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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.04.2025 ZB.2024.43 (AG.2025.202)

9 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·11,760 mots·~59 min·3

Résumé

Getrenntleben

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZB.2024.43

ENTSCHEID

vom 9. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____                                                                                           Beklagter

[…]                                                                                     Berufungskläger

gegen

B____                                                                                             Klägerin

[…]                                                                                 Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Valery Furger, Advokatin,

Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Juli 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) haben am [...] 2020 in Pakistan geheiratet und sind die Eltern der am [...] 2022 geborenen Tochter C____.

Am 25. April 2024 hat die Ehefrau, in Begleitung einer Mitarbeiterin des Frauenhauses, in der Audienz in Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vorgesprochen, worauf ihr vorsorglich das Getrenntleben bewilligt, C____ vorsorglich unter ihre Obhut gestellt sowie dem Ehemann unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches verboten worden ist, die Ehefrau oder die Tochter zu kontaktieren oder sich ihnen näher als 100 m anzunähern. Am 1. Juli 2024 hat der Ehemann, vertreten durch Advokat MLaw Robin Eschbach, verschiedene Urkunden eingereicht und beantragt, auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht einzutreten, weil die Ehe der Parteien in Pakistan bereits geschieden worden sei. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung am 9. Juli 2024 hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 25. September 2024 vorfrageweise erkannt, dass der geltend gemachten ausländischen Scheidung die Anerkennung zu verweigern sei, und Folgendes angeordnet:

« 1.     Den Ehegatten wird das seit 14. November 2023 bestehende Getrenntleben bestätigt.

  2.     Die eheliche Wohnung ([...] Basel) wird dem Ehemann zugeteilt.

  3.     Die Obhut über das Kind C____, geb. [...] 2022, verbleibt bei der Mutter.

  4.     Der Vater erhält vorerst ein begleitetes Besuchsrecht bei den Begleiteten Besuchstagen Basel (BBT), welches jeden ersten und dritten Sonntag im Monat, von 13.00 bis 17.00 Uhr, stattfindet.

          Allfällige Streitigkeiten über das Besuchsrecht entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

  5.     Für das Kind C____, geb. [...] 2022, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB angeordnet.

          Die Beiständin / der Beistand erhält den Auftrag, das begleitete Besuchsrecht (gemäss Ziff. 4 hiervor) des Kindes mit dem Vater bei den BBT einzurichten, mit dem Ziel, das begleitete Besuchsrecht nach sechs Monaten in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen.

          Die Beiständin / der Beistand hat im Weiteren die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, wenn weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen, zusätzliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind bzw. Kindesschutzmassnahmen oder die Beistandschaft eingeschränkt bzw. aufgehoben werden können.

          Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, eine Beiständin / einen Beistand zu ernennen.

  6.     Dem Ehemann wird in Bestätigung der vorsorglichen Verfügung vom 25. April 2024 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfalle, verboten, sich der Ehefrau, dem Kind und der ehelichen Wohnung auf eine Distanz von weniger als 100 Metern anzunähern und sie auf irgendeine Weise direkt oder indirekt zu kontaktieren (Anrufe, Textnachrichten, Social Media), zu belästigen oder Gewalt gegen sie anzuwenden. Vorbehalten bleibt die Kontaktnahme im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind.

          Im Widerhandlungsfalle ist die Ehefrau berechtigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  7.     Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung für die Monate April 2024 bis und mit Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'890.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 790.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt / Überschussanteil für das Kind darstellen, CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt für das Kind und CHF 885.00 Ehegattenunterhalt (Überschussanteil).

          Ab Juli 2024 beträgt der Unterhalt monatlich CHF 3'220.00 zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 555.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt / Überschussanteil für das Kind darstellen, CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt für das Kind und CHF 450.00 Ehegattenunterhalt (Überschussanteil).

          Der Unterhalt ist für die Zukunft monatlich vorauszahlbar geschuldet.

  8.     Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 8'250.00 (100%-Pensum) bis und mit Juni 2024 und rund CHF 7'150.00 (100%-Pensum) ab Juli 2024 sowie derzeit keinem Einkommen der Ehefrau.

          Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'484.00 (ohne Berücksichtigung des Autos). Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'215.00. Der Bedarf des Kindes beträgt CHF 610.00 (Ehefrau und Kind noch ohne Nachweis von Mietkosten).

  9.     Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau deren persönliche Effekten (Dokumente der Ehefrau und des Kindes, Schmuck, Spielsachen des Kindes etc.) herauszugeben.

          Die Ehefrau ist berechtigt, sich vom Sozialdienst der Polizei begleiten zu lassen, um die persönlichen Effekten in der Wohnung des Ehemannes abzuholen, nach vorgängiger Absprache des Termins mit dem Ehemann, der die Sachen bereitzulegen hat.

  10.   Es wird die Gütertrennung per 14. November 2023 angeordnet.

  11.   Der Ehemann wird verpflichtet, gemäss Art. 170 ZGB der Ehefrau innert Frist bis 16. Oktober 2024 lückenlos Auskunft über sein Vermögen zu erteilen ab Datum der Heirat (21. Februar 2020). Insbesondere hat er sämtliche Kontoauszüge ab Februar 2020 und die Steuerveranlagungen für die Jahre 2020 bis und mit 2023 offen zu legen sowie die Verwendung der aus den eingereichten Kontoauszügen für den Monat Mai 2024 ersichtlichen Bargeldbezüge am Bancomat vom 3., 7., 8. und 15. Mai 2024 zu erklären.

  12.   Dieselben Unterlagen reicht er innert gleicher Frist auch dem Gericht ein.

  13.   Über die Anträge der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird nach Eingang der Unterlagen gemäss Ziff. 12 hiervor entschieden.

  14.   Die Kosten werden zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem ergänzendem Kostenentscheid verlegt.

Nach Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv hat der nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 die schriftliche Begründung des Entscheids beantragt und anschliessend mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben. Betreffend die Berufungsanträge wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 1.2 f.). Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2025 hat die Ehefrau, vertreten durch MLaw Valery Furger, beantragt, es sei die Berufung, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden könne, vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemanns abzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 hat der Ehemann zur Berufungsantwort Stellung genommen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in Aussicht gestellt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Der Ehemann beantragt eine Überprüfung und Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge (Berufung S. 16 f.). Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der Annahme, das Zivilgericht habe der Ehefrau die alleine elterliche Sorge übertragen (vgl. Berufung S. 16). Dies ist nicht der Fall. Das Zivilgericht hat die elterliche Sorge in seinem Entscheid vom 9. Juli 2024 nicht geregelt. Damit steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eheleute (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 296 ZGB N 8b). Da alternierende Obhut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Betracht kommt (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), beantragt der Ehemann implizit selbst die gemeinsame elterliche Sorge, indem er um Anordnung alternierender Obhut ersucht. Damit beantragt er betreffend die elterliche Sorge im Ergebnis sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Bezüglich der elterlichen Sorge ist daher auf seine Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung insoweit abzuweisen, weil zurzeit kein Grund ersichtlich ist, weshalb es zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sein könnte, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge über die Tochter zu übertragen.

1.2.2   Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung erstmals, die Ehefrau sei zur Erstattung der Kosten eines Zylinderersatzes von CHF 644.35 (vgl. Berufung S. 10 und 17; Berufungsbeilage A8) und zur Zahlung einer Genugtuung (vgl. Berufung S. 15 und 17) zu verpflichten. Auf diese Anträge ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ZPO; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 317 N 86), und der Ehemann die zur Begründung der beiden Anträge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

1.2.3   Weiter beantragt der Ehemann mit seiner Berufung erstmals, der Ehefrau sei zu verbieten, sich in seiner unmittelbaren Wohnumgebung aufzuhalten und sich ihm anzunähern (vgl. Berufung S. 15–17). Ob auf diesen Antrag einzutreten ist, weil er sich auf ein echtes Novum stützt, kann offenbleiben, weil er jedenfalls unbegründet ist. Der Ehemann behauptet, die Ehefrau sei von Nachbarn wiederholt in der Umgebung seines Wohnorts gesichtet worden (Berufung S. 15 f.). Die Ehefrau bestreitet, sich in der Nähe des Wohnorts des Ehemanns aufgehalten zu haben (Berufungsantwort Rz. 32), und der Ehemann hat seine Behauptung weder substantiiert noch einen Beweis dafür eingereicht oder beantragt. Die Anregung in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 14), die Bekannte zu kontaktieren, die angeblich bestätigt habe, dass die Ehefrau zweimal in […] gesehen worden sei, ist auf jeden Fall verspätet und daher unbeachtlich, weil der Ehemann diesen Beweisantrag bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne weiteres spätestens in seiner Berufung hätte vorbringen können. Im Übrigen nennt er in seiner Stellungnahme nicht einmal den Namen der Bekannten. Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ehefrau, die sich zu ihrem Schutz und dem ihrer Tochter seit längerem in einem Frauenhaus aufhält, ohne triftigen Grund die unmittelbare Umgebung der Wohnung des Ehemanns aufgesucht und damit das erhöhte Risiko einer Begegnung mit ihm bewusst in Kauf genommen hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Behauptung des Ehemanns nicht glaubhaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Persönlichkeit des Ehemanns durch einen Aufenthalt der Ehefrau in seiner unmittelbaren Wohnumgebung verletzt werden könnte. Entgegen der Darstellung des Ehemanns drohen ihm bei einer zufälligen Begegnung zwischen ihm und der Ehefrau oder der Tochter trotz des Annäherungsund Kontaktverbots keine rechtlichen Konsequenzen, wenn er keinen Kontakt zu ihnen aufnimmt und sich umgehend von ihnen entfernt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Rz. 32). Weshalb die Anwesenheit der Ehefrau oder der Tochter in der unmittelbaren Wohnumgebung des Ehemanns für ihn eine psychische Belastung darstellen oder ein schlechtes Licht auf ihn werfen oder gar seine angebliche soziale Isolation verstärken sollte (vgl. Berufung S. 16), ist nicht nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 15) scheint der Ehemann die behauptete psychische Belastung damit begründen zu wollen, dass er seit der angeblichen Offenlegung der behaupteten Intrigen Abscheu gegenüber der Ehefrau empfinde und es ihm schwerfalle, zu akzeptieren, dass sie die Mutter der Tochter ist. Diese Behauptungen sind auf jeden Fall verspätet und daher unbeachtlich, weil der Ehemann sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt spätestens in seiner Berufung ohne Weiteres hätte vorbringen können.

1.2.4   Schliesslich beantragt der Ehemann mit seiner Berufung erstmals diverse Feststellungen (Berufung S. 17). Falls es sich dabei um selbständige Feststellungsbegehren handeln sollte, wäre darauf nicht einzutreten. Soweit die beantragten Feststellungen nicht Kinderbelange betreffen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Anträge bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen (keine zulässigen Noven, die eine Klageänderung rechtfertigen könnten, kein zulässiger Gegenstand eines Eheschutzverfahrens). Dies gilt insbesondere auch für den Antrag auf Feststellung angeblicher betrügerischer Handlungen der Ehefrau und ihrer Familie. Abgesehen allenfalls von diesem Antrag wäre auf sämtliche Feststellungsbegehren auch deshalb nicht einzutreten, weil diese nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern behauptete Tatsachen betreffen und die Feststellung von Tatsachen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 88 N 1).

1.2.5   Gemäss den Ziffern 13 und 14 des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 wird über die Anträge der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nach Eingang der Unterlagen gemäss Ziffer 12 des Dispositivs des Entscheids vom 9. Juli 2024 entschieden und werden die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt mittels separatem ergänzendem Kostenentscheid verlegt. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann, von der Verpflichtung befreit zu werden, die Anwaltskosten der Ehefrau zu tragen (Berufung S. 18). In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 2) beantragt der Ehemann eine Aufteilung der Prozesskosten. Seine Berufung und seine Stellungnahme enthalten auch Begründungen für seine materiellen Anträge betreffend die erstinstanzlichen Prozesskosten. Weshalb das Zivilgericht bereits in seinem Entscheid vom 9. Juli 2024 über den Prozesskostenvorschuss, die unentgeltliche Rechtspflege oder die Kostenverlegung hätten entscheiden müssen, legt der Ehemann aber nicht dar und ist nicht ersichtlich. Daher ist auf die Berufung gegen die Ziffern 13 und 14 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 mangels Begründung nicht einzutreten und auf die erwähnten drei Themen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen.

1.2.6   Mit seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 2) beantragt der Ehemann die Beauftragung der kantonalen Migrationsbehörde mit der Aufklärung der genauen Umstände der Wiedereinreise der Ehefrau. Auf diesen Antrag ist wegen Unzuständigkeit des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz, Verspätung und Irrelevanz für die Beurteilung des Streitgegenstands des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht einzutreten.

1.3

1.3.1   Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. dazu unten E. 1.4.2) sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.3, ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.1). Wenn eine nicht angefochtene gerichtliche Anordnung untrennbar mit einer angefochtenen verbunden ist, erwächst jedoch ausnahmsweise auch ein nicht angefochtener Teil des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids nicht in (Teil-)Rechtskraft (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.3.1; vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 2.2; Seiler, a.a.O., N 1668).

1.3.2   Mit Ziffer 3 des Dispositivs seines Entscheids vom 9. Juli 2024 erkannte das Zivilgericht, dass die Obhut über die Tochter bei der Ehefrau verbleibe. Der Ehemann beantragt in seiner Berufung eine Überprüfung und Anpassung der Regelung der Obhut (Berufung S. 16 f.). Aufgrund der Begründung seiner Berufung (vgl. Berufung S. 16) ist davon auszugehen, dass der Ehemann die alternierende Obhut wünscht. Dies wird durch seine Stellungnahme vom 29. Januar 2025 bestätigt. Darin beantragt er ausdrücklich die alternierende Obhut (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2).

Gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 erhält der Ehemann vorerst ein begleitetes Besuchsrecht, das jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 13 bis 17 Uhr stattfindet. Für den Fall, dass keine alternierende Obhut angeordnet wird, beantragt der Ehemann in seiner Berufung sinngemäss ein ausgedehnteres und unbegleitetes Besuchsrecht (vgl. Berufung S. 8 f., 12 und 16 f.; vgl. ferner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2). Die Anordnung und Regelung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 ist zumindest teilweise untrennbar mit der Regelung des (begleiteten) Besuchsrechts in Ziffer 4 verbunden. Folglich ist aufgrund der Anfechtung von Ziffer 4 auch Ziffer 5 nicht in Rechtskraft erwachsen.

Ziffer 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 enthält ein Annäherungs- und Kontaktverbot. Der Ehemann macht in seiner Berufung zwar geltend, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, stellt aber keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Verbots. Ob aus der Bestreitung der Voraussetzungen auf ein implizites Begehren um Aufhebung des Verbots zu schliessen ist, kann offenbleiben, weil die Berufung gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot ohnehin abzuweisen wäre (vgl. unten E. 8).

Der Ehemann beantragt die Aufhebung der in Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 statuierten Pflicht zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Ehefrau (Berufung S. 17 f.). Die Ziffer 8 (Feststellung der Bemessungsgrundlagen der Unterhaltsbeiträge) ist untrennbar mit Ziff. 7 (Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) verbunden. Folglich ist aufgrund der Anfechtung von Ziffer 7 auch Ziffer 8 nicht in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Anfechtung der Ziffern 13 und 14 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. oben E. 1.2.5).

Zusammenfassend hat der Ehemann im Berufungsverfahren Anträge zu den Gegenständen der Ziffern 3, 4, 7, 13 und 14 sowie allenfalls Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 gestellt. Betreffend die Ziffern 1, 2, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts hat der Ehemann im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Ziffern 5 und 8 sind aufgrund der untrennbaren Verbindung mit angefochtenen Ziffern nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 12 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 hingegen sind in Rechtskraft erwachsen.

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1).

Art. 60 ZPO statuiert eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.7, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Dabei handelt es sich um eine besondere Form der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 f. und 3.4; Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 229 N 11; Erk, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025 [nachfolgend Erk, ZPO Kommentar], Art. 60 N 2; vgl. ferner Erk, Prozessvoraussetzungen, Basel 2022, S. 79 f. und 82 f.), die auch als partielle Untersuchungsmaxime bezeichnet wird (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die für das Verfahren insgesamt anwendbaren Prozessmaximen und das für das Verfahren insgesamt anwendbare Novenrecht gelten, während der beklagten Partei betreffend das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen die Bestreitungslast abgenommen wird und gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Tatsachen auch bei verspätetem Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 81–83; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 60 N 2). Das Gericht hat von Amts wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachentscheid trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht (BGer 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3). Es ist an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, ist das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Eine Tatsachenermittlung von Amts wegen ist geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1, 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2, 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1.2, 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3, 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu suchen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, oder solche zu berücksichtigen, wenn sie von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.1). Unterliegt der Prozess in der Sache selbst der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, so gilt diese auch für die Prozessvoraussetzungen (Zingg, in: Berner Kommentar, 2012 [nachfolgend Zingg, Berner Kommentar], Art. 60 N 4; Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 4).

1.4.2   Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.4.3   Soweit es weder um Prozessvoraussetzungen noch um Kinderbelange geht, gilt im Eheschutzverfahren der eingeschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 271 f. ZPO; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 1).

Im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darf das Gericht auch Tatsachen berücksichtigten, die keine Partei behauptet hat, und Beweise erheben, die keine Partei beantragt hat. Grundsätzlich tragen aber auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Sie sind auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts im Sinn einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken, indem sie die rechtserheblichen Tatsachen behaupten und substantiieren sowie die verfügbaren Beweismittel einreichen und allenfalls zu erhebende Beweise bezeichnen (AGE ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.7.2 mit Nachweisen).

1.5      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verf.t über freie Kognition und wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amts wegen an (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.5.4, ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.22 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

Die Unterhaltsbemessung und ihre Grundlagen, insbesondere der Bedarf der Eheleute und der Tochter, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei thematisiert. Davon, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 diesbezüglich offensichtlich mangelhaft wäre, kann keine Rede sein. Folglich gehören die Unterhaltsbemessung und die Feststellung ihrer Grundlagen, insbesondere der Bedarf der Eheleute und der Tochter, nicht zum Prüfungsprogramm des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz. Folglich hat es im vorliegenden Berufungsverfahren auch keine diesbezüglichen neuen Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht mit Verfügung vom 14. Februar 2025 mitgeteilt hat, dass die Eheleute in einem erneut vor Zivilgericht anhängigen Abänderungsverfahren veränderte Verhältnisse, insbesondere veränderte Wohnkosten, geltend gemacht haben, ändert daran nichts.

1.6

1.6.1   Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die am Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vorhanden gewesen sind. Sie sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 N 3). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der betreffenden Partei abhängt (sogenannte Potestativ-Noven), entscheidet sich auch dann danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, wenn sie erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (BGer 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 4.3.1, 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3). Dies bedeutet, dass die Noven im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, wenn die betreffende Partei die neuen Tatsachen oder Beweismittel bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte herstellen oder herstellen lassen und vorbringen können (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 1.5; vgl. Grobéty, Les faits et moyens de preuve nouveaux en procédure civile suisse, in: SJ 2023 S. 431, 441 f.; Moret, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven?, in: ZZZ 2021 S. 486, 495 ff.). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch substantiiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 2.2 mit Nachweisen).

1.6.2   Gegen das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung und für das Vorliegen einer negativen Prozessvoraussetzung sprechende neue Tatsachen und Beweismittel sind nach der aktuellen Praxis des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 2.2; vgl. ferner BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 und 3.5, wo die Frage letztlich genauso offengelassen worden ist wie in BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; für die Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2). Ob ein neueres Bundesgerichtsurteil (BGer 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.3; vgl. dazu Erk, ZPO Kommentar, Art. 60 N 4; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 82) allenfalls Anlass bietet, Prozessvoraussetzungen betreffende Noven im Berufungsverfahren künftig generell voraussetzungslos oder nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. zur Frage der Relevanz für das Rechtsmittelverfahren BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1.1), kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

1.6.3   Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.2).

1.6.4   Im Geltungsbereich des eingeschränkten oder sozialen Untersuchungsgrundsatzes werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2021.15 vom 22. Dezember 2021, ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.7.2).

1.6.5   Der Ehemann bringt mit seiner Berufung und seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 sehr viele Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor, die er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hat. Abgesehen von der unbegründeten Rüge, er habe von den Anschuldigungen, welche die Ehefrau vor der Verhandlung vom 9. Juli 2024 erhoben habe, erst nach dieser Verhandlung erfahren (vgl. dazu unten E. 4), legt der im erstinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertretene Ehemann in seiner Berufung nicht nachvollziehbar dar, weshalb er diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können. Ein Grund, weshalb ihm dies nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, ist auch nicht ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 1) behauptet der Ehemann erstmals, er habe nur zwei bis drei Wochen Zeit gehabt, um seinen damaligen Anwalt mit Unterlagen zu unterstützen, weil er in einem aufwändigen Prozess in Pakistan die Scheidung durchgesetzt habe und sich im Juni 2024 auf einer Pilgerreise befunden habe. Diese Behauptungen, die der Ehemann bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits in seiner Berufung hätte vorbringen können, sind wegen Verspätung unbeachtlich. Im Übrigen könnte der Ehemann daraus auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil zwei bis drei Wochen zum Zusammenstellen der relevanten Dokumente und zur Instruktion des Anwalts für ein Eheschutzverfahren offensichtlich genügten. Soweit sie nicht für die Fragen des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend Scheidung als negative Prozessvoraussetzung (vgl. unten E. 2.1) oder für Kinderbelange relevant sind, sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die der Ehemann erstmals mit seiner Berufung und seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 vorgebracht hat, aus den vorstehenden Gründen als gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unzulässige Noven zu qualifizieren. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Noven nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

1.7      Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.3). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.2).

2.         Anerkennungsfähigkeit der pakistanischen Scheidung

2.1      Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Dass keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, ist eine negative Prozessvoraussetzung (statt vieler Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 36). Ausländische Entscheide entfalten aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes in einem Verfahren vor einem schweizerischen Gericht nur dann Rechtskraftwirkung, wenn sie anerkennungsfähig sind (vgl. Erk, ZPO Kommentar, Art. 59 N 44; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 36). Die Anerkennungsfähigkeit beurteilt sich nach den geltenden Staatsverträgen und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe von Art. 25 ff. IPRG (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 36). Die Beweislastverteilung hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen richtet sich grundsätzlich nach Art. 8 ZGB (AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 88; Zingg, Berner Kommentar, Art. 60 ZPO N 15; Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 5; vgl. Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 60 N 8). Die (objektive) Beweislast für zuständigkeitsbegründende Tatsachen trägt in der Regel die klagende Partei und diejenige für zuständigkeitsaufhebende und -hindernde Tatsachen die beklagte Partei (vgl. Domej, a.a.O., Art. 60 N 8; Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 88 f.; vgl. ferner BGE 144 III 552 E. 4.1.3, 139 III 278 E. 4.3; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1; AGE ZB.2024.23 vom 17. Juli 2024 E. 2.2). Somit trifft die Beweislast für positive Prozessvoraussetzungen grundsätzlich die klagende Partei und diejenige für negative Prozessvoraussetzungen die beklagte Partei (vgl. Erk, Prozessvoraussetzungen, S. 89; Zingg, Berner Kommentar, Art. 60 ZPO N 15).

2.2

2.2.1   Der Begriff der ausländischen Entscheidung über die Scheidung im Sinn von Art. 25 ff. und Art. 65 IPRG geht über denjenigen des Entscheids im Sinn des schweizerischen Zivilprozessrechts hinaus und erfasst auch gewisse andere Formen der Eheauflösung, die von einer ausländischen Rechtsordnung als gültige Ehescheidung anerkannt werden (vgl. Bopp/Grob, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 65 IPRG N 5; Bucher, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 65 LDIP N 1–4; Koller/Zeiter, in: Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 65 IPRG N 3). Zumindest im Fall einer behördlichen Mitwirkung gilt dies insbesondere auch für die Verstossung (Talaq) (vgl. Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG N 5; Bucher, a.a.O., Art. 65 LDIP N 4; Weber, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anhang Internationales Privatrecht N 30; Widmer Lüchinger, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 65 IPRG N 6).

2.2.2   Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Scheidung setzt unter anderem voraus, dass kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).

Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Damit ist ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public gemeint (Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 27 IPRG N 2; Kren Kostkiewicz, IPRG/LugÜ Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 27 IPRG N 2; Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 27 IPRG N 3). Ein solcher liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 131 III 182 E. 4.1; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 5; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 27 IPRG N 3).

Eine ausländische Entscheidung wird gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG unter Vorbehalt der vorbehaltlosen Einlassung auf das Verfahren ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde. Mit der Ladung ist dabei das verfahrenseinleitende Schriftstück gemeint, durch dessen Zustellung die beklagte Partei erstmals von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt und in die Lage versetzt wird, ihre Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (vgl. Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 50 f.; vgl. ferner Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 57 f.). Je nachdem, an welchem Ort die Ladung effektiv erfolgt ist, beurteilt sich die Frage, ob sie gehörig erfolgt ist, nach dem Wohnsitz- oder dem Aufenthaltsrecht (vgl. Buhr/Schramm, in: Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, Art. 27 IPRG N 25; Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 55). Eine fiktive Zustellung genügt zur gehörigen Ladung höchstens dann, wenn die Voraussetzungen für eine fiktive Zustellung nach dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsrecht vorliegen und eine persönliche Zustellung auch nach Schweizer Recht nicht möglich ist (vgl. Bucher, a.a.O., Art. 27 LDIP N 29; Buhr/Schramm, a.a.O., Art. 27 IPRG N 27; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 53). Da der staatsvertraglich oder gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsweg eingehalten werden muss, liegt keine gehörige Ladung vor, wenn die beklagte Partei auf einem anderen Weg vom Verfahren erfährt (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 64 und 70; vgl. Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 50). Bei einem Abwesenheitsurteil findet eine Umkehr der Beweislast statt, wenn die Anerkennungsbeklagte geltend macht, sie sei nicht gehörig geladen worden, weil der Anerkennungskläger gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG eine Urkunde einreichen muss, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und rechtzeitig geladen worden ist (Bucher, a.a.O., Art. 27 LDIP N 19; Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 47).

Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung schliesslich in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist.

Mit Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG werden Verstösse gegen den formellen oder verfahrensrechtlichen Ordre public erfasst (vgl. Buhr/Schramm, a.a.O., Art. 27 IPRG N 2 und 21; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 27 IPRG N 2; Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 IPRG N 3 und 43).

2.3

2.3.1   Am 7. Dezember 2023 unterzeichnete der Ehemann auf der pakistanischen Botschaft in Bern in Anwesenheit zweier Zeugen und in Abwesenheit der Ehefrau eine Scheidungsurkunde («Divorce Deed», Beilage 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 1. Juli 2024). Gemäss dieser «Divorce Deed» soll der Ehemann aufgrund des unangebrachten Verhaltens der Ehefrau («harsh behavior and unpleasant attitude») und ihrer psychischen Störung («mental disorder») keine andere Wahl gehabt haben, als durch das Aussprechen von «…… Divorce!!!!!! …… Divorce!!!!!! …… Divorce !!!!!!» die Scheidung zu erklären.

Der Ehemann reichte diverse in Urdu verfasste Urkunden (Berufungsbeilagen A9, A10 und A12) und Übersetzungen in Englisch (Berufungsbeilagen A11 und A12) ein. Ob diese Urkunden echt sind (vgl. dazu Berufungsantwort Rz. 3; Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12) und ob die eingereichten Übersetzungen mit den eingereichten Urkunden übereinstimmen (vgl. dazu Berufungsantwort Rz. 3), kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung aus den nachstehenden Gründen auch dann nicht anerkannt wird, wenn die beiden Fragen zu bejahen wären.

Gemäss einer ersten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird in einer vom pakistanischen Anwalt des Ehemanns, dem Vorsitzenden eines Schlichtungsgerichts («The Honourable Chairman of the Arbitration Council / Reconciliation Court») in [...], einer Stadt in Pakistan, und Zeugen unterzeichneten Urkunde vom 29. Dezember 2023 versichert, dass der Ehemann nicht in der Lage sei, für die Ehefrau zu sorgen, und daher der Abschluss des Gerichtsverfahrens («legal proceedings») und die Ausstellung einer Scheidungsurkunde («divorce certificate») beantragt wird, wobei es sich dabei wohl um Erklärungen des Anwalts des Ehemanns handelt. Gemäss einer zweiten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird in einer vom Anwalt des Ehemanns, dem Vorsitzenden des Schlichtungsgerichts und Zeugen unterzeichneten Urkunde vom 25. Januar 2024 versichert, dass der Ehemann der Ehefrau am 7. Dezember 2023 dreifach die Scheidung erklärt habe («granted […] a triple divorce») und es keine Möglichkeit der Versöhnung gebe und daher der Abschluss des Gerichtsverfahrens («legal proceedings») und die Ausstellung einer Scheidungsurkunde («divorce certificate») beantragt werde, wobei es sich dabei wohl erneut um Erklärungen des Anwalts des Ehemanns handelt. Mit der dreifachen Erklärung der Scheidung vom 7. Dezember 2023 ist offensichtlich die Erklärung des Ehemanns in der Scheidungsurkunde von diesem Datum gemeint. Gemäss einer dritten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) stellte der Ehemann gemäss dem Vorsitzenden des Schlichtungsgericht bei diesem gegen die Ehefrau einen Antrag auf Erteilung einer Scheidungsurkunde («application for a Divorce Certificate»), wurden der Ehefrau in dieser Sache mehrere Mitteilungen zugestellt, reagierte die Ehefrau darauf nicht und wurde sie deshalb mit einer Zeitungsmeldung informiert, dass sie ihre Stellungnahme innert zehn Tagen seit der Publikation einreichen müsse und Säumnis die Ausstellung eines Scheidungsurteils («divorce decree») und die Auflösung der Ehe zur Folge habe. Gemäss einer vierten Übersetzung (Berufungsbeilage A11) wird in einer vom Schlichtungsgericht ausgestellten Scheidungsurkunde («divorce deed») bescheinigt, dass die Scheidungsmitteilung («divorce notice») vom 7. Dezember 2023 datiere und das Schlichtungsgericht aufgrund des Scheiterns der Versöhnung («failure of reconciliation») vom 21. Dezember 2023 mit Entscheidung vom 21. März 2024 die Scheidung für wirksam erklärt habe. Schliesslich hat der Ehemann eine am 17. April 2024 vom Vorsitzenden des Schlichtungsgerichts ausgestellte in Urdu und Englisch verfasste Urkunde über die Eintragung der Scheidung («Divorce Registration Certificate») eingereicht (Berufungsbeilage A12). Darin werden als Datum der Scheidungsanzeige («Notice for Divorce») der 7. Dezember 2023, als Datum des Scheiterns der Versöhnung («Failure of Conciliation») der 21. Dezember 2023, als Datum der Wirksamkeit der Scheidung («Effectiveness of Divorce») der 21. März 2024 und als Eintragungsdatum ebenfalls der 21. März 2024 angegeben.

Aufgrund der vorstehend erwähnten Urkunden besteht kein ernsthafter Zweifel, dass die Entscheidung des pakistanischen Gerichts nichts daran ändert, dass die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung ausschliesslich auf seiner einseitigen Erklärung beruht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Feststellung des Scheiterns einer Versöhnung offensichtlich bloss auf den Angaben des Ehemanns beziehungsweise seines pakistanischen Anwalts beruht. Ein Schlichtungsversuch des pakistanischen Schlichtungsgerichts erscheint schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, weil die Versöhnung bereits am 21. Dezember 2023 gescheitert sein soll, obwohl der Ehemann erst zwei Wochen vorher am 7. Dezember 2023 in der Schweiz die Scheidung erklärt hat und die Urkunden, in denen die Vorsprachen seines pakistanischen Anwalts beim Schlichtungsgericht erwähnt werden (erste und zweite Übersetzung) vom 29. Dezember 2023 und 25. Januar 2024 datieren. Damit hat das Zivilgericht die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung zu Recht als Verstossung (vgl. dazu Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 N 18; Bucher, a.a.O., Art. 65 LDIP N 19; Weber, a.a.O., Anhang Internationales Privatrecht N 38) qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Dass es sich um eine Verstossung handelt, ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus der vom Ehemann selbst eingereichten Urkunde über die Eintragung der Scheidung (Berufungsbeilage A12). Darin wird als Art der Scheidung («Mode of Divorce») «Talaq» angegeben, was im islamischen Recht Verstossung bedeutet (vgl. Pahud de Mortanges/Süess, Muslime und schweizerisches Recht, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 126).

2.3.2   Da der Ehemann seine Erklärung in der Schweiz abgegeben hat, erscheint es bereits zweifelhaft, ob es sich bei der als Entscheidung über die Scheidung zu qualifizierenden Verstossung der Ehefrau durch den Ehemann überhaupt um eine der Anerkennung zugängliche ausländische Entscheidung handelt (vgl. dazu Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG N 6; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 8 und 11). Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil mehrere Verweigerungsgründe vorliegen.

2.3.3   Die Eheleute sind zwar Staatsangehörige von Pakistan (vgl. Berufungsbeilage A12; Berufungsantwortbeilage 1). Der Ehemann (vgl. Berufungsantwortbeilage 1) und die gemeinsame Tochter (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Bürgerrechtsgesetz [BüG, SR 141.0]) sind aber auch Staatsangehörige der Schweiz. Die Ehefrau lebte bis am 14. Oktober 2023 und damit bis kurz vor der Verstossung durch den Ehemann während knapp zwei Jahren mit ihrem Ehemann und davon während knapp einem Jahr zusätzlich mit der am 17. Oktober 2022 geborenen gemeinsamen Tochter in der Schweiz zusammen. Auch im Zeitpunkt der Verstossung sowie der Entscheidung des pakistanischen Gerichts und der Eintragung der Scheidung in Pakistan befand sich der Wohnsitz der Eheleute und der Tochter in der Schweiz (vgl. dazu unten E. 8.2) und waren die drei in der Schweiz behördlich gemeldet. Schliesslich verfügte die Ehefrau über eine bis am 12. Dezember 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Damit bestand eine sehr enge Binnenbeziehung (vgl. dazu BGE 126 III 327 E. 4c; Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG N 17; Weber, Anhang Internationales Privatrecht N 39; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 45). Zudem lebten die Eheleute im Zeitpunkt der Verstossung vom 7. Dezember 2023 erst seit dem 14. November 2023 getrennt. Die Ehefrau war und ist mit der Eheauflösung nicht einverstanden (vgl. zum Erfordernis des Einverständnisses beider Eheleute Weber, a.a.O., Anhang Internationales Privatrecht N 39; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 46). Unter diesen Umständen wäre die Anerkennung der vom Ehemann geltend gemachten Scheidung mit dem materiellen schweizerischen Ordre public offensichtlich nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist ihre Anerkennung ausgeschlossen (vgl. Art. 25 lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IPRG).

2.3.4   Selbst unter der unzutreffenden Annahme, bei der vom Ehemann geltend gemachten Scheidung handle es sich nicht um eine Verstossung, käme eine Anerkennung wegen Verstosses gegen den formellen Ordre public nicht in Betracht.

Die Ehefrau bestreitet die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung. Sie macht insbesondere geltend, dass sie nichts von einer angeblichen Scheidung in Pakistan gewusst, das vom Ehemann eingereichte Dokument nicht unterzeichnet und kein Einverständnis mit der Scheidung erklärt habe (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2024 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 2; Berufungsantwort Rz. 23 und 28).

Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist es glaubhaft, dass die Ehefrau von einer Scheidung in Pakistan nichts gewusst hat. Aufgrund der von ihm eingereichten WhatsApp-Nachrichten (Berufungsbeilage A3; Beilage C13 zur Stellungnahme vom 29. Januar 2025) ist zwar davon auszugehen, dass der Ehemann der Ehefrau am 15. Dezember 2023 erklärt hat, dass sie nicht mehr verheiratet seien, und ihr eine elektronische Kopie der Scheidungsurkunde vom 7. Dezember 2023 gesendet hat (vgl. dazu Berufung S. 11; Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 3 f., 7 f. und 12). Zudem erklärte der Ehemann der Ehefrau in einer elektronischen Nachricht vom 4. Februar 2024 (Berufungsbeilage A3), seine Entscheidung sich von ihr zu scheiden, sei richtig gewesen, wie sie Tag für Tag zeige. Damit wusste die Ehefrau zwar, dass der Ehemann in der Schweiz die Scheidung erklärt hatte. Dass der Ehemann diesbezüglich vertreten durch seinen pakistanischen Anwalt in Pakistan ein Verfahren eingeleitet hat oder einleiten wird, ist aber weder aus den elektronischen Nachrichten noch aus der Scheidungsurkunde vom 7. Dezember 2023 ersichtlich. Daher sprechen die vom Ehemann genannten Beweismittel entgegen seiner Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 29. Januar 2029 S. 12) nicht dagegen, dass die Ehefrau keine Kenntnis vom pakistanischen Verfahren betreffend die Scheidung gehabt hat.

Die Scheidung ist unbestrittenermassen in Abwesenheit der Ehefrau erfolgt. Daher trägt der Ehemann die Beweislast dafür, dass die Ehefrau gehörig geladen worden ist (vgl. oben E. 2.2.2). Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Im Gegenteil besteht aus den nachstehenden Gründen kein ernsthafter Zweifel, dass der Ehefrau kein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden ist, durch das sie vom Verfahren in Pakistan betreffend die Scheidung Kenntnis erhalten hat. Damit ist erstellt, dass sie nicht gehörig geladen worden ist (vgl. oben E. 2.2.2). Die Zustellung der elektronischen Kopie der Scheidungsurkunde vom 7. Dezember 2023 kommt sowohl deshalb nicht als gehörige Ladung in Betracht, weil darin jeglicher Hinweis auf ein Verfahren in Pakistan fehlt, als auch deshalb, weil damit der gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsweg offensichtlich nicht eingehalten worden ist (vgl. oben E. 2.2.2). Für den Fall, dass die in der dritten Übersetzung erwähnten Mitteilungen der Ehefrau überhaupt zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Zustellungen an der in diesem Dokument erwähnten Adresse erfolgt sind. Die Ehefrau macht geltend, die Adresse auf den angeblichen Scheidungspapieren ([...]) entspreche ihrer früheren Wohnadresse vor der Heirat im Jahr 2021 und nicht der aktuellen Wohnadresse des Vaters der Ehefrau während des Aufenthalts der Ehefrau in Pakistan im Jahr 2023/2024 (Berufungsantwort Rz. 24 f.). Der Ehemann behauptet zwar, der Ehefrau seien drei Aufforderungen, zu Gerichtsterminen in Pakistan zu erscheinen, erfolgreich zugestellt worden (Berufung S. 11), und bezeichnet die Vorwürfe der Ehefrau pauschal als unbegründet (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12). Er äussert sich aber nicht zur Frage der vorübergehenden Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan in den Jahren 2023/2024 und erklärt selbst, dass sie während ihres Aufenthalts in Pakistan bei ihren Eltern gewohnt habe (vgl. Berufung S. 5). Die Darstellung der Ehefrau wird sogar durch die vom Ehemann selbst eingereichten Beweismittel bestätigt. Auf der Steuerquittung, die das Haus betreffen soll, in dem die Familie der Ehefrau gewohnt hat (Berufungsbeilage 5; vgl. Berufung S. 6) wird als Adresse angegeben «[…]» und auf der Fotografie, welche das Adressschild dieses Hauses zeigen soll (Berufungsbeilage 5; vgl. Berufung S. 6), ist zu lesen: «[…]». Damit besteht kein vernünftiger Zweifel, dass allfällige Zustellungen nicht an der aktuellen vorübergehenden Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan erfolgt sind. Im Übrigen wird in der dritten Übersetzung, in der die angeblichen Mitteilungen an die Ehefrau erwähnt werden, nicht einmal ihre frühere Adresse korrekt angegeben (Hausnummer […] [Berufungsbeilage A11] statt […] [vgl. Eingabe des Ehemanns vom 3. Juni 2024; Antrag auf ein Visum vom 22. November 2023 (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024)]). Unter diesen Umständen ist die Angabe der Ehefrau, an ihrer Wohnadresse während ihres Aufenthalts in Pakistan im Jahr 2023/2024 sei nie ein Schreiben eines pakistanischen Gerichts betreffend eine Scheidung eingegangen und sie habe von den angeblich versandten Schreiben nichts mitbekommen (Berufungsantwort Rz. 24), absolut glaubhaft. Sie wird zudem durch die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Islamabad bestätigt. Gemäss der Verfügung des Bevölkerungsamts Basel-Stadt vom 10. Januar 2025 (Berufungsantwortbeilage 7 S. 2 und 4) ergaben Abklärungen des Bevölkerungsamts Basel-Stadt bei der Schweizer Vertretung in Islamabad im November 2024, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Islamabad keine Aufzeichnungen über die angeblich an die Ehefrau gesandten Schreiben zum Abschluss der Scheidung habe finden können. Nach Gesetz versende die für die Scheidung zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten jeweils nach 30 Tagen drei Aufrufe. Diese Schreiben würden immer per Einschreiben verschickt und die Empfangsbestätigung werde behördlich registriert. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu und sei keine solche Registrierung erfolgt. Die unsubstantiierten und nicht einmal ansatzweise belegten Behauptungen des Ehemanns, Bekannte in Pakistan hätten in Erfahrung gebracht, dass der zuständige Sachbearbeiter der Schweizer Botschaft in Islamabad möglicherweise beeinflusst worden sei, sowie örtliche Gerichtsdiener, Anwälte und andere direkt am Verfahren Beteiligte hätten bestätigt, dass die Familie der Ehefrau Unregelmässigkeiten verursacht habe (vgl. Berufung S. 11), sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben der Schweizer Botschaft in Islamabad und ihres Vertrauensanwalts zu erwecken. Das Gleiche gilt selbst bei Wahrunterstellung für die Behauptung des Ehemanns, im Jahr 2006 und damit rund 18 Jahre vor dem vorliegend interessierenden Zeitpunkt sei ein Skandal an der Schweizer Botschaft in Islamabad publik geworden (vgl. Berufung S. 11). Eine gehörige Ladung durch eine fiktive Zustellung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil eine persönliche Zustellung aufgrund der Kenntnis des Ehemanns von der vorübergehenden Aufenthaltsadresse der Ehefrau in Pakistan ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 2.2.2).

Aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ist das Gericht überzeugt, dass die Ehefrau nicht gehörig geladen worden ist, und geht es davon aus, dass diese Überzeugung weder durch nachträglich vom Ehemann über seinen Anwalt in Pakistan beschaffte Dokumente noch durch eine Erkundigung bei den involvierten Instanzen in Pakistan geändert würde. Die sinngemässen Anträge des Ehemanns, nötigenfalls die durch seinen Anwalt in Pakistan einzuholenden Dokumente zu nennen (vgl. Berufung S. 13 und 17) und Erkundigungen bei den involvierten Instanzen in Pakistan einzuholen (vgl. Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12 und 15), sind daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2 mit Nachweisen, ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3 mit Nachweisen) abzuweisen, soweit sie nicht bereits deshalb abzulehnen sind, weil der Ehemann versäumt hat, rechtzeitig eine Urkunde im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG (vgl. dazu Buhr/Schramm, a.a.O., Art. 29 IPRG N 10 und 13; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 29 IPRG N 22 und 25; Müller-Chen, a.a.O., Art. 29 IPRG N 48 und 62 f.) einzureichen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom Ehemann geltend gemachte pakistanische Entscheidung über die Scheidung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht anerkannt wird, weil die Ehefrau nicht gehörig geladen worden ist und sich auch nicht auf ein Scheidungsverfahren in Pakistan eingelassen hat.

Schliesslich wird die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung gemäss Art. 25 lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG auch deshalb nicht anerkannt, weil sie unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts, insbesondere des Anspruchs der Ehefrau auf rechtliches Gehör, zustande gekommen ist (vgl. dazu Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65 IPRG N 18 und 20; Bucher, a.a.O., Art. 65 LDIP N 17, 19 und 22; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 65 IPRG N 50).

Dass die vom Ehemann geltend gemachte Scheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Bevölkerungsamts Basel-Stadt. Gemäss seiner Verfügung vom 10. Januar 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 7) wird die in Pakistan ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Scheidung nicht anerkannt und nicht in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen.

3.         Neue und unerhebliche Tatsachenbehauptungen des Ehemannes

3.1      Der Ehemann behauptet in seiner Berufung und seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 sehr viele Tatsachen, die für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht unmittelbar relevant sind. Soweit sie nicht Kinderbelange betreffen, handelt es sich bei diesen Tatsachenbehauptungen im Übrigen um im Berufungsverfahren unzulässige Noven.

Die vorstehenden Einschätzungen gelten insbesondere auch für die nachstehenden Behauptungen. Der Ehemann behauptet, dass die Familie der Ehefrau und – während ihres Aufenthalts in Pakistan – auch die Ehefrau selbst mietfrei in einem Haus gelebt hätten, das von den Eltern des Ehemanns gekauft worden sei. Zur Finanzierung des Hauses hätten die Eltern des Ehemanns und auch der Ehemann selbst Familienangehörigen der Ehefrau in Pakistan erhebliche Geldbeträge zukommen lassen. Durch betrügerische Machenschaften sei es der Familie der Ehefrau gelungen, den Eigentumserwerb der Eltern des Ehemanns zu verhindern. Durch diesen Betrug seien die Eltern des Ehemanns geschädigt und ihre Ersparnisse erheblich geschmälert worden. In diesem Zusammenhang behauptet der Ehemann zwar pauschal nicht nur Täuschung und Betrug durch die Familie der Ehefrau, sondern auch durch die Ehefrau selbst. Ein konkretes Verhalten der Ehefrau, das als Täuschung oder Betrug qualifiziert werden könnte, nennt er aber nicht (vgl. Berufung S. 3, 5 und 13 f.). Die erstmals mit der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 7) vorgebrachte Behauptung, eine Nachricht der Ehefrau vom 9. Dezember 2023 weise auf eine erpresserische Handlung bezüglich des Hauses hin, ist verspätet und im Übrigen inhaltlich haltlos. Die Ehefrau bestreitet die Vorwürfe (Berufungsantwort Rz. 12 und 30). Weiter behauptet der Ehemann, vor seinem einmonatigen Aufenthalt in Pakistan im Oktober/November 2023 habe er der Familie der Ehefrau regelmässig Geld zur Unterstützung Bedürftiger überwiesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Familie der Ehefrau einen erheblichen Teil des Geldes nicht wie angegeben zur Unterstützung Bedürftiger, sondern zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten verwendet habe. Vor seiner Abreise aus Pakistan habe der Ehemann einen beträchtlichen Geldbetrag hinterlassen, um sicherzustellen, dass die Ehefrau und die Tochter ausreichend versorgt gewesen seien. Die Ehefrau habe später erklärt, dass sie das Geld nicht benötige und beabsichtige, den Betrag zurückzuschicken. Das Geld sei bis heute nicht angekommen (Berufung S. 5). Dass die Ehefrau noch über das Geld verfüge, behauptet der Ehemann nicht einmal. Die Ehefrau bestreitet, dass der Ehemann Geld hinterlassen habe, und macht geltend, er habe sie ohne Geld in Pakistan zurückgelassen (vgl. Berufungsantwort Rz. 7 und 12). Schliesslich behauptet der Ehemann, die Ehefrau habe die Herausgabe eines Schlüssels für die eheliche Wohnung verweigert. Daher habe bei der Abgabe der Wohnung ein Zylinder ausgetauscht werden müssen und der Ehemann habe die Kosten dieses Austauschs von CHF 644.35 bezahlen müssen (Berufung S. 10). Die Ehefrau bestreitet diese Darstellung (Berufungsantwort Rz. 21).

Der Ehemann macht geltend, die angeblichen betrügerischen Machenschaften der Ehefrau und ihrer Familie im Zusammenhang mit dem Haus hätten seine Entscheidungen und sein Verhalten massgeblich beeinflusst (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 12 f.). Selbst wenn das vom Ehemann behauptete und von der Ehefrau bestrittene Verhalten der Ehefrau und ihrer Familie im Zusammenhang mit dem Haus dem Entscheid zugrunde gelegt und entsprechend der Darstellung des Ehemanns davon ausgegangen würde, dass es den Hauptgrund für spätere Entscheidungen und späteres Verhalten des Ehemanns dargestellt habe, könnte der Ehemann daraus für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. insbesondere auch unten E. 6.3 und 8.3.1).

Der Ehemann macht geltend, angesichts der erheblichen finanziellen Schäden, die er durch die Handlungen der Ehefrau und ihrer Familie in den letzte zwei Jahren erlitten habe, sei es unbillig, ihn zu einer Parteientschädigung an die Ehefrau zu verpflichten (vgl. Berufung S. 18). Damit bezieht er sich wohl auf die vorstehenden Behauptungen. Selbst wenn diese zu berücksichtigen und erstellt wären, wären sie nicht geeignet, die Zusprechung einer Parteientschädigung als unbillig erscheinen zu lassen. Im Übrigen wird für die Begründung der Kostenverteilung auf die diesbezüglichen Erwägungen (vgl. unten E. 10) verwiesen.

3.2      Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann sehr vielen Tatsachenbehauptungen in der Berufung und seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 aber auch keine mittelbare Rechtserheblichkeit attestiert werden. Der Ehemann ist der Ansicht, dass diverse von ihm behauptete Tatsachen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau und ihrer Familie beeinträchtigten (vgl. insbesondere Berufung S. 3, 6 f., 9, 15 und 17). Die Glaubwürdigkeit der Familie der Ehefrau ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls von vornherein irrelevant. Der Glaubwürdigkeit der Ehefrau als allgemeiner persönlicher Eigenschaft kann zumindest kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung ihrer Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Eigenschaft (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 [betreffend Zeugenaussage im Strafprozess]; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 [betreffend Parteibefragung und Beweisaussage im Zivilprozess]). Selbst wenn sich die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau nach seiner Ansicht relevanten Tatsachenbehauptungen des Ehemanns als wahr erweisen würden, änderte dies nichts daran, dass die konkreten Angaben der Ehefrau bzw. ihrer Vertreterinnen, auf die im vorliegenden Entscheid abgestellt wird, als glaubhaft zu qualifizieren wären. Soweit sie nicht Kinderbelange betreffen, handelt es sich bei den nach der unrichtigen Ansicht des Ehemanns zumindest mittelbar rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen im Übrigen um im Berufungsverfahren unzulässige Noven.

Die vorstehenden Einschätzungen gelten insbesondere auch für die nachstehenden Behauptungen des Ehemanns. Diese sind im Übrigen auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie von der Ehefrau bestritten worden sind (Berufungsantwort Rz. 31) und der Ehemann sie nicht substantiiert und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht oder beantragt hat. Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe nach der Trennung versucht, im ehemaligen Bekanntenkreis des Ehemanns Fuss zu fassen und dort eine einseitige und verzerrte Darstellung der Ereignisse zu verbreiten mit dem Ziel, den Ruf des Ehemanns und seiner Familie nachhaltig zu schädigen. Aufgrund der diffamierenden und ehrverletzenden Aussagen der Ehefrau habe sich abgesehen von wenigen Freunden ein Grossteil der Personen im Umfeld des Ehemanns und seiner Familie von diesen abgewendet. Damit habe die Ehefrau den Ehemann und seine Familie sozial isoliert. Die angebliche Rufschädigung sei durch einige wenige Personen im Bekanntenkreis des Ehemanns, die noch Kontakt zu ihm pflegten, bekannt geworden. Sie hätten geschildert, welche ehrverletzenden und diffamierenden Aussagen die Ehefrau gemacht habe (vgl. Berufung S. 14 f.). Der Ehemann bleibt aber jegliche Angaben dazu schuldig, worin die angeblich ehrverletzenden und diffamierenden Aussagen bestanden haben sollen und um wen es sich bei den Bekannten, die ihm angeblich davon berichteten, gehandelt haben soll. Der Ehemann hat in der Berufung zwar die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beantragt und behauptet, diese könnten schildern, wie sich die Ehefrau in der Öffentlichkeit und bei privaten Treffen verhalten habe und welche Eindrücke sie von ihren Handlungen und Aussagen gewonnen hätten (Berufung S. 19). Dass sie Rufschädigungen oder Verleumdungen bezeugen könnten, behauptet der Ehemann aber nicht einmal. Die folgende Nachricht der Ehefrau vom 9. Dezember 2023 (Berufungsbeilage A3 S. 7) belegt die Behauptungen des Ehemanns entgegen seiner Ansicht (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 14) offensichtlich nicht ansatzweise: «A____ remember one thing I will not destroy my daughter life I will back to my home IA soon. If I will come by my own I will not forgive you.» Im Übrigen wären die Behauptungen des Ehemanns selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung entgegen seiner Ansicht (vgl. Berufung S. 14) nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau in Frage zu stellen.

3.3      Schliesslich beantragt der Ehemann die Einvernahme mehrerer Zeuginnen und Zeugen mit der Begründung, sie könnten bezeugen, dass er ein Mensch mit gutem Herz und moralischer Stärke sei, der stets mit Integrität, Respekt und Fürsorge gegenüber anderen gehandelt habe und dessen Handlungen stets von einem Sinn für Gerechtigkeit und Hilfsbereitschaft geprägt gewesen seien (Berufung S. 19). Dass die Zeuginnen und Zeugen zum konkreten Verhalten des Ehemanns, das für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevant ist, aus eigener Wahrnehmung Angaben machen könnten, behauptet er aber nicht. Die Annahme, der Ehemann weise im Allgemeinen die behaupteten Eigenschaften auf und zeige im Allgemeinen das behauptete Verhalten, änderte nichts daran, dass seine Berufung aus den nachstehenden Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3.4      Auf die nicht rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen des Ehemanns ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere sind dafür keine Beweismittel abzunehmen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Daher ist insbesondere der Antrag des Ehemanns auf Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen abzuweisen.

4.         Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ehemannes

Der Ehemann macht geltend, er habe erst am 11. Oktober 2024 Kenntnis von den Anschuldigungen erhalten, welche die Ehefrau vor der Verhandlung vom 9. Juli 2024 gegenüber dem Zivilgericht geäussert habe. Daher habe er keine angemessene Gelegenheit gehabt, sich auf diese Behauptungen vorzubereiten oder Beweise zu ihrer Entkräftung vorzulegen (Berufung S. 1). Am Ende des Protokolls der Eheaudienz vom 25. April 2024, in dem insbesondere Vorwürfe der vom Ehemann gegenüber der Ehefrau begangenen häuslichen Gewalt festgehalten werden, ist vermerkt, dass es dem Ehemann nicht zugestellt werde. Daher ist davon auszugehen, dass der Ehemann zunächst tatsächlich keine Kenntnis vom Protokoll und den darin festgehaltenen Vorwürfen der Ehefrau erhalten hat. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 zeigte jedoch ein Advokat dem Zivilgericht die Vertretung des Ehemanns an und ersuchte um Zustellung der bis anhin ergangenen Verfahrensakten. Am 3. Juli 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass von der Vertretung des Ehemanns Vormerk genommen werde und dem Vertreter des Ehemanns die Verfahrensakten in Kopie zugestellt würden. Die Verfügung und die Verfahrensakten in Kopie wurden dem Rechtsvertreter des Ehemanns am 5. Juli 2024 zugestellt (vgl. Begleitschreiben vom 4. Juli 2024 mit Sendungsverfolgung). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das Protokoll der Eheaudienz in den dem Rechtsvertreter des Ehemanns zugestellten Aktenkopien nicht enthalten gewesen ist. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Ehemanns in der Verhandlung vom 9. Juli 2024 die Aufhebung des Annäherungsverbots mit der Begründung beantragt hat, es werde bestritten, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen sei (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 5), dafür, dass er von den im Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024 erwähnten Vorwürfen Kenntnis gehabt hat. Schliesslich will der Ehemann gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2024 Kenntnis von den Anschuldigungen der Ehefrau erhalten haben. An diesem Datum haben soweit aus den Akten ersichtlich weder der Ehemann noch sein Rechtsvertreter Dokumente des Zivilgerichts erhalten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 teilte der Rechtsvertreter des Ehemanns dem Zivilgericht mit, dass sein Mandat beendet sei. Unter diesen Umständen erscheint es möglich, dass der Rechtsvertreter nach der Beendigung des Mandats dem Ehemann die Aktenkopien ausgehändigt hat und der Ehemann persönlich erst dadurch Kenntnis vom Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024 erhalten hat. Dies änderte aber nichts daran, dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der damalige Rechtsvertreter des Ehemanns das Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024 vor der Verhandlung vom 9. Juli 2024 erhalten hat. Der Ehemann muss sich das Wissen seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung einer Kopie des Protokolls an seinen Rechtsvertreter gewahrt worden. Die erstmals in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 1) aufgestellte Behauptung, dem Ehemann sei vorenthalten worden, welche Unterlagen die Ehefrau dem Zivilgericht eingereicht hat, ist nicht nur verspätet, sondern auch aktenwidrig. Die Eingabe der Ehefrau vom 31. Mai 2024 einschliesslich Beilage wurde dem Ehemann persönlich mit Verfügung vom 7. Juni 2024 zugestellt und die Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024 einschliesslich Beilagen wurde dem Rechtsvertreter des Ehemanns mit Verfügung vom 3. Juli 2024 zugestellt. Aus den vorstehenden Gründen sind die Rügen der Verletzung des Anspruchs des Ehemanns auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren unbegründet.

5.         Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

5.1      Am 25. April 2024 erschien die Ehefrau in Begleitung von zwei Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses in der Eheaudienz des Zivilgerichts. Eine der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses erklärte, sie habe mit der Ehefrau alles vorbesprochen und schildere für sie ihre Situation. Die Ehefrau sei nach Pakistan gereist, um die Familie zu besuchen. Der Ehemann habe der Ehefrau in Pakistan den Pass entwendet und sei in die Schweiz zurückgereist. Am 8. April 2024 sei die Ehefrau zusammen mit der Tochter mit Hilfe der Botschaft in die Schweiz zurückgekehrt. Sie sei vom Flughafen direkt ins Frauenhaus gekommen und hat ihre Situation geschildet (Protokoll der Eheaudienz vom 25. April 2024). In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 (S. 2) schrieb die Rechtsvertreterin der Ehefrau, nach einem Familienbesuch in Pakistan habe der Ehemann am 14. November 2023 die Ehefrau und die Tochter ohne Ausweisdokumente in Pakistan sitzen gelassen und sich nicht mehr um sie gekümmert. Insbesondere habe er die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der Tochter mitgenommen. Der Ehefrau sei es erst Anfang April 2024 unter Mithilfe der Schweizer Botschaft gelungen, mit einem Visum in die Schweiz zurückzureisen (Eingabe vom 28. Juni 2024 S. 2). In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 erklärte die Rechtsvertreterin der Ehefrau, die Eheleute seien mit der Tochter nach Pakistan gereist. Der Ehemann sei in die Schweiz zurückgereist und habe die Dokumente der Ehefrau und der Tochter mitgenommen. Auf diese Weise habe sich der Ehemann der Ehefrau entledigen wollen. Die Ehefrau habe sich über die Botschaft Ausweise beschaffen müssen. Anfang April 2024 habe die Ehefrau mit der Tochter in die Schweiz reisen können (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 3). Der Rechtsvertreter des Ehemanns erklärte in der Verhandlung vom 9. Juli 2024, die Eheleute und die Tochter seien gemeinsam in Pakistan gewesen. Der Pass der Ehefrau sei abgelaufen gewesen. Der Ehemann habe den Pass der Ehefrau mitgenommen und ihn in der Schweiz erneuern wollen (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S. 3).

5.2      Aufgrund der Angaben der Eheleute, ihrer Rechtsvertretungen und der Mitarbeiterin des Frauenhauses sowie der Korrespondenz der Ehefrau mit der Schweizer Botschaft in Islamabad (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024) ist der folgende Sachverhalt glaubhaft: Die Eheleute reisten mit der Tochter am 15. Oktober 2023 zu Besuchszwecken nach Pakistan. Am 14. November 2023 reiste der Ehemann alleine in die Schweiz zurück. Dabei nahm er den Ausländerausweis der Ehefrau mit. Trotz mehrmaliger Bitte weigerte er sich, ihr den Ausländerausweis zurückzugeben. Daher war es der Ehefrau nicht möglich, ohne Visum in die Schweiz zurückzukehren. Der Ehemann gestand sogar zu, dass er nicht einmal bereits war, der Ehefrau eine Fotografie ihres Ausländerausweises zu schicken (vgl. Berufung S. 3 und 10). Seit November 2023 bemühte sich die Ehefrau im Kontakt mit der Schweizer Botschaft in Islamabad um eine Rückkehr in die Schweiz. Am 8. April 2024 reiste die Ehefrau mit einem Visum in die Schweiz zurück. Unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz begab sich die Ehefrau in ein Frauenhaus, wo sie sich seither aufhält.

5.3      Die sinngemässe Behauptung des Ehemanns, er habe den Ausländerausweis der Ehefrau zwecks Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mitgenommen (vgl. auch Berufung S. 2), ist unglaubhaft. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist von der ausländischen Person und nicht von ihrem Ehegatten zu unterzeichnen und kann zusammen mit dem Ausländerausweis und einer Kopie des Passes auf dem Postweg eingereicht werden. Dass der Ehemann den Ausländerausweis der Ehefrau mitgenommen hat, ist daher für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung weder geeignet noch erforderlich gewesen. Da die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau bereits einmal verlängert worden sein muss, dürfte dies dem Ehemann auch bekannt gewesen sein. Zudem war die Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember 2023 gültig (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024; vgl. Berufung S. 2). Folglich hätte die Ehefrau noch rund einen Monat Zeit gehabt, um mit dem Ausländerausweis in die Schweiz zurückzukehren, wenn ihr der Ehemann diesen nicht vorenthalten hätte. Im seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 hat der Ehemann sinngemäss zugestanden, dass er die Ehefrau ohne Aufenthaltstitel in Pakistan zurückgelassen hat, um sich ihrer zu entledigen. Die betreffende Darstellung des Ehemanns ist zu berücksichtigen, weil die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO für Zugeständnisse nicht gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1272–1274). Der Ehemann erklärt, seine Entscheidung, «die B-Bewilligung nicht herauszugeben, war keine willkürliche Handlung. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich zahlreiche Intrigen und Lügen seitens der Ehefrau und ihrer Familie aufgedeckt. Ein gemeinsames Weiterleben mit der Ehefrau war unvorstellbar geworden und der Ehemann setzte daher alles daran, die Scheidung in Pakistan rechtskräftig zu erwirken. Die Priorität des Ehemanns war es, die Tochter nach den geltenden Gesetzen in Pakistan für sich zu beanspruchen» (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 8 f., 13). Damit hat der Ehemann zugestanden, dass er mit dem Vorenthalten des Ausländerausweises die Voraussetzungen dafür schaffen wollte, sich in Pakistan nach pakistanischem Recht scheiden lassen und die alleine elterliche Sorge und Obhut für die Tochter beanspruchen zu können. Weiter macht der Ehemann geltend, spätestens aufgrund der Zustellung des Scheidungsdokuments (vgl. dazu oben E. 2.3.4) sei der Ehefrau bewusst gewesen, «dass ihre Pläne, ein Leben in der Schweiz auf Kosten des Ehemanns und seiner Familie zu führen, gefährdet waren» (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 7 f.). Schliesslich wünscht der Ehemann eine Abklärung, ob bei der Wiedereinreise der Ehefrau in die Schweiz und bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung alle gesetzlich vorgeschriebenen Prozesse eingehalten worden sind, denn er vermutet, dass die Ehefrau ihre Wiedereinreise unter falschen oder manipulierten Vorwänden erwirkt habe (Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2). Unter Mitberücksichtigung dieser Vorbringen besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Ehemann gehofft hat, dass die Ehefrau im Fall einer Scheidung in Pakistan nach pakistanischem Recht nicht mehr in die Schweiz zurückkehren und keine nachehelichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann geltend machen könnte.

6.         Obhut

6.1      Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern, 2) bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen, 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, 4) geographische Situation, 5) Stabilität bzw. Kontinuität der Verhältnisse, 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, 7) Alter des Kindes, 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern, 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld und 10) Wunsch des Kindes. Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 4.1 mit Nachweisen). Massgebend für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut zugeteilt wird, können insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Erziehungsfähigkeit der Eltern, Qualität der persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Bindungstoleranz der Eltern, die Beziehungen des Kinds zu (Halboder Stief-) Geschwistern, die Einbettung des Kinds in ein weiteres soziales Umfeld, die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse sowie – je nach Alter des Kindes – dessen eindeutiger Wunsch (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.2.1 mit Nachweisen).

6.2      Das Zivilgericht wies die alleinige Obhut über die Tochter der Ehefrau zu. Zur Begründung erwog es, dass die am […] 2022 geborene Tochter mehrheitlich von der Ehefrau betreut worden sei. Seit der Ehemann im November 2023 aus Pakistan in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er keinen Kontakt mehr zur Tochter gehabt. Angesichts ihres Alters sei schnell mit einer Entfremdung zwischen der Tochter und dem abwesenden Ehemann zu rechnen. Zudem könnte der Ehemann aufgrund seiner vollen Arbeitstätigkeit die Betreuung zurzeit nicht persönlich übernehmen und müsste diese wohl überwiegend durch Verwandte erfolgen, zu denen die Tochter seit rund einem Jahr ebenfalls keinen Kontakt mehr gehabt habe. Die eingereichten medizinischen Unterlagen wiesen zwar auf psychische Probleme der Ehefrau nach der Geburt hin, nicht aber auf eine aktuelle Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit (angefochtener Entscheid E. 5.3).

6.3      Der Ehemann behauptet, im ersten Jahr nach der Geburt habe er eine enge und fürsorgliche Beziehung zur Tochter gepflegt (vgl. Berufung S. 8). Von dieser unbestrittenen Tatsache kann ausgegangen werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass entsprechend der Feststellung des Zivilgerichts und der Darstellung der Ehefrau (Berufungsantwort Rz. 18) davon auszugehen ist, dass die Tochter bereits damals hauptsächlich von der Ehefrau betreut worden ist.

Der Ehemann macht geltend, nach der Scheidung habe er sich kontinuierlich darum bemüht, durch Videos, Videotelefonate und regelmässige Kommunikation mit der Ehefrau sicherzustellen, dass es der Tochter gut gehe und es nicht zu einer Entfremdung komme (vgl. Berufung S. 8). Die Ehefrau gesteht zu, dass sich der Ehemann nach der Tochter erkundigt habe und immer wieder mit ihr habe telefonieren wollen sowie dass es vereinzelte Kontakte zwischen dem Ehemann und der Tochter über das Telefon gegeben habe. Die Tochter sei aber viel zu klein gewesen, um dadurch eine Bindung zum Ehemann aufrecht zu erhalten. Eine Entfremdung zwischen dem Ehemann und der Tochter habe stattgefunden (Berufungsantwort Rz. 15). Entsprechend der Darstellung der Ehefrau und der Annahme des Zivilgerichts ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass die Tochter und der Ehemann während mehr als einem halben Jahr keinen persönlichen Kontakt gehabt haben, zu einer gewissen Entfremdung zwischen der Tochter und dem Ehemann geführt hat und dass sich eine solche durch Kontakt über elektronische Medien nicht verhindern liess. Im Übrigen hat der Ehemann selbst zugestanden, dass es zu einer «Entfremdung» zwischen ihm und der Tochter gekommen ist (Berufung S. 8 f.).

Welcher Elternteil die Verantwortung dafür trägt, dass zwischen dem Ehemann und der Tochter seit dem 14. November 2023 bis zur Verhandlung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 kein persönlicher Kontakt mehr stattgefunden hat, ist für die Frage der elterlichen Obhut grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung. Allerdings hat der Ehemann den erwähnten Umstand ohnehin selbst zu vertreten. Gemäss seiner eigenen Darstellung hat er entschieden, Pakistan allein zu verlassen und die Ehefrau und die Tochter einstweilen dort zurückzulassen (vgl. Berufung S. 2). Die Annahme, der Ehemann habe entsprechend seiner von der Ehefrau bestrittenen Darstellung triftige Gründe für das Verlassen von Pakistan sowie für eine Trennung und Scheidung von der Ehefrau gehabt, änderte daran nichts. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit der Ehefrau und der Tochter in die Schweiz zurückzukehren, sich hier von ihr zu trennen, nötigenfalls das Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen und hier ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Die Ehefrau wollte umgehend in die Schweiz zurückkehren, aber der Ehemann hat eine frühere Rückkehr verhindert, indem er ihr ihren Ausländerausweis vorenthalten hat. Dass die Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hat und bis zur gerichtlichen Regelung kein persönlicher Kontakt zwischen der Tochter und dem Ehemann stattgefunden hat, sind nachvollziehbare Folgen des Verhaltens des Ehemanns. Die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau und ihre Familie hätten die Entfremdung zwischen ihm und der Tochter bewusst herbeigeführt, um ihm zu schaden (Berufung S. 8 f.), entbehrt jeglicher Grundlage.

Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe vor ihrer Rückkehr in die Schweiz in Gesprächen mit der Schweizer Botschaft und anderen Personen erklärt, dass die Tochter unbedingt mit beiden Elternteilen aufwachsen solle, weil dies für ihre Entwicklung wichtig sei. Im Widerspruch zu diesen Aussagen habe sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz durch falsche Behauptungen und Manipulationen erreicht, dass ihr die alleinige Obhut für die Tochter zugesprochen worden sei (Berufung S. 16). Diesen Ausführungen des Ehemanns ist zunächst entgegenzuhalten, dass die behaupteten Erklärungen der Ehefrau vor ihrer Rückkehr nicht belegt sind. In ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 8. Januar 2024 (Beilage 4 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juni 2024) hat sie bloss erklärt, sie befürchte, dass sich die lange Trennung vom Ehemann negativ auf die Tochter auswirken könnte. Sie wolle mit der Rückkehr in die Schweiz sicherstellen, dass die Tochter die Liebe beider Elternteile erleben könne. Dies ist ohne weiteres auch im Rahmen eines Besuchsrechts des Ehemanns möglich. Dass sich die Ehefrau für eine alternierende Obhut ausgesprochen hätte, könnte im Übrigen selbst aus den vom Ehemann behaupteten Äusserungen nicht geschlossen werden. Weiter ist die Zuweisung der alleinigen Obhut an die Ehefrau im Hinblick auf das Kindeswohl unabhängig von allfälligen gemäss der Darstellung des Ehemanns falschen Aussagen der Ehefrau geboten. Schliesslich verwehrt sich die Ehefrau nicht gegen eine künftige Ausweitung des Besuchsrechts des Ehemanns, wenn die Tochter soweit ist und sich der Ehemann kooperativ und vertrauenswürdig zeigt (vgl. Berufungsantwort Rz. 18). Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens ist damit unbegründet.

Der Ehemann hat zwar geltend gemacht, dass er sein Arbeitspensum reduzieren könnte (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juli 2024 S 4). Er hat diese Behauptung aber nicht belegt und sich auch nicht dazu geäussert, auf wann eine Reduktion seines Pensums möglich sein sollte. Zudem hat er implizit zugestanden, dass zumindest eine alleinige Obhut des Ehemanns ohne Drittbetreuung durch Verwandte von ihm nicht möglich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4).

In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (S. 15 f.) behauptet der Ehemann, als er die Tochter während eines Besuchs bei den Begleiteten Besuchsrechtstagen Basel gefragt habe, ob sie mit ihrer Grossmutter telefonieren wolle, habe sie gezielt und bewusst nein gesagt und dabei Abscheu gezeigt. Dies deute darauf hin, dass die Tochter von der Ehefrau negativ beeinflusst werde. Entgegen der Ansicht des Ehemanns stellt das von ihm behauptete Verhalten der Tochter selbst bei Wahrunterstellung kein ernsthaftes Indiz für eine negative Beeinflussung durch die Ehefrau dar, weil dafür auch viele andere Ursachen denkbar wären. Im Übrigen rechtfertigen selbst negative Aussagen der Ehefrau über die Familie des Ehemanns gegenüber der Tochter keinen abweichenden Entscheid betreffend die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr.

Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht der Ehefrau die alleinige Obhut über die Tochter zugeteilt hat. Zurzeit kommt eine alternierende Obhut oder gar eine alleinige Obhut des Ehemanns nicht in Betracht.

7.         Persönlicher Verkehr

7.1      Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der geäusserte Kindeswille ist beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs angemessen und entsprechend dem Alter des Kindes zu berücksichtigen (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 2.3.1 mit Nachweisen). Das Recht auf persönlichen Verkehr kann einem Elternteil gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kinds durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, der Elternteil ihn pflichtwidrig ausübt und sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder andere wichtige Gründe vorliegen. Als mildere Massnahme kommt die Anordnung der Ausübung des persönlichen Verkehrs in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen (sogenanntes begleitetes Besuchsrecht) in Betracht. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht grundsätzlich nicht tiefer angesetzt werden als bei der Verweigerung oder beim Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr (vgl. AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 4.2.3 mit Nachweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 26).

7.2      Das Zivilgericht ordnete vorerst ein begleitetes Besuchsrecht des Ehemanns bei den Begleiteten Besuchstagen Basel (BBT) jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 13 bis 17 Uhr an und erteilte der Beiständin oder dem Beistand den Auftrag, das begleitete Besuchsrecht einzurichten mit dem Ziel, nach sechs Monaten das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes zu überführen. Das Zivilgericht begründete diese Regelung insbesondere damit, sie ermögliche dem Ehemann und der Tochter, in einem sicheren Rahmen, in dem auch erweiterte Konflikte zwischen der Familie und der Ehefrau aussenvor blieben, sich wieder einander anzunähern (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Für den Fall, dass keine alternierende Obhut angeordnet wird, beantragt der Ehemann sinngemäss ein unbegleitetes ausgedehntes Besuchsrecht (vgl. Berufung S. 16 f.; Stellungnahme vom 29. Januar 2025 S. 2). Angesichts des Alters der Tochter und des vergleichsweise langen Unterbruchs des persönlichen Kontakts entspricht die Regelung des Zivilgerichts entgegen der Ansicht des Ehemanns dem Kindeswohl. Dies gilt erst Recht – aber nicht nur – unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass zurzeit von einem gewissen Risiko der Wegnahme der Tochter durch den Ehemann auszugehen ist (vgl. dazu unten E 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist auch die Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu beanstanden.

8.         Kontaktund Annäherungsverbot

8.1      Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Partei dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Diese Bestimmung ist im Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 172 Abs. 3 ZGB).

Die Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28b ZGB N 4). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Da mit der Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, müssen diese verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1; AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 28b N 8; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 7), das heisst geeignet und erforderlich sowie der verletzenden Person zumutbar (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB können auch dann gerechtfertigt sein, wenn die verletzende Person ihr persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung droht (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 839).

Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser Intensität (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können Gewalt in der Form der Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität darstellen (Zingg, Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen nach Art. 28b ZGB, in: Jusletter 28. Juli 2008 [nachfolgend Zingg, Jusletter], N 16). Als mögliche Fälle sozialer Gewalt werden insbesondere die Isolation und die Kontrolle der sozialen Kontakte des Opfers genannt (Zingg, Jusletter, N 18). Auch gewichtige Drohungen, beispielsweise mit der Entführung eines Kinds, können als Beeinträchtigung der psychischen Integrität qualifiziert werden (vgl. Zingg, Jusletter, N 14).

Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst erscheint. Dass der Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht hat, sie tatsächlich in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)]; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).

8.2      Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen gelten Art. 129 ff. IPRG (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigter bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Wenn der Ehemann die Persönlichkeit d

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