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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.04.2025 ZB.2025.1 (AG.2025.195)

4 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·466 mots·~2 min·1

Résumé

Regelung des Getrenntlebens, Schuldneranweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

ZB.2025.1

ENTSCHEID

vom 4. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Ehemann

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                   Ehefrau

vertreten durch MLaw Rouven Brigger, Rechtsanwalt,

Holzikofenweg 22, 3007 Bern

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. November 2024

betreffend Regelung des Getrenntlebens, Schuldneranweisung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhob A____ (Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2024. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 20. Januar 2025 (Verfügung vom 3. Januar 2025). Am 16. Januar 2025 reichte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 27. Januar 2025 (Verfügung vom 17. Januar 2025). Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 beanstandete der Berufungskläger die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte er, das Gesuch erneut zu prüfen. Der Verfahrensleiter übermittelte diese Eingabe an das Bundesgericht zur Prüfung, ob sie als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Auf den Antrag auf erneute Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege trat er nicht ein. Sodann setzte er für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Berufung nicht eingetreten würde (Verfügung vom 3. Februar 2025). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. Februar 2025 zugestellt. Das Bundesgericht nahm das Schreiben des Berufungsklägers vom 31. Januar 2025 als Beschwerde entgegen. Mit Urteil vom 13. Februar 2025 trat es auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5A_117/2025). Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch nicht innert der Nachfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 3. Februar 2025. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. November 2024 (EA.2024.16073) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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