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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2014 ZK.2013.10 (AG.2014.307)

24 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,629 mots·~13 min·6

Résumé

Ernennung eines Schiedsrichters

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Besondere zivilrechtliche Abteilung

ZK.2013.10

ENTSCHEID

vom 24. April 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart   

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

[…]                                                                                              Gesuchstellerin

vertreten durch [...] / [...], Rechtsanwalt,

[...]    

gegen

[…]                                                                                       Gesuchsgegnerin 1

[…]

[…]                                                                                       Gesuchsgegnerin 2

[…]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Gesuch bei der einzigen kantonalen Instanz

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 29. November 2013 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter folgendes Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen: „Es sei im Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 sowie der Gesuchsgegnerin 2 für die Gesuchsgegnerinnen eine geeignete Persönlichkeit als Schiedsrichter zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen.“ Zur Begründung liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie gegenüber den Gesuchsgegnerinnen vertragliche Ansprüche geltend mache und zu deren Durchsetzung ein Schiedsverfahren eingeleitet habe. Die beiden Gesuchsgegnerinnen schliessen, ebenfalls durch ihren Rechtsvertreter, mit Gesuchsantwort vom 17. Januar 2014 auf Abweisung des Gesuchs um Ernennung eines Schiedsrichters, soweit auf das Gesuch eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 hat die Gesuchstellerin repliziert und ihre Rechtsbegehren erneuert. Die Gesuchsgegnerinnen haben mit Eingabe vom 31. März 2014 dupliziert. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Appellationsgericht im Fall der Ernennung eines Schiedsrichters beabsichtige, Prof. Dr. iur. […], als Schiedsrichter zu ernennen. Die Parteien haben dagegen keine Einwendungen erhoben. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 haben ihren Sitz in der Schweiz, währenddem die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in […] hat. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), welches die Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, zur Anwendung gelangt. Art. 176 IPRG sieht vor, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz gelten, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Dies ist vorliegend der Fall, hat die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in […].

1.2         Fehlt in einer Schiedsabrede eine Vereinbarung der Parteien über die Ernennung der Schiedsrichter, so kann nach Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG der staatliche Richter am Sitz des Schiedsgerichts zur Ernennung angerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (SR 272) über die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichtes an (insbes. Art. 362 ZPO). Das nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO zuständige staatliche Gericht nimmt auf Antrag einer Partei die Ernennung vor. Schreibt die ZPO eine einzige kantonale Instanz vor, so ist die besondere Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. § 63 Abs. 3bis GOG [SG 154.100]). Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO trifft der Einzelrichter (§ 11 Abs. 3 EG ZPO).

1.3         Bei einer solchen hilfsweisen Bestellung eines Schiedsrichters handelt es sich um eine „prima facie“ Zuständigkeit eines staatlichen Richters. Zusammen mit der Beurteilung seiner Zuständigkeit hat das angerufene Gericht als Ernennungsgericht nämlich summarisch zu prüfen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorliegt, und wenn ja, ob der gewählte Schiedsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Ist beides zu bejahen, so hat das angerufene Gericht einen Schiedsrichter zu ernennen (Art. 179 Abs. 2 und Abs. 3 IPRG). Art. 179 Abs. 3 IPRG verpflichtet den angerufenen Richter grundsätzlich zur Ernennung eines Schiedsrichters. Damit wollte der Gesetzgeber der Praxis entgegentreten, die Ernennung eines Schiedsrichters abzulehnen, wenn eine Partei die Gültigkeit der Schiedsabrede bestritt (BGE 88 I 100 ff., E. 2 S. 104 f.) oder die Streitsache ausser dem Sitz des Schiedsgerichts keine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufwies. Durch seine Tätigkeit verhindert der angerufene Richter somit namentlich, dass eine Partei sich durch Obstruktion ihrer vertraglich übernommenen Pflicht der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung im Nachhinein entzieht; insoweit wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz pacta sunt servanda Nachachtung verschaffen (Volken, Zur Ernennung von Schiedsrichtern durch den staatlichen Richter, Bull. ASA 1992, S. 462 ff., 471). Der aufgrund der Schiedsvereinbarung angerufene Richter ist deshalb grundsätzlich zur Ernennung verpflichtet, es sei denn, eine prima-facie-Kontrolle ergäbe, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist. Die interessierte Partei hat einen Rechtsanspruch auf richterliche Mithilfe, soweit nicht ein erster Blick den Richter erkennen lässt, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung besteht (Volken, a.a.O., S. 468; Peter/Legler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 179 IPRG N 40). Besteht nicht einmal der Anschein einer Schiedsabrede, so soll eine Partei davor bewahrt werden, sich auf ein Schiedsgerichtsverfahren einlassen zu müssen. Die summarische Prüfung nach Art. 179 Abs. 3 IPRG umfasst grundsätzlich – das ist in der Doktrin unbestritten – nur den Bestand, nicht aber die Gültigkeit oder die Tragweite der Schiedsabrede (vgl. Peter/Legler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 179 IPRG N 40 mit weiteren Hinweisen; Volken, a.a.O., 474 mit weiteren Hinweisen). Der Ernennungsrichter soll sich nicht in die schiedsgerichtlich zu prüfende Streitfrage mischen. Darüber entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der ihm nach Art. 186 Abs. 1 IPRG eingeräumten sog. Kompetenz-Kompetenz selber. Dem Subsidiaritätsprinzip, das in Bezug auf das Tätigwerden staatlicher Richter das gesamte 12. Kapitel des IPRG durchzieht, entspricht, dass der Richter im Zweifelsfalle zugunsten einer Ernennung entscheiden muss, da er sonst in den Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts eingreift (Peter/Legler, a.a.O., Art. 179 IPRG N 40). Im Zweifelsfalle hat der Ernennungsrichter somit zu benennen, „denn mit einer Ernennung zuviel geschieht zumindest weniger so grosses Unrecht als mit einer Ernennung zuwenig“ (Volken, a.a.O., 473). Art. 179 Abs. 3 IPRG geht schliesslich vom Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung aus, was zur Folge hat, dass der Schiedsbeklagte den summarischen Gegenbeweis erbringen muss, dass keine Schiedsvereinbarung besteht, damit er die Konstituierung des Schiedsgerichts erfolgreich abwehren kann (Peter/Legler, a.a.O., Art. 179 IPRG N 42 mit weiterem Hinweis).

2.

2.1         Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin dem Gericht, für die Gesuchsgegnerinnen einen Schiedsrichter einzusetzen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie gegenüber den Gesuchsgegnerinnen vertragliche Ansprüche geltend mache und zu ihrer Durchsetzung ein Schiedsverfahren eingeleitet habe. Die Schiedsvereinbarung leitet sie aus einem Rahmenvertrag vom 1./15. Februar 1980 ab. Die Gesuchstellerin ernannte deshalb Rechtsanwalt […] als Mitglied des Schiedsgerichts und stellte beim Appellationsgericht am 29. November 2013 das vorliegende Gesuch. Sie führt aus, dass die Gesuchsgegnerinnen das Vorliegen einer Schiedsabrede bestreiten und sich weigern würden, einen zweiten Schiedsrichter zu ernennen und damit an der Konstituierung des Schiedsgerichts mitzuwirken.

2.2         Bevor eine Partei beim staatlichen Richter einen Antrag um hilfsweise Ernennung eines Schiedsrichters stellen kann, muss sie in formaler Hinsicht selbst den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter ernannt und bekannt gegeben haben und ausserdem die Gegenpartei zur Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert haben (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 362 N 12; vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PG110012-O/U). Erst gestützt auf den Nachweis einer Aufforderung zur Ernennung obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen Gericht. Vorliegend hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Rechtsanwalt […] als Mitglied des Schiedsgerichts benannt und zugleich die Gesuchsgegnerinnen aufgefordert, ihrerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen. Damit ist die Gesuchstellerin den Formalien gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO nachgekommen, was von den Gesuchsgegnerinnen auch nicht bestritten wird.

2.3         Umstritten ist jedoch, ob die Parteien gestützt auf den zwischen der A._____ AG und der B._____ AG geschlossenen Rahmenvertrag vom 1./15. Februar 1980 an die darin in Ziffer 19 geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden sind oder nicht.

2.4         Bei dem zwischen den Parteien umstrittenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen der A._____ AG und der B._____ AG vom 1./15. Februar 1980 (Gesuchsbeilage 5). Die (damaligen) Vertragspartner beziehen sich einleitend auf Verträge, die sie mit den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und der C._____ AG bezüglich der gemeinsamen Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen getroffen haben und bezeichnen den Vertrag als Konsortialvertrag. Dieser gehe davon aus, dass die A._____ AG eine eigene Abwasserreinigungsanlage erstelle und dass in dieser Anlage auch Abwässer von […], der in […] gelegenen Betriebe von […] und der […] und allenfalls weiterer zum A-Konzern oder zum B-Konzern gehörender Betriebe auf dem Industrieareal […] gereinigt werden sollen. Die A._____ AG verpflichtete sich dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Werke so dimensioniert gebaut und betrieben würden, dass in diesen Anlagen neben den Abwässern von A._____ AG und deren Tochtergesellschaften auch die Abwässer von […] gereinigt und entsorgt würden. Die Zuleitung zur Abwasserreinigungsanlage sei bis zur Grenze des Areals vom jeweiligen Benutzer auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten […]. Und beide Vertragspartner garantieren sich, dass ihre genannten Tochtergesellschaften und deren Vertreter sämtliche ihnen in diesem Vertrag zugedachten Pflichten erfüllen (Ziff. 2 des Vertrages; vgl. Gesuchsbeilage 5). Der Vertrag regelt weiter u.a. den Betrieb, die Kosten und ihre Verteilung, die Finanzierung, die Dauer des Vertrages, die Folgen der Vertragsbeendigung und abschliessend in Ziffer 19 die Vereinbarung eines Schiedsgerichts mit Sitz in Basel für den Fall der nicht gütlichen Einigung bei Differenzen über den Bestand oder die Durchführung dieses Vertrages.

2.5         Die Gesuchsgegnerinnen wenden gegen das Vorliegen einer Schiedsabrede ein, dass der genannte Vertrag vom 1./15. Februar 1980 keine der heutigen Partei benenne. Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1980 noch gar nicht existiert. Nur die Gesuchsgegnerin 2 habe es schon gegeben, diese sei aber im Vertrag nicht benannt und habe diesen auch nicht unterzeichnet, weshalb sie prima facie auch nicht gebunden sei. Im Weiteren machen die Gesuchsgegnerinnen geltend, dass die Gesuchstellerin aus dem Vertrag nicht berechtigt sei, insbesondere weil die A._____ AG ab November 1990 nicht mehr Partei gewesen sei und daher im Jahr 1995 keine Rechte und Pflichten mehr habe auf die Gesuchsgegnerin 1 übertragen können. Ausserdem sei die Gesuchsgegnerin 2 dem Rahmenvertrag nicht beigetreten. Diese habe wie alle anderen bloss ein gewöhnliches Einleitungsrecht in die Abwasserreinigungsanlage […] gehabt und sei einer angeblichen Unkostengemeinschaft nie beigetreten. Daher seien bloss individuelle Einleitungsverträge belegt, welche alle Parteien abgeschlossen hätten, die ihre Abwässer in der Abwasserreinigungsanlage […] bis zur ihrer Schliessung Ende 2012 hätten reinigen lassen.

2.6         Die vorliegend umstrittene Schiedsabrede befindet sich im Vertrag vom 1. bzw. 15. Februar 1980, der zwischen der A._____ AG, Basel, und der B._____ AG, Basel, abgeschlossen wurde. Durch Rechtsnachfolge kann eine Drittperson an die Stelle einer der ursprünglichen Parteien eines Rechtsverhältnisses treten, welches Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist. Die Frage, ob und inwieweit die Drittperson aus der Schiedsvereinbarung verpflichtet und berechtigt wird, beurteilt sich nach dem gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren, für die Gültigkeit sowohl der Schiedsvereinbarung als auch ihres Rechtsüberganges insgesamt günstigsten Recht (Gränicher, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 178 IPRG N 73). Die Gesuchstellerin legt dar, dass sie in Bezug auf das Geschäft 1 die Rechtsnachfolgerin der A._____ AG sei. Hiergegen wenden die Gesuchsgegnerinnen ein, dass sich aus einem Schreiben vom 1. November 1990 nicht ergebe, dass nur ein Teil des A-B Vertrages übertragen worden sei, sondern im Gegenteil, dass die A._____ AG alle Rechte und Pflichten auf ihre Tochtergesellschaft 1 übertragen habe. In dem genannten Schreiben vom 1. November 1990 (Gesuchsbeilage 6) bestätigt die Tochter 1, dass sie eine 100%ige Tochter der A._____ AG sei, und ab 1. Januar 1990 die Verantwortung für sämtliche das Geschäft 1 betreffenden Aktivitäten übernommen habe. „Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 1./15. Februar 1980 sind daher auf dieses Datum von A._____ AG auf die Tochtergesellschaft 1 übergegangen“ (Gesuchsbeilage 6). Zumindest bei einer summarischen Betrachtung, spricht gestützt auf diese Formulierung nichts dagegen, die Gesuchstellerin für das Geschäft 1 als Rechtsnachfolgerin der A._____ AG zu behandeln und als durch den Vertrag vom 1./15. Februar 1980 und damit durch die Schiedsklausel gebunden zu beurteilen. Am 23. Dezember 1996 änderte die Gesuchstellerin sodann ihren Firmennamen von Tochtergesellschaft 1 in Gesuchstellerin. 

2.7         Bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 legt die Gesuchstellerin dar, dass diese Rechtsnachfolgerin der A._____ AG mit Bezug auf das Geschäft 2 sei (Gesuch S. 9). Sie verweist dafür auf eine als „Umbrella Agreement“ bezeichnete Vereinbarung vom 26. Juni 1995 (Gesuchsbeilage 8). Die Gesuchsgegnerinnen halten dem entgegen, dass die A._____ AG ab November 1990 – aufgrund des Schreibens vom 1. November 1990 (Gesuchsbeilage 6) – nicht mehr Parteistellung inne haben könne, weil damals alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 1./15. Februar 1980 von der A._____ AG auf die Tochtergesellschaft 1 übergegangen seien und die A._____ AG daher 5 Jahre später nicht mehr den Bereich 2 auf die Gesuchsgegnerin 1 habe übertragen können (Gesuchsantwort S. 6 f). Dieser Auffassung kann deshalb nicht gefolgt werden, weil im Schreiben vom 1. November 1990 ausdrücklich festgehalten wird, dass nur die „das Geschäft 1 betreffenden Aktivitäten“ auf die Tochtergesellschaft 1 übertragen worden sind; vom Geschäft 2 ist nicht die Rede. Es ist somit gut möglich bzw. nicht auszuschliessen, dass die A._____ AG auch noch 1995 andere Aktivitäten als das Geschäft 1, nämlich den Bereich 2, auf die Gesuchsgegnerin 1 übertragen konnte, und damit letztere durch den Vertrag vom 1./15. Februar 1980 sowie insbesondere der darin enthaltenen Schiedsklausel gebunden ist.

2.8         Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass die A._____ AG im Vertrag vom 1./15. Februar 1980 garantiere, dass ihre Tochtergesellschaft 2 die Pflichten aus diesem Vertrag einhalten würde. Diese Pflicht sei mit der Ausgliederung des Geschäfts 2 auf die Gesuchsgegnerin 1 übergegangen (Gesuch S. 10). Die Gesuchstellerin argumentiert sodann bezüglich der Rolle der Gesuchsgegnerin 2 (früher […]) […], dass diese dem Joint Venture konkludent beigetreten sei (Gesuch S. 11 ff.). Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Rahmenvertrags, die Kostentragungspflicht der Nutzer, ihrer Organisation, der Teilnahme der Gesuchsgegnerin 2 in der Projektgruppe und in der Betriebskommission.

Der Vertrag zwischen der A._____ AG und B._____ AG vom 1./15. Februar 1980 nennt die Tochtergesellschaft 2 mehrfach z.B. in der Einleitung unter dem Zweck und dem Gegenstand des Vertrags, wonach für Gewässerschutzmassnahmen Abwässer der Parteien und der A-Tochtergesellschaften gereinigt werden sollen. Unter Definitionen werden als Benutzer die Parteien und die A-Tochtergesellschaften aufgeführt. Unter Projektierung und Errichtung (Ziff. 6) waren wiederum neben den Parteien auch die Tochtergesellschaften der A._____ AG mit Vertretungen in der Projektgruppe. Offensichtlich haben insbesondere diese Benutzer während Jahren entsprechend diesem Vertrag zusammengewirkt. In der Zwischenzeit haben die ursprünglichen Benutzer und Vertragsparteien ihre Firma gewechselt und sind gesellschaftsrechtlich umgestaltet worden. Gleichwohl haben sie und insbesondere die Gesuchsgegnerin 2 aufgrund der noch immer unveränderten vertraglichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Abwasserreinigung weiterhin zusammen gearbeitet. Insbesondere der Vertrag vom 1./15. Februar 1980 bildet bis heute Grundlage dafür. Er ist nach wie vor in Kraft und wirksam. Damit ist, zumindest bei summarischer Betrachtung, die darin enthaltene Schiedsabrede in Ziffer 19 auch für die Gesuchsgegnerin 2 beachtlich.

2.9         Die Gesuchsgegnerinnen machen schliesslich geltend, dass sich bereits das zuständige Gericht in […] mit der Streitigkeit beschäftigen würde. Dieser Umstand ist für die Frage der Bestimmung eines Schiedsrichters nicht massgebend, da der Ernennungsentscheid eines staatlichen Richters lediglich hilfsweise in die zu prüfende Streitfrage eingreift. Im Übrigen würde ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 186 Abs. 1bis IPRG ein Verfahren ohnehin nicht sistieren, wenn derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bei einem ausländischen staatlichen Gericht als Erstgericht anhängig gemacht worden wäre, sondern würde ungeachtet des bereits vor dem ausländischen staatlichen Gerichten hängigen Verfahrens über seine Zuständigkeit entscheiden (Schott/Courvoisier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 186 IPRG N 20). Die Situation ist auch nicht mit derjenigen vergleichbar, wo mehrere Klagen bei verschiedenen staatlichen Gerichten bei mehreren möglichen örtlichen Wahlgerichtsständen eingereicht werden und die erste hängige Klage weitere spätere Klagen bei anderen Gerichten ausschliessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 372 Abs. 2 ZPO).

2.10      Die summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung ergibt somit, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den vorliegenden Gesellschaften und ihren Rechtsnachfolgern bzw. die entsprechende Übertragbarkeit der ursprünglich zwischen der A._____ AG und der B._____ AG vereinbarten Schiedsvereinbarung offensichtlich komplex und vorliegend nicht umfassend zu prüfen sind. Insgesamt kann aufgrund summarischer Prüfung und aus der von den Parteien vorgebrachten verschiedenen Argumenten nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den vorliegenden Parteien offensichtlich nicht der Anschein einer Schiedsabrede besteht. Vielmehr ist davon auszugehen und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegenden Parteien an die vereinbarte Schiedsabrede im Vertrag vom 1./15. Februar 1980 gebunden sind. Die sich im Schriftenwechsel über etwa 75 Seiten ziehende komplexe Diskussion der Parteien über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Schiedsklausel macht jedenfalls klar, dass bei einer prima facie Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsvereinbarung besteht. Vielmehr ist bei einer summarischen Beurteilung davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 1./15. Februar 1980 und die darin enthaltene Schiedsabrede die vorliegenden Parteien binden. Der beweisbelasteten Gesuchsgegnerin ist es jedenfalls nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen, dass offensichtlich und prima facie keine Schiedsvereinbarung besteht. Damit ist im Zweifelsfalle für eine Ernennung zu entscheiden (vgl. Peter/Legler, a.a.O., Art 179 IPRG N 40; Volken, a.a.O., 473) und erweist sich die Einrede der Unzuständigkeit des Appellationsgerichts zur Ernennung eines Schiedsrichters mangels gültiger Schiedsvereinbarung als unbegründet. Das staatliche Gericht hat daher für die Gesuchsgegnerinnen ein Mitglied des Schiedsgerichts zu bestimmen. Da der vom Gericht vorgeschlagene und angefragte Prof. Dr. […] als Schiedsrichter von keiner der Parteien abgelehnt wird, wird er hilfsweise für die Gesuchsgegnerinnen als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt.

3.

Gegen den positiven Ernennungsentscheid des staatlichen Richters steht kein Bundesrechtsmittel zur Verfügung, erst gegen den schiedsrichterlichen Vorentscheid über die Zuständigkeit steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), welches die Zuständigkeit des ernannten Schiedsgerichts prüft (BGE 129 III 727 ff. E. 5.1.2 S. 731). Entsprechend erweist es sich als angebracht, die endgültige Verteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Schiedsgericht zu überlassen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird daher vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Das Schiedsgericht wird sie in seinem Entscheid definitiv verteilen. Die Entscheidgebühr für das Ernennungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festgelegt.

Demgemäss erkennt die besondere zivilrechtliche Abteilung:

://:        Es wird für das Schiedsverfahren zwischen den Parteien für die Gesuchsgegnerinnen als Mitglied des Schiedsgerichts Herr Prof. Dr. […] ernannt.

            Die Gesuchstellerin trägt vorläufig die Entscheidgebühr von CHF 3'000.–. Die Parteikosten werden vorläufig wettgeschlagen.

Über die definitive Verteilung der Entscheidgebühr und über die Parteikosten wird das Schiedsgericht entscheiden.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

ZK.2013.10 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2014 ZK.2013.10 (AG.2014.307) — Swissrulings