Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.9
ENTSCHEID
vom 4. August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch Renate Schröer, Rechtsanwältin,
Sophienblatt 46, DE-24114 Kiel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. November 2024
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 2. Mai 2023 nahm der in Basel wohnhafte A____ (Kaufinteressent) mit dem in […] (Deutschland) wohnhaften B____ (Anbieter) auf einer online-Handelsplattform ([…]) Vertragsverhandlungen auf, dies über ein Bild der Stadt Tilsit des Künstlers Richard Adler. Nachdem der Anbieter dem Kaufinteressenten das Bild für EUR 35.– (einschliesslich Versandkosten) angeboten und ihn um die Angabe seiner Lieferadresse gebeten hatte, unterliess es der Kaufinteressent, eine Lieferadresse anzugeben. Am 20. Mai 2023 erhielt der Anbieter vom Kaufinteressenten einen Betrag von EUR 35.– von einem Schweizer Konto überwiesen. Am 15. Mai 2023 reichte der Kaufinteressent bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Anbieter ein. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht einigen konnten, wurde dem Kaufinteressenten die Klagebewilligung ausgestellt mit dem Rechtsbegehren, es sei der Anbieter dabei zu behaften, den Vertrag zu erfüllen und dem Kaufinteressenten das Bild zu verkaufen.
Mit Klage vom 21. März 2024 gelangte der Kaufinteressent an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte im Kern, (1) es sei ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert des Bilds zu erstellen und (2) es sei der Anbieter gestützt auf das Gutachten zu verpflichten, dem Kaufinteressenten die Differenz zwischen Kaufpreis und Wiederbeschaffungswert zu zahlen. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 beantragte der Anbieter die Abweisung der Klage. Am 13. November 2024 führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch, dies in Anwesenheit des Kaufinteressenten, aber in Abwesenheit des Anbieters. Das Zivilgericht wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und eröffnete den Parteien diesen Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob der Kaufinteressent am 10. Februar 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei, holte aber keine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, dies aufgrund der spärlichen Angaben und Unterlagen des Kaufinteressenten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Eintreten
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'560.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.3 und E. 4.2). Damit wird der für die Berufung massgebliche Streitwert erreicht. Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung als Berufung zu behandeln. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. 2).
Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2. Zustandekommen eines Kaufvertrags
2.1 Das Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid vom 13. November 2024 zunächst die Prozessvoraussetzungen. Es trat auf das Rechtsbegehren (1) des Kaufinteressenten nicht ein; es handle sich nicht um ein Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehren und könne deshalb nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.6.1). Auf das Rechtsbegehren (2) trat das Zivilgericht mangels Bezifferung grundsätzlich nicht ein (E. 1.6.2). In Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht gab es dem rechtlich unbeholfenen Kaufinteressenten Gelegenheit, den Streitwert innert einer Nachfrist zu beziffern, was dieser in der Folge auch tat. Das Zivilgericht liess offen, ob dieses Vorgehen zulässig sei, da die Klage in der Sache ohnehin abzuweisen sei, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 1.6.3).
Sodann stellte das Zivilgericht fest, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht Anwendung finde (E. 2).
Anschliessend fasste das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien zusammen zur Frage, ob zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei (E. 3.1 und 3.2). Gemäss deutschem Recht setze das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwingend voraus, dass sich die Parteien über den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis einig würden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hätten sich die Parteien über den Vertragsgegenstand geeinigt. Fraglich sei aber, ob sie sich auch über den Kaufpreis abschliessend geeinigt hätten: Aufgrund der Angaben des Kaufinteressenten (Wohnort «79618 Rheinfelden [Baden]») sei der Anbieter davon ausgegangen, dass er mit einem potentiellen Käufer aus Deutschland verhandle. Dem Kaufinteressenten sei es nicht gelungen, seine vom Anbieter bestrittene Behauptung zu belegen, dass er dem Anbieter die Lieferadresse trotz zweimaliger Anfrage mitgeteilt habe. Die Lieferadresse sei für den Anbieter erkennbarerweise ein preisbildendes Element gewesen. Er habe sein Angebot über EUR 35.– in der Annahme abgegeben, dass er nach Rheinfelden (Baden) liefern sollte. Hätte er vom Schweizer Wohnsitz des Kaufinteressenten gewusst, wären die höheren Versandkosten in die Schweiz vom Anbieter entsprechend eingepreist worden. Der Kaufinteressent habe den Anbieter über seinen tatsächlichen Wohnort bis zum Zeitpunkt der Überweisung der EUR 35.– im Ungewissen gelassen. Im Zeitpunkt der Überweisung durch den Kaufinteressenten habe somit kein übereinstimmender Wille über den Kaufpreis einschliesslich Versandkosten vorgelegen. Dies sei dem Kaufinteressenten bewusst gewesen oder hätte im bewusst sein müssen. Somit liege bezüglich eines objektiv wesentlichen Vertragspunkts (Kaufpreis) ein Dissens vor, womit kein Vertrag zustande gekommen sei (E. 3.4).
Selbst wenn man eine Einigung über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (Vertragsgegenstand und Kaufpreis) annähme, wäre der Vertrag aufgrund der Auslegungsregel von § 154 BGB als nicht geschlossen zu betrachten. Solange sich die Parteien nämlich nicht über alle Vertragspunkte geeinigt hätten, über die nach der Erklärung nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, sei der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, dies auch dann, wenn der Vertragspunkt objektiv nicht wesentlich sei. Nähme man an, dass die Vereinbarung über den Erfüllungsort und die damit verbundenen Versandkosten vorliegend bloss ein Nebenpunkt darstellte, würde der Vertrag in Anwendung von § 154 BGB als nicht geschlossen gelten (E. 3.5).
Schliesslich sei der Schadenersatzanspruch des Kaufinteressenten auch dann nicht erkennbar, wenn man entgegen der E. 3.4 und 3.5 das Zustandekommen eines Kaufvertrags bejahen würde. Der Kaufinteressent verlange den Ersatz der Kosten, die ihm bei der Reproduktion des Bilds entstünden. Dabei handle es sich nicht um ersatzfähigen Schaden. Der Kaufinteressent müsste dartun, inwieweit ihm aus der Nichterfüllung des Vertrags ein Vermögensschaden (Differenz zwischen der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis und Vermögenslage ohne schädigendes Ereignis) entstanden sei. Ein solcher Vermögensschaden sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis sei die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (E. 3.6).
2.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht des Berufungsklägers darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Berufungskläger mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Art. 311 N 36; Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 16; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2).
2.3 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere materielle Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.1), die unabhängig voneinander, also selbständig, sind:
(1) fehlende Einigung über den Kaufpreis (als Hauptpunkt) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4),
(2) fehlende Einigung über den Erfüllungsort und die Versandkosten (als subjektiv wesentlicher Nebenpunkt) (E. 3.5),
(3) fehlender Schaden (E. 3.6).
Der Kaufinteressent befasst sich in seiner Berufung einzig mit den Begründungen (1) und (2) des Zivilgerichts, also mit der Frage, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei (Berufung, erster und zweiter Absatz). Damit die Berufung Erfolg haben könnte, müsste er darüber hinaus auch die Frage des Schadens thematisieren (Begründung [3]). Mit anderen Worten: Selbst wenn der Kaufinteressent in der Frage der Einigung Recht hätte (Begründungen [1] und [2]), würde er mit seiner Berufung nicht durchdringen, da er die weitere selbständige Begründung (3) – das Fehlen eines Schadens – nicht in Frage stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen wäre die Kritik des Kaufinteressenten in Bezug auf die Frage des Zustandekommens eines Kaufvertrags auch in der Sache haltlos: Er behauptet zwar, dass er dem Anbieter die Lieferadresse mitgeteilt habe; auf den Screenshots sei «diese Nachricht einfach nicht dabei». Es stehe «Aussage gegen Aussage», aber das Zivilgericht sei hier völlig der Position des Anbieters gefolgt, ohne dies zu begründen. Mit dieser Argumentation verkennt der Kaufinteressent, dass er für das Zustandekommen eines Kaufvertrags beweispflichtig ist. Für seine Behauptung, er habe seine Lieferadresse dem Anbieter (rechtzeitig) mitgeteilt, bleibt er jedenfalls jeglichen Beweis schuldig. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie in der Sache mangels Beweis des Zustandekommens des Kaufvertrags abzuweisen.
3. Berufungsentscheid
Aufgrund dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Klage des Kaufinteressenten abwies, soweit es auf diese überhaupt eintrat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Kaufinteressent die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.2). Dem Anbieter sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.