-Sauerstoff nichts. Der Konsument geht aufgrund dieser Aussage davon aus, dass Aktiv-Sauerstoff zur effektiven, kräftigen Unterstützung der Beseitigung der Verschmutzung beiträgt, was ja auch der Fall ist. Die Gesuchsgegnerin weist lediglich darauf hin, dass ihre neuen Spülmaschinentabs Aktiv-Sauerstoff enthalten und dass Aktiv-Sauerstoff für die Reinigung genutzt wird, was zutreffend und wahr ist. Den Begriff Aktiv-Sauerstoff als Bezeichnung für eine chemisches Reinigungs- oder Bleichmittel kennen die Konsumenten ausserdem. Dieser Begriff ist auf dem Markt verbreitet und etabliert und wird für zahlreiche Produkte im Desinfektions- und Körperpflegebereich verwendet. Dies anerkennt auch die Gesuchstellerin (vgl. Plädoyernotizen S. 2). Mit dem Gebrauch des umgangssprachlichen Begriffs Aktiv-Sauerstoff, der sich insbesondere in der Reinigungsbranche eingebürgert hat, wird vom Durchschnittskonsumenten auch nicht etwas Neues oder Besonderes erwartet und der Konsument wird nicht getäuscht. Die Gesuchsgegnerin erweckt mit ihrer Werbung ausserdem nicht den Eindruck, dass sie allein (im Vergleich mit Konkurrenten) diese Substanz verwende und ihre Tabs deswegen besser seien als Konkurrenzprodukte. Sie weist nicht einmal darauf hin, dass sie anders als die Konkurrenz einen speziellen Katalysator einsetzt mit verstärkter Wirkung (vgl. Antwortbeilage 3), was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht feststellt und wie auch die Gesuchstellerin anerkennt, verwenden die meisten Hersteller von Spülmaschinentabs den Wirkstoff Wasserstoffperoxid zur besseren Lösung der Verschmutzung von Geschirr; die meisten Hersteller verwenden somit Aktiv-Sauerstoff in ihren Spülmaschinentabs. Sämtliche Hersteller können diesen Wirkstoff daher auch als Aktiv-Sauerstoff bezeichnen, was auch viele Hersteller, wie die Recherche der Gesuchsgegnerin zeigt, tun (Antwortbeilagen 2.1-2.10). Der durchschnittliche Konsument weiss oder geht davon aus, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um ein chemisches Bleichmittel handelt, welche die Reinigungsfunktion unterstützen soll. Sucht man danach beispielsweise im Internet, so wird man beim Stichwort „Aktiv-Sauerstoff“ von Wikipedia auf die Seite mit dem Begriff „Wasserstoffperoxid#Bleichmittel“ weitergeleitet (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Aktiv-Sauerstoff&redirect=no, Abrufdatum 4. September 2014). Der Begriff „Aktiv-Sauerstoff“ kann somit als umgangssprachlicher Ausdruck für den Wirkstoff Wasserstoffperoxid bezeichnet werden. Eine Irreführung läge nur dann vor, wenn unrichtige Behauptungen nur zwischen den Zeilen suggeriert werden oder wenn sie an anderer, oft nicht leicht auffindbarer Stelle berichtigt oder präzisiert werden. Dies ist aber nicht der Fall. Auch bei den Inhaltsangaben der Gesuchsgegnerin ist „Bleichmittel auf Sauerstoffbasis“ angegeben. Auch die Gesuchstellerin selber hat diesen Begriff in ihrer Werbung zumindest bis ins Jahr 2008 verwendet (Antwortbeilagen 2.11, 2.12). Warum diese Bezeichnung heute nicht mehr zulässig sein soll, hat die Gesuchstellerin nicht ausgeführt. Ihr Verhalten erscheint daher widersprüchlich. Die Gesuchsgegnerin führt die Konsumenten auch nicht in die Irre durch Beschönigungen. Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin zu Unrecht vor, mit „Schönwetterwolken“ im Werbespot die chemische Aggressivität von H2O2 zu beschönigen und zu suggerieren, dass es sich bei Aktiv-Sauerstoff um eine ökologisch wertvolle Substanz handle. Werbung, insbesondere Waschmittelwerbung, erfolgt häufig auf übertriebene und überzeichnete Weise mit strahlenden Gesichtern, positiver Stimmung und Schönwetterwolken, was jedoch einem durchschnittlichen Konsumenten durchaus bekannt ist. Insoweit liegen gar keine nachprüfbaren Tatsachenaussagen und damit gar keine Angaben vor (vgl. Jung, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 27).

3.4     

3.4.1   Sodann rügt die Gesuchstellerin, dass die Andeutungen und Darstellung zur Reduzierung des Gehalts schädlicher Chemikalien mit der Aussage „mit weniger schädlichen Chemikalien“ im Werbespot der Gesuchsgegnerin nicht nur irreführend und unzutreffend, sondern auch herabsetzend seien (Gesuch Rz. 48). Grund hierfür erkennt sie in der Bildsequenz des TV-Spots, in welchem eine Frau ein (wohl mit den Tabs der Gesuchsgegnerin) frisch gespültes Glas direkt aus der Geschirrspülmaschine nimmt, dieses mit Wasser füllt und einem Kind zum Trinken reicht. Die Gesuchstellerin schliesst daraus die Aussage, dass die Reduktion des Chemikaliengehalts der Tabs sich positiv auf die menschliche Gesundheit auswirken würde. Dadurch würden Konkurrenzprodukte herabgesetzt, indem unterstellt würde, dass der Gebrauch der Tabs der Gesuchsgegnerin Gesundheitsrisiken verhindern könnte. Irreführend sei die Werbung, weil bei normaler Nutzung von allen in der Schweiz verkauften Tabs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehen würde.

3.4.2   Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass die Aussage ihres Spots wahr sei. [...] enthalte weniger Phosphonate, weniger Farbstoffe und weniger allergene Duftstoffe als das Vorgängerprodukt. Dies werde auf der Rückseite der Verpackung auch korrekt angegeben. Die orale Toxizität von Phosphonaten sei dokumentiert und ihr Produkt müsse den Warnhinweis der EU nicht mehr tragen, weil sie das Atemwegs-Allergen Protease auf einen Aktivgehalt von weniger als 0,01% im neuen [...] reduziert habe (Eingabe S. 8). Auch den Anteil von Parfümstoffen habe die Gesuchsgegnerin in der neuen Formulierung unter 0,01 Gewichtsprozente reduzieren können, so dass eine namentliche Nennung gestützt auf die EU-Verordnung nicht mehr erforderlich sei. Die Aussagen des Spots seien daher richtig und wahr.

3.4.3   Eine Irreführung im Sinne des UWG erfolgt dann, wenn bei den Durchschnittsadressaten unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls Vorstellungen über die Eigenschaften der Angebote hervorgerufen werden, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen oder einen unklaren Eindruck erzeugen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 82). Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin den Anteil von Phosphonaten aus ihren Spülmaschinentabs [...] entfernt hat. Die Gesuchstellerin hat ferner anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin den Gehalt von Protease und Parfümstoffen reduziert hat (Gesuch Rz 36, 38, Plädoyernotizen S. 2). Die Gesuchstellerin bestreitet nun, dass die orale Aufnahme von geringen Phosphonatresten, die nach der Reinigung in der Geschirrspülmaschine in winzigen Mengen am Geschirr oder Gläser haften können, gesundheitsschädliche Risiken darstellen (Gesuch S. 12 Rz. 35 f.). Dies mag zutreffen. Indessen anerkennt die Gesuchstellerin auch, dass diese Stoffe, nimmt man sie ein oder schluckt man grössere Mengen davon, problematisch und gesundheitsschädigend sind (Plädoyernotizen S. 2, 3). Hinzukommt, dass die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass nach der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) die von der Gesuchsgegnerin aus ihren Tabs entfernten Phosphonate oral toxisch sind und als „gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ eingestuft werden. Eine orale Toxizität wird auch nach einer HERA-Studie dokumentiert (Antwortbeilage 3). Darauf ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung abzustellen. Daraus folgt, dass die Aussage der Gesuchsgegnerin, ihre Spülmaschinentabs seien „mit weniger schädlichen Chemikalien“ versetzt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und zutreffend ist. Es wurden tatsächlich schädliche Chemikalien reduziert und teilweise ganz entfernt. Dass in der Werbung nicht gesagt wird, um welche Chemikalien es sich handelt, macht die Aussage weder falsch noch irreführend (vgl. Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 53; Jung, a.a.O., Art. 3 lit. b N 70). Das gänzliche Weglassen eines Stoffs (Phosphonat), der als „gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ bezeichnet wird, ist relevant, d.h. darf in der Werbung erwähnt werden. Für den Konsumenten kann und darf es für seinen Kaufentscheid zudem relevant sein, ein Produkt zu wählen, das weniger Chemikalien enthält, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass an Geschirr, das in der Geschirrspülmaschine regelkonform gewaschen wird, gesundheitsschädigende Chemikalien anhaften. Die Gesuchsgegnerin hat ausserdem dargelegt, dass sie mit ihrem neuen Produkt auf der Verpackung den bisherigen Warnhinweis „enthält Protease. Kann allergische Reaktionen hervorrufen“ in der EU nicht mehr anbringen muss (S. 8 Antwortbeilage 3,4). Auf die Reduktion von Stoffen, welche Allergien auslösen können, darf somit hingewiesen werden. Dies insbesondere dann, wenn die Reduktion zur Folge hat, dass im EU-Raum der Warnhinweis „enthält Protease, kann allergische Reaktionen hervorrufen“ auf der Packung nicht mehr angebracht werden muss, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Der Wegfall der Pflicht zu einem Warnhinweis macht deutlich, dass die Reduktion allergener Stoffe unter eine bestimmte Schwelle offensichtlich eine relevante Wirkung hat. Auch den Anteil von Parfumstoffen konnte die Gesuchgegnerin reduzieren, so dass eine namentliche Nennung nicht mehr erforderlich ist (Plädoyernotizen S. 9). Auch diese Reduktion ist wahr und bedeutsam und darf deshalb in der Werbung verwendet werden, da mit der Werbung keine Irreführung und keine Herabsetzung verbunden ist (Art. 3 lit. b UWG).

Schliesslich stellt der TV-Spot in seiner Gesamtbetrachtung auch keine „pauschale Herabsetzung der Produkte unbenannter Wettbewerber“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar, wie dies die Gesuchstellerin behauptet (Gesuch Rz 51). Eine wahre Äusserung kann nur dann irreführend sein, wenn sie geeignet ist, im Zusammenhang, in der Art oder im Rahmen der Umstände, in denen sie präsentiert wird, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung (Irrtum) hervorzurufen (Spitz, in: Art. 3 lit. a UWG N 37 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend vermag der Gesamteindruck des TV-Spots beim unbefangenen Durchschnittsadressaten nicht den Eindruck zu erwecken, nur Gläser, die mit dem neuen [...] gespült würden, könnten direkt – und ohne vorher nochmals ausgespült zu werden – aus dem Geschirrspüler genommen, mit Wasser gefüllt und aus diesen getrunken werden. Der TV-Spot ruft beim Konsumenten nicht die Fehlvorstellung hervor, dass normal gewaschenes Geschirr eine gesundheitsschädigende Wirkung hat, wie die Gesuchstellerin behauptet (Plädoyernotizen S. 2). Vielmehr geht der Durchschnittskonsument und unbefangene Betrachter auch nach der Betrachtung dieses TV-Spots davon aus, dass auch aus seinen nicht mit den Tabs der Gesuchsgegnerin gespülten Gläsern, die aus dem Geschirrspüler entnommen werden, wie bis anhin, direkt getrunken werden kann, ohne dass damit eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung einhergehen würde. Es wird jedenfalls mit dem TV-Spot nicht der Eindruck erweckt, dass nur aus Gläsern, die mit den Spülmaschinentabs „mit weniger schädlichen Chemikalien“ der Gesuchsgegnerin gespült werden, direkt getrunken werden kann. Auch die Gesamtdarstellung dieses TV-Spots ruft somit beim Durchschnittskonsumenten keine fehlerhafte Vorstellung hervor und insofern findet auch keine Irreführung statt. Der unbefangene Konsument wird auch weiterhin unbekümmert aus seinen gespülten Gläsern, die direkt aus der Geschirrspülmaschine kommen, Wasser trinken, auch wenn diese mit Tabs gereinigt worden sind, welche nicht von der Gesuchsgegnerin stammen.

4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche hat glaubhaft machen können. Damit können die weiteren Voraussetzungen (drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) offen bleiben. Das Gesuch ist abzuweisen. Bereits abgewiesen wurde die superprovisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahme. Damit ist auch Ziffer 3 der Rechtsbegehren, wonach Mehrforderungen, namentlich auf Schadenersatz vorbehalten werden, abzuweisen.

5.

5.1      Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss wird daher die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810). Dabei sind auch der Streitwert und die Dringlichkeit der Verfahrensdurchführung, insbesondere aufgrund des gestellten Antrags auf superprovisorische Anordnung zu berücksichtigen. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf CHF 5‘000.– festzulegen.

5.2      Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 4 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400). Das Grundhonorar wird demgemäss bei einem Streitwert von CHF 100‘000.– auf CHF 9‘000.– festgesetzt und um einen Drittel auf CHF 6‘000.– reduziert (§ 10 Abs. 2 Honorarordnung). Hinzu kommen geschätzte Auslagen in Höhe von CHF 600.– und die Mehrwertsteuer von 8%.

5.3      Mit der Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahme ist der Gesuchstellerin die von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 75‘000.– zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Es wird das Gesuch vom 3. Juni 2014 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (wonach der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung zu verbieten sei, die Aussage „Aktiv-Sauerstoff“ und „Mit weniger schädlichen Chemikalien“ im beschriebenen Kontext von Bild und Ton zu verwenden) abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Prozesskosten für das Verfahren betreffend vor-sorgliche Massnahmen, bestehend aus Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.–, sowie einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 6‘600.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 528.–.

Es wird die Gerichtskasse angewiesen, der Gesuchstellerin die von ihr hinterlegte Sicherheit von CHF 75‘000.– zurückzuerstatten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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